Ehevertrag – Gütertrennung – Kosten – Unterhalt

Ehevertrag

Früher wurden Eheverträge vorrangig von Partnern vereinbart, die über ein sehr hohes Einkommen und Vermögen verfügen. In der heutigen Zeit denken jedoch auch Normalverdiener immer öfter darüber nach, einen Ehevertrag abzuschließen. Denn auch, wenn der Gedanke über ein eventuelles Aus der Ehe unschön ist, kann es doch sehr sinnvoll sein, im Ehevertrag wichtige Angelegenheiten für den Fall der Fälle festzuhalten bzw. einvernehmlich zu regeln.

Wer sollte einen Ehevertrag abschließen?

Wenn das Paar keinen Ehevertrag abschließt, gilt im Falle einer Scheidung immer die Zugewinngemeinschaft. Diese ist nach dem klassischen, eher veralteten „Der-Mann-geht-arbeiten-und-die-Frau-bleibt-zuhause-und-kümmert-sich-um-die-Kinder“- Prinzip ausgerichtet. Damit die Frau im Falle einer Scheidung keine finanziellen Nachteile erleiden muss, weil sie beispielsweise zugunsten der Kinder beruflich zurückgesteckt hat, sieht der Gesetzgeber diverse „Ausgleichszahlungen“ vor, die der Ehemann leisten muss. Denn aufgrund der Zugewinngemeinschaft müssen Ehepartner im Falle einer Scheidung ALLES miteinander teilen.

Diese gesetzlichen Regelungen sind jedoch nicht für alle Paare die richtige Wahl. Dann kann ein Ehevertrag Abhilfe schaffen. Hier kann unter anderem eine Gütertrennung vereinbart oder der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden (§ 1408 BGB).

Insbesondere in den folgenden Fällen sollten die heiratswilligen Partner über einen Ehevertrag nachdenken:

Ehe-Konstellation Warum ist der Ehevertrag hier sinnvoll?
Beide Partner arbeiten in Vollzeit, haben keine Kinder und möchten kinderlos bleiben. Mann und Frau sind finanziell nicht voneinander abhängig.Im Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.  Dies sorgt dafür, dass die Ehepartner auch nach einer Scheidung finanziell unabhängig voneinander sind.

 

 

Einer der Partner ist weitaus vermögender als der andere Partner.Wenn sich das Paar scheiden lässt, wird das Vermögen der Eheleute im Rahmen des Zugewinnausgleichs auf beide Partner aufgeteilt; der Partner mit dem höheren Vermögen muss den anderen Partner also auszahlen.

 

Im Ehevertrag kann Gütertrennung vereinbart werden und/oder der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Dies sorgt dafür, dass der vermögende Partner keinen Ausgleich an seinen Partner zahlen muss.

Das heiratswillige Paar ist im fortgeschrittenen Alter, beide waren bereits verheiratet und haben Kinder aus vorheriger Ehe.Auch hier kann ein Ehevertrag durchaus sinnvoll sein, da der neue Partner in der Erbfolge noch vor den Kindern steht. Selbst ein Testament kann die Erbfolge nicht beeinflussen. Im Ehevertrag aber kann der Erbanspruch des neuen Ehepartners so festgelegt werden, dass sich das Erbe der Kinder aus vorheriger Ehe nicht verschmälert.
Beide (oder nur ein) Partner sind selbstständig tätig.Sollte es zu einer Scheidung kommen, muss der Unternehmer, aufgrund der Zugewinngemeinschaft, dem anderen Partner einen hälftigen Zugewinnausgleich der Wertsteigerung des Unternehmens auszahlen.

 

Hier sollte also unbedingt der Güterstand der Gütertrennung im Ehevertrag vereinbart werden, um dies zu verhindern.

Das Paar verfügt über unterschiedliche Nationalitäten.Grundsätzlich gilt immer das Recht des Aufenthaltslandes. Sollte jedoch einer der beiden Partner nach einer Scheidung in sein Heimatland zurückkehren, gilt das Recht des Aufenthaltslandes – und hier können andere Rechte als in Deutschland gelten.

 

Im Ehevertrag kann festgelegt werden, welches Recht im Falle einer Scheidung gilt.

 

Wann lohnt sich ein Ehevertrag nicht?

Ein Ehevertrag lohnt sich nicht pauschal für alle Paare, denn die gesetzlichen Regelungen nach einer Scheidung (Zugewinngemeinschaft) können für manche Paare durchaus auch sinnvoll sein. In den folgenden Konstellationen lohnt sich ein Ehevertrag zum Beispiel nicht:

  • Wenn die Eheleute über (in etwa) gleich hohes Vermögen verfügen.
    → Die gesetzlichen Regelungen sehen zwar einen Zugewinnausgleich vor, aufgrund des (in etwa) gleich hohen Vermögens führt dies jedoch zu keinen finanziellen Nachteilen.
  • Einer der Partner erwartet in den nächsten Jahren ein hohes Erbe. Er hat Angst, dass dieses Erbe im Falle einer Scheidung mit dem anderen Partner geteilt werden muss und möchte sich im Ehevertrag absichern.
    → Allein ein Erbe ist jedoch kein Grund, einen Ehevertrag abzuschließen. Denn geschenktes oder geerbtes Vermögen wird dem Anfangsvermögen vor der Ehe hinzugerechnet und ist daher nicht vom Zugewinnausgleich betroffen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
  • Beide Partner sind verschuldet und möchten nach einer Scheidung jeweils nicht für die Schulden des anderen aufkommen müssen. Daher denken sie über einen Ehevertrag nach.
    → Aber: Nur weil man verheiratet ist und laut dem Gesetz in einer Zugewinngemeinschaft lebt, bedeutet dies nicht, dass man auch für die Schulden seines Partners haftet. Zu solch einer Haftung käme es lediglich, wenn man als Bürge mit für die Schulden seines Partners unterschrieben hat

Vorteile und Nachteile eines Ehevertrags

Wir können die Frage „Ehevertrag sinnvoll?“ eigentlich nur mit JA beantworten. Denn es gibt sehr viel mehr wichtige Punkte, die für einen Ehevertrag sprechen, als dagegen:

Vorteile des Ehevertrags Nachteile des Ehevertrags
  • Beide Partner können zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich wohlwollend gegenüberstehen, etwaige Scheidungsfolgen für den Fall der Fälle fair miteinander regeln.
  • Eheverträge können durchaus kompliziert sein und unterliegen einer Formvorschrift beim Notar. Ohne notarielle Beurkundung und ggf. zusätzliche anwaltliche Beratung kann ein Ehevertrag nicht aufgesetzt werden.
  • Die Scheidungsfolgen können vom Paar selbstständig aufgeteilt werden.
  • Die Beratung und das Aufsetzen eines Ehevertrags sind erst einmal mit Kosten verbunden.
  • Der Ehevertrag kann in der Zukunft problemlos an verändernde persönliche oder wirtschaftliche Situationen angepasst werden. (Vorausgesetzt, beide Partner sind mit der Änderung einverstanden)
  • Die Vorstellung, am Anfang der Ehe für eine eventuelle Scheidung vorzusorgen, ist unangenehm und unromantisch.
  • Im Falle einer Scheidung kann ein Ehevertrag das Risiko eines Rosenkriegs verringern. Schließlich haben die Partner ihre Scheidungsfolgesachen im Ehevertrag einvernehmlich geregelt.
  • Dennoch: Auch trotz Ehevertrag kann es zu einem Rosenkrieg kommen.
Unsere Empfehlung: Das Paar sollte sich (ohne Anwalt oder Notar) ganz in Ruhe über die Vor- und Nachteile eines Ehevertrags austauschen und mögliche Inhalte besprechen. So wird die unangenehme Vorstellung, sich über das Aus der Ehe Gedanken zu machen, zumindest etwas relativiert. Und: Wenn sich das Paar über die Inhalte einig ist, ist es einfacher, gemeinsam zum Notar zu gehen und über die Scheidungsfolgen zu sprechen.
Aber: Wenn sich das Paar bezüglich des Ehevertrags nicht einig ist bzw. einer der beiden Partner keinen Ehevertrag unterschreiben möchte, kann er gesetzlich nicht dazu gezwungen werden!

Wann wird der Ehevertrag aufgesetzt?

Im Regelfall wird der Ehevertrag vor oder kurz nach der Heirat aufgesetzt. Grundsätzlich ist es aber zu jedem Zeitpunkt der Ehe möglich, einen solchen Vertrag zu vereinbaren – auch noch nach beispielsweise 5 Jahren Ehe. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass ein Ehevertrag nach ein paar Jahren Ehe wohl ein besonders großes Misstrauen beim Partner erwecken wird. Immerhin macht es einen merkwürdigen Eindruck, wenn der Partner nach einigen Jahren Ehe plötzlich einen Ehevertrag wünscht, um finanzielle Verhältnisse „für den Fall der Fälle“ zu klären. Und: Der Ehepartner ist juristisch nicht dazu verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschließen – selbst, wenn er dies vor der Hochzeit versprochen hat. Daher ist es in jedem Fall einfacher, den Ehevertrag frühzeitig vor oder kurz nach der Heirat aufzusetzen.

Wenn das Paar bereits entschieden hat, sich zu trennen oder die Scheidung einzureichen, kann ein „Ehevertrag in letzter Minute“ abgeschlossen werden – Hierbei handelt es sich dann um die Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung

Scheidungsfolgenvereinbarung oder Ehevertrag?

Sollte es keinen Ehevertrag geben und es dann doch zur Trennung bzw. Scheidung kommen, kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung sehr hilfreich sein. Denn eine solche Vereinbarung vereinfacht die Scheidung, da das Familiengericht nicht mehr über alle Scheidungsfolgesachen entscheiden muss.

Aber: Eine frühzeitige Klärung der Scheidungsfolgesachen, noch ganz am Anfang der Ehe, wenn sich die Partner loyal gegenüberstehen, ist ohne Zweifel die bessere Lösung. 

Schließlich entsteht durch die Scheidung häufig eine konfliktträchtige Situation, in der es dann sehr schwierig sein kann, gütig über die Scheidungsfolgesachen zu entscheiden. Dies führt letztendlich auch dazu, dass das Aufsetzen einer Scheidungsfolgenvereinbarung teurer ist als ein Ehevertrag, da meist beide Partner die Scheidungsfolgenvereinbarung von ihren Anwälten prüfen lassen.

Beim Ehevertrag hingegen wird meist gar kein Anwalt benötigt.

Ehevertrag nachträglich ändern

Die im Ehevertrag aufgenommenen Inhalte und Klauseln sind nicht in Stein gemeißelt. Wenn beide Partner einverstanden sind, kann ein Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt geändert werden. Insbesondere, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner geändert haben, ist es sogar sehr sinnvoll, die Inhalte des Ehevertrags an die neue Situation anzupassen.

Beispiel:

  • Herr und Frau Meyer arbeiten in Vollzeit, ihr durchschnittliches Einkommen ist in etwa gleich hoch.
  • Das Ehepaar ist finanziell unabhängig voneinander und möchte dies auch in der Zukunft bleiben.
  • Kinder gibt es keine, auch in der Zukunft möchte das Paar keine Kinder haben.
  • Im Ehevertrag wird vereinbart, auch nach einer eventuellen Scheidung jeweils unabhängig voneinander zu sein.
  • Zwei Jahre später bekommen Herr und Frau Meyer doch ein Kind. Frau Meyer wird die ersten drei Jahre nicht mehr arbeiten gehen, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen.
  • Das Ehepaar entschließt sich aus diesem Grund, den Ehevertrag an die neue Situation anzupassen. Frau Meyer soll im Falle einer Scheidung keine Nachteile haben, weil sie zugunsten des Kindes drei Jahre nicht gearbeitet hat.

Ehevertrag Inhalt

Im Ehevertrag werden vorrangig Angelegenheiten geregelt, deren Klärung nach einer Scheidung wichtig sind. Dazu gehören beispielsweise Unterhaltsregelungen oder Veränderungen des Güterstandes. Im Ehevertrag können auch Klauseln aufgenommen werden, die das Zusammenleben der Eheleute betreffen, etwa Vereinbarungen zum Kinderwunsch. Allerdings wäre eine solche Klausel nicht gerichtlich einklagbar.

Wesentliche Inhalte im Ehevertrag sind:

  • Regelungen bezüglich des Güterstandes
  • Vereinbarungen, die den nachehelichen Unterhalt betreffen
  • Wenn es gemeinsame Kinder gibt: Einigungen, die den Kindesunterhalt betreffen (Nach § 1614 BGB ist Kindesunterhalt ein gesetzlich geschützter Anspruch des Kindes, daher darf nicht darauf nicht verzichtet werden. Die Höhe des Kindesunterhalts muss sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten.)
  • Klärung des Versorgungsausgleichs
  • Klärung des Zugewinnausgleichs

Darüber hinaus gibt es Klauseln, die zwar wiederholt von Eheleuten in den Vertrag aufgenommen werden, jedoch keinerlei rechtliche Handhabe haben und vor Gericht nicht einklagbar wären. Dazu gehören beispielsweise:

  • Vereinbarungen zum Kinderwunsch
  • Einigungen, die den Alltag der Eheleute betreffen (Beispielsweise Vereinbarungen zum Geschlechtsverkehr)

Wesentliche Inhalte des Ehevertrages

Grundsätzlich ist ein Ehevertrag individuell an die Bedürfnisse und Wünsche des Ehepaares angepasst. Es gibt aber wesentliche Inhalte, die oft im Ehevertrag geregelt werden. Dazu gehören:

Regelungen bezüglich des Güterstandes

Zugewinngemeinschaft

Schließen die Eheleute keinen Ehevertrag ab, in dem ein anderer Güterstand vereinbart wird, leben die Eheleute in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Damit wird jedes nach der Eheschließung von beiden Ehegatten angehäufte Vermögen (Zugewinn) im Falle einer Scheidung auf beide Ehepartner jeweils hälftig aufgeteilt.

Gütertrennung

Daher entschließen sich viele Ehepaare in einem Ehevertrag für die sogenannte Gütertrennung, bei der das – auch zuwachsende – Vermögen nach der Eheschließung bei dem Ehegatten verbleibt, der es erwirtschaftet hat. Bei einer Gütertrennung wird kein Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren durchgeführt.

Gütergemeinschaft

Eine weitere Form des Güterstandes ist die Gütergemeinschaft nach § 1416 BGB. Diese regelt im Ehevertrag, dass alle Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich genutzt und verwaltet werden, ohne dass es einer Übertragung durch Rechtsgeschäft bedarf. Dies betrifft das sowohl in die Ehe eingebrachte Vermögen (und Schulden) als auch das während der Gütergemeinschaft erwirtschaftete Vermögen (Gesamtgut). Ausgenommen hiervon ist das Sondergut nach § 1417 Abs. 2 BGB, welches nicht per Rechtsgeschäft in die Gemeinschaft übertragen werden kann und vom jeweiligen Ehegatten auf Rechnung des Gesamtguts verwaltet wird, was bedeutet, dass Erträge die mit dem Sondergut erzielt werden, dem Gesamtgut zufließen. Hierzu zählen beispielsweise Urheberrechte, Nießbrauchrechte, Anteile an Personengesellschaften, Renten etc.

Klärung des Zugewinnausgleichs

Neben (oder anstelle) der Veränderung des Güterstandes können die Eheleute im Ehevertrag auch den Zugewinnausgleich nach § 1373 BGB ausschließen.

Der Zugewinnausgleich regelt, dass der gesamte Vermögenszuwachs beider Partner bei einer Scheidung verglichen und jeweils zur Hälfte auf beide Partner aufgeteilt wird.

Beispiel:

  • Der Ehemann konnte in der Ehe 50.000 Euro ansparen
  • Die Ehefrau hat 10.000 Euro gespart
  • Das gemeinsame Vermögen liegt somit bei 60.000 Euro. Dieses wird hälftig auf beide Partner aufgeteilt, sodass beide über ein Vermögen in Höhe von 30.000 Euro verfügen.
    → Der Ehemann muss seiner Ehefrau 20.000 Euro auszahlen.

Im Ehevertrag kann jedoch eine andere, einvernehmliche Regelung bezüglich des Zugewinnausgleichs getroffen werden.

Nachehelicher Unterhalt – Ehegattenunterhalt

Nach § 1569 BGB ist jeder Ehepartner nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Wenn er dazu jedoch nicht in der Lage ist (Erwerbslosigkeit, Alter, Krankheit, notwendige Kindesbetreuung), hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der Maßstab des Unterhalts orientiert sich dabei nach den Lebensverhältnissen, die bis zum Zeitpunkt der Ehe bestanden haben (§ 1578 BGB). Seit der Unterhaltsreform 2013 hat auch die Dauer diopo0po0bnher Ehe Einfluss auf die Unterhaltshöhe und den zahlungspflichtigen Unterhaltszeitraum.

Kindesunterhalt hat Vorrang vor Ehegattenunterhalt
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, Ehegatten- und Kindesunterhalt zu leisten, hat der Kindesunterhalt laut § 1609 BGB Vorrang vor Ehegattenunterhalt.

Im Ehevertrag können die Eheleute vereinbaren, bei einer Scheidung jeweils auf Ehegattenunterhalt zu verzichten. Solche Verzichtserklärungen werden vom Gericht jedoch sehr kritisch betrachtet. Insbesondere in den folgenden Fällen darf auf den Ehegattenunterhalt nicht verzichtet werden:

  • Das unterhaltsberechtigte Elternteil übernimmt die Betreuung des unter drei Jahre alten Kindes und kann aus diesem Grund nicht (oder nicht vollständig) selbstständig für den Lebensbedarf aufkommen. (Der Betreuungsunterhalt steht dem Elternteil bis zum dritten Geburtstag des Kindes unabhängig des eigenen Einkommens zu.)
  • Das unterhaltsberechtigte Elternteil ist nicht erwerbsfähig und kann aus diesem Grund nicht selbstständig für seinen Lebensbedarf aufkommen.
  • Aufgrund von Alter und/oder Krankheit ist es dem unterhaltsberechtigten Partner nicht zumutbar, arbeiten zu gehen. Der Partner kann sich daher nicht selbst finanziell versorgen.

Insbesondere, wenn der unterhaltsberechtigte Partner durch den Verzicht auf Ehegattenunterhalt auf staatliche Leistungen (Hartz IV, Sozialhilfe) angewiesen wäre, ist ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt nicht möglich.

Trennungsunterhalt

Neben dem Ehegattenunterhalt, der Ehepartnern nach der Scheidung zusteht, gibt es auch noch den Trennungsunterhalt. Dieser kann nach § 1361 BGB in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung gefordert werden.

In der Ehe sind die Partner dazu verpflichtet, gegenseitig füreinander zu sorgen. Im Trennungsjahr, also in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung, gilt diese Pflicht weiterhin, denn vor dem Gesetz ist das Paar nach wie vor verheiratet. Wenn beispielsweise der Ehemann seine Ehefrau in der Ehe finanziell versorgt hat, gilt diese Verpflichtung bis zur rechtskräftigen Scheidung weiter. Die Ehefrau hat dann Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind, dass die Ehepartner getrennt leben und:

  • Einer der Partner bedürftig und daher auf die Hilfe des anderen angewiesen ist.
  • Der andere Partner leistungsfähig ist oder es wäre, wenn er sich um Arbeit bemühen würde.

Auf den Trennungsunterhalt kann ebenfalls nicht zukünftig im Ehevertrag verzichtet werden (§ 1614 BGB)! Selbst, wenn eine solche Verzichtserklärung im Ehevertrag aufgenommen wird, wird sie vom Gericht nicht anerkannt, wenn die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt gegeben sind. In diesem Fall kann sogar der gesamte Ehevertrag unwirksam werden. Anstelle des Unterhaltsverzichts ist es jedoch möglich, einen festen Betrag X als Trennungsunterhalt festzulegen. Hier ist zu beachten, dass die festgelegte Höhe maximal 20% geringer sein darf als die gesetzliche Höhe.

Übrigens: Anders, als beim Ehegattenunterhalt, ist der unterhaltsberechtigte Partner im Trennungsjahr zunächst nicht zur Arbeit verpflichtet, wenn er auch in der Ehe nicht gearbeitet hat (§ 1361 II BGB).

Kindesunterhalt, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wenn das Paar bereits gemeinsame Kinder hat oder geplant ist, in der Ehe Kinder zu bekommen, ist es sinnvoll, Regelungen bezüglich der Kinder im Ehevertrag zu treffen.

Da es schwierig ist, für den Fall der Fälle die Kinderbetreuung, den Unterhalt, etc. im Voraus zu planen, ist es selbstverständlich möglich, die Regelungen offen zu formulieren. Beispielsweise kann im Ehevertrag festgehalten werden, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben werden und die Betreuung der gemeinsamen Kinder bis zu einem gewissen Alter von einem der beiden Partner übernommen werden soll.

Im Falle einer Trennung muss derjenige Partner, der nicht für den Naturalunterhalt aufkommt, finanziellen Unterhalt leisten (klassisches Residenzmodell). Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach der Düsseldorfer Tabelle – wenn gewünscht, können die Eltern im Ehevertrag aber auch einen höheren Kindesunterhalt festlegen.

Anstelle des Residenzmodells kann das Paar beispielsweise auch eine Betreuung nach dem Wechselmodell (Hier teilen sich die Eltern die Betreuung und den Unterhalt jeweils zur Hälfte) im Ehevertrag festlegen.

Die Eltern müssen bei allen Regelungen, die das Kind betreffen, beachten, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht!

Versorgungsausgleich

Durch den gesetzlichen Versorgungsausgleich werden verschieden hohe Rentenansprüche der Partner ausgeglichen: Der Partner mit den höheren Rentenanwartschaften muss die Rentenanwartschaften des anderen Partners ausgleichen.

Im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich anders geregelt werden. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass für den Partner, der die Kinder betreut und in dieser Zeit nicht arbeiten gehen kann, Geld in eine private Altersvorsorge eingezahlt wird.

Wichtig: Es darf zu keinen ehebedingten Nachteilen durch den Verzicht oder die Änderung des Versorgungsausgleichs kommen. Der vollständige Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann bereits dazu führen, dass der Ehevertrag nach § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft wird und der Ehevertrag nichtig ist. In diesem Fall würde der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.

Ehevertrag Formvorschriften

Der Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Ohne eine solche notarielle Beurkundung ist der Ehevertrag nichtig.

Vor der Beurkundung beim Notar ist es möglich, die Inhalte des Ehevertrags (jeweils) von einem Anwalt prüfen zu lassen. Denn der Notar prüft die Inhalte des Vertrages lediglich für beide Partner neutral. Der Rechtsanwalt hingegen fungiert als Interessenvertreter und überprüft, ob die Inhalte für seinen Mandaten Vor- oder Nachteile bringen.

Kosten des Ehevertrags

Aufgrund der notariellen Beurkundungspflicht entstehen in jedem Fall Notarkosten. Diese sind abhängig von dem Geschäftswert (nach § 100 Abs. 1 GNotG ist der Geschäftswert die Summe der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten – Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte abgezogen).

Damit der Geschäftswert ermittelt werden kann, sind die Parteien nach § 95 GNotKG dazu verpflichtet, bei der Wertermittlung des Geschäftswerts mitzuwirken. Dazu ist es hilfreich, eine „Vermögensaufstellung“ und eine Aufstellung aller Verbindlichkeiten zu erstellen. Kommen die Partner ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird der Geschäftswert vom Notar bzw. Rechtsanwalt geschätzt.

Ehevertrag Kosten beim Notar

Im Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG) sind die Gebührensätze für den Notar nach der Höhe des Geschäftswerts festgelegt. Für die Beurkundung eines Ehevertrags darf der Notar die doppelte Gebühr verlangen:  

Geschäftswert bis:Einfache Notargebühr (Stand 2020):
25.000 Euro115 Euro
50.000 Euro165 Euro
185.000 Euro408 Euro
260.000 Euro535 Euro
500.000 Euro935 Euro

Beispiel Notarkosten:

Ermittlung des Geschäftswerts:

 

  • Der Ehemann verfügt über Sparvermögen i. H. v. 20.000 Euro
  • Das Sparvermögen der Frau beträgt 1.000 Euro
  • Der Ehemann besitzt ein älteres KFZ, der Verkehrswert beläuft sich auf 1.000 Euro
  • Die Ehefrau besitzt ebenfalls ein KFZ, der Verkehrswert beträgt 3.000 Euro
  • Gemeinsam besitzt das Paar eine Immobilie. Diese hat einen Verkehrswert i. H. v. 300.000 Euro. Hierfür bestehen Verbindlichkeiten i. H. v. 290.000 Euro
Relevante Vermögenswerte des Mannes Relevante Vermögenswerte der Frau
Sparvermögen 20.000 Euro Sparvermögen 1.000 Euro
Verkehrswert des KFZ 1.000 Euro Verkehrswert des KFZ 3.000 Euro
Vermögenswert der Immobilie pro Person 150.000 Euro, davon die Hälfte = 75.000 Euro Vermögenswert der Immobilie pro Person 150.000 Euro, davon die Hälfte = 75.000 Euro
96.000 Euro 79.000 Euro

 → Der Geschäftswert beträgt 175.000 Euro (96.000 Euro Vermögenswerte des Mannes + 79.000 Euro Vermögenswerte der Frau). 

Die einfache Notargebühr beträgt bei einem Geschäftswert i. H. v. 175.000 Euro laut GnotKG 408 Euro. Der Notar darf die doppelte Gebühr verlangen, sodass die Notarkosten bei 816 Euro liegen. Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer sowie Auslagen.

Ehevertrag Kosten beim Rechtsanwalt

Wenn zusätzlich noch ein Rechtsanwalt zur Beratung und Prüfung des Ehevertrags hinzugezogen wird, entstehen auch Kosten für den Rechtsanwalt – auch hier ist die Gebühr abhängig von dem Geschäftswert.

Der Rechtsanwalt berechnet seine Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In der Regel wird der 1,5-fache Satz der Gebührenordnung verwendet, in sehr komplizierten Angelegenheiten darf der Rechtsanwalt die Kosten bis zum 2,5-fachen Satz steigern:

Geschäftswert bis:Einfache Rechtsanwaltsgebühr (Stand 2020):
1000 Euro88 Euro
10.000 Euro614 Euro
25.000 Euro874 Euro
30.000 Euro955 Euro
50.000 Euro1.279 Euro
80.000 Euro1.467 Euro
110.000 Euro1.655 Euro
155.000 Euro1.937 Euro
185.000 Euro2.125 Euro
350.000 Euro2.879 Euro
500.000 Euro3.539 Euro

Beispiel Rechtsanwaltskosten:

Nach unserem obigen Beispiel beträgt der Geschäftswert 175.000 Euro. Laut dem RVG beträgt die einfache Rechtsanwaltsgebühr 2.125 Euro. Der Rechtsanwalt rechnet die Kosten nach dem 1,5-fachen Satz ab, sodass die Rechtsanwaltsgebühr bei 3.187,50 Euro liegt. Zu diesen Kosten kommen 19 % Mehrwertsteuer hinzu.

Kann der Ehevertrag nach der Scheidung angefochten werden?

Der Ehevertrag wurde ordentlich aufgesetzt und nach 10 Jahren Ehe passiert es dann: Das Paar trennt sich und reicht die Scheidung an. Glücklicherweise haben sie noch vor der Ehe einen Ehevertrag vereinbart. Die Ehefrau ist mit den Inhalten des Ehevertrags jedoch nicht (mehr) so richtig zufrieden und möchte den Vertrag anfechten. Doch ist dies überhaupt möglich? JA. Wenn die getroffenen Vereinbarungen offenkundig einseitig sind, kann der Ehevertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein. Dazu kommt es, wenn einer der Partner massiv benachteiligt wird.

→ Der Ehevertrag kann entweder von Anfang an unwirksam sein. Oder es haben sich im Laufe des Lebens Änderungen ergeben, die eine Anpassung des Ehevertrags nötig gemacht hätten. Dazu kommt es beispielsweise, wenn das Paar gegenseitig auf Trennungsunterhalt verzichtet hat, weil keine Kinder geplant waren. Das Paar bekommt dann aber doch ein Kind. Die Frau wird in den ersten drei Jahren nicht arbeiten gehen, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Im Falle einer Scheidung wäre sie ohne Trennungsunterhalt auf soziale Hilfe angewiesen. Daher hätte der Ehevertrag nach der Geburt des Kindes angepasst werden müssen.

Und auch, wenn sich der im Ehevertrag benachteiligte Ehepartner zum Zeitpunkt des Ehevertrags in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden hat, kann der Ehevertrag nach § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  • Die Frau schwanger ist und den Vertrag nur unterschrieben hat, damit sie den Vater ihres Kindes heiraten konnte.
  • Der benachteiligte Partner zum Abschluss des Vertrages gezwungen oder genötigt wurde.
  • Ein großer Altersunterschied zwischen dem Paar besteht.
  • Ein unterschiedlicher Bildungs- und Ausbildungsstand besteht.
  • Der benachteiligte Partner dem anderen Partner intellektuell unterlegen ist.

Folgende Bereiche dürfen darüber hinaus grundsätzlich nicht angetastet werden, um eine Sittenwidrigkeit zu vermeiden:

  • Auf Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt darf nicht verzichtet werden, wenn der unterhaltsberechtigte Partner die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt und daher nicht oder nur in Teilzeit arbeiten kann.
  • Alters- und Krankheitsunterhalt darf ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Weiter zu: Scheidungsfolgenvereinbarung

Das Wichtigste kurz zusammengafasst

Was ist ein Ehevertrag?

Der Ehevertrag ist eine vertragliche und vom Notar beurkundete Vereinbarung beider Ehegatten für den Fall einer Scheidung der Ehe. Dabei werden meist Scheidungsfolgen geregelt, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens relevant sind. Hierzu zählen der Güterstand, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche etc.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Kosten für eine Beurkundung des Ehevertrags durch einen Notar liegen bei mindestens 120 € und richten sich nach dem Reinvermögen der Ehegatten bzw. dem Geschäftswert. Beläuft sich der Geschäftswert bspw. auf 200.000 €, so würden sich die Notarkosten auf 870 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer belaufen. Wird zusätzlich ein Anwalt mit dem Ehevertrag betraut, so fallen zusätzliche Gebühren an.

Ehevertrag wann sinnvoll?

Ein Ehevertrag ist unter anderem dann sinnvoll, wenn die Eheleute andere Vereinbarungen als die gesetzlichen zu den Themen Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhaltsforderungen etc. für den Fall einer Scheidung treffen möchten. Beispiele wären, wenn einer der Ehegatten (oder beide) Unternehmer sind, die Ehepartner keine Kinder möchten oder ein Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat.

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