- Grundsatz: Unterhalt verjährt in der Regel nach drei Jahren.
- Fristbeginn: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
- Kindesunterhalt: Die Verjährung ist bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt.
- Unterhaltstitel: Bereits gerichtlich festgestellte Unterhaltsrückstände verjähren erst nach 30 Jahren.
- Verjährung stoppen: Eine Zwangsvollstreckung lässt die Verjährung neu beginnen.
Unterhaltsansprüche können nicht unbegrenzt durchgesetzt werden. Grundsätzlich gilt für Unterhalt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Unterhaltsschuldner auf Verjährung berufen und die Zahlung verweigern. In bestimmten Fällen gelten jedoch Besonderheiten, etwa beim Kindesunterhalt oder bei einem gerichtlichen Unterhaltstitel.
Inhaltsverzeichnis
Ab wann beginnt die Verjährung von Unterhalt?
Für Unterhaltsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Unterhaltsanspruch entstanden ist und der Unterhaltsschuldner von der Unterhaltspflicht wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen (§ 199 BGB).
Beispiel: Ein Unterhaltsanspruch entsteht im Juli 2023. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2023, also am 01.01.2024, und endet am 31.12.2026.
Verjährung beim Kindesunterhalt
Auch Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung ist jedoch bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt (§ 207 BGB). Erst mit dem 18. Geburtstag beginnt die Verjährungsfrist zu laufen und endet regelmäßig mit Ablauf des 21. Lebensjahres.
Welche Verjährungsfrist gilt bei einem gerichtlichen Unterhaltstitel?
Liegt ein gerichtlicher Unterhaltstitel vor, gilt für rückständige titulierte Unterhaltsansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB). Für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche bleibt es hingegen bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist ist das Datum des Unterhaltstitels, also der Tag des rechtskräftigen Urteils oder der Beurkundung.
Beispiel: Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Der Ehefrau wurde am 20.04.2025 gerichtlich rückständiger Unterhalt sowie ab dem 01.05.2025 künftig monatlich zu leistender Unterhalt zugesprochen. Der Ehemann zahlt nicht.
Die laufenden monatlichen Unterhaltsansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist und verjähren jeweils mit Ablauf des Jahres 2028. Der rückständige, titulierte Unterhaltsanspruch verjährt dagegen erst nach 30 Jahren, also am 20.04.2055.
Verjährung neu starten: So lässt sich der Fristablauf verhindern
Liegt ein Unterhaltstitel vor, kann der Ablauf der Verjährung verhindert werden. In diesem Fall wird die Verjährungsfrist nicht nur gehemmt, sondern beginnt vollständig neu (Neubeginn nach § 212 BGB).
Mit Vollstreckungsmaßnahmen: Wird aus einem bestehenden Unterhaltstitel (z. B. Urteil, Beschluss oder Jugendamtsurkunde) die gerichtliche Zwangsvollstreckung betrieben, beginnt die Verjährung neu.
Beispiel: Ein Unterhaltsrückstand aus einem Unterhaltstitel vom 11.07.1996 würde regulär am 11.07.2026 verjähren. Wird jedoch vor diesem Datum eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (z. B. eine Kontopfändung) beantragt, beginnt die 30-jährige Verjährungsfrist für diesen Anspruch erneut zu laufen. Der rückständige Unterhalt kann damit wieder für weitere 30 Jahre durchgesetzt werden.
Wann wird die Verjährung gestoppt? (Hemmung)
In bestimmten Fällen wird der Lauf der Verjährungsfrist ausgesetzt. Man spricht hier rechtlich von einer Hemmung. Das bedeutet: Die „Uhr“ bleibt für einen gewissen Zeitraum stehen und läuft erst später an der Stelle weiter, an der sie angehalten wurde.
Eine Hemmung der Verjährung tritt insbesondere in folgenden Fällen ein:
- Kindesunterhalt: Die Verjährung ist bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) ausgesetzt.
- Trennungsunterhalt: Während der Trennungsphase bis zur rechtskräftigen Scheidung ist die Verjährung der Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten gehemmt.
- Gerichtsverfahren: Solange Unterhaltsansprüche gerichtlich verfolgt werden (z. B. durch eine Klage), ist die Verjährung gehemmt. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weiter.
Häufige Fragen zur Verjährung von Unterhalt
Verjährt Unterhalt automatisch nach drei Jahren?
Nein. Unterhalt verjährt nicht automatisch. Die Verjährung tritt nur ein, wenn sich der Unterhaltsschuldner ausdrücklich darauf beruft.
Gilt die Verjährung auch ohne Gerichtsurteil oder Unterhaltstitel?
Ja. Auch nicht gerichtlich festgestellte Unterhaltsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Kann die Verjährung von Unterhalt verhindert werden?
Ja, aber nur bei einem Unterhaltstitel. Wird aus einem bestehenden Unterhaltstitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung betrieben, beginnt die Verjährung neu.
Gilt für Kindesunterhalt eine andere Verjährung?
Ja. Beim Kindesunterhalt ist die Verjährung bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt. Erst danach beginnt die reguläre Verjährungsfrist zu laufen.