Lässt sich ein Ehepaar scheiden, ist dies für alle Betroffenen oft eine traurige Angelegenheit. Doch neben dem emotionalen Stress ist auch die Aufteilung der Besitztümer eine große nervliche Belastung, besonders, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung noch mit einem Kredit abbezahlt werden. Wer zahlt nun das Darlehen für das gemeinsame Haus?
Im Hinblick auf die Baufinanzierung bei einer Scheidung gibt es im Regelfall drei Szenarien:
- Nur ein Partner hat den Kredit aufgenommen
- Beide Partner haben den Kredit aufgenommen
- Ein Partner bürgt für den anderen Partner
1) Nur ein Partner hat den Kredit aufgenommen
Hat nur ein Partner den Kreditvertrag unterschrieben, ist grundsätzlich auch nur er gegenüber dem Kreditgeber haftbar, selbst dann, wenn beide im Grundbuch stehen. Das heißt im Klartext: Er muss das Geld alleine zurückzahlen.
Das gilt auch, wenn der Kredit aufgenommen wurde, um das Haus zu bezahlen und er dort ausgezogen ist. Eine Eheschließung bedeutet nicht, dass der andere Partner dem Kreditgeber automatisch mitverpflichtet ist. In diesem Fall bietet es sich an, dass der finanzierende Ehepartner das Haus übernimmt.
Möchte der andere Partner dennoch im Haus wohnen bleiben, kann dies über Mietzahlungen oder Anpassungen des Unterhalts ausgeglichen werden.
Anpassungen des Unterhalts
Wenn Ehepartner A, der die Raten für das Darlehen zahlt und aus dem Haus ausgezogen ist, Unterhalt an Ehepartner B bezahlen muss, dürfen die monatlichen Raten bei der Berechnung des Unterhalts abgezogen werden. Denn: die Kreditrate mindert das unterhaltsrechtliche Einkommen.
Beispiel: Ehemann verdient 3.000€ netto, Ehefrau lediglich 1.000€ Nettoeinkommen hat. Berechnung des Unterhalts:
3.000€ – 1.000€ = 2.000€
2.000€ x 45% = 900€
Der Ehemann müsste seiner Frau somit 900€ Ehegattenunterhalt zahlen.
Berechnung des Unterhalts nach Abzug des Kredits:
Wenn der Mann allerdings eine monatliche Kreditrate von 800€ für das Haus zahlt, kann dieser Betrag von seinem Einkommen abgezogen werden.
3.000€ – 800€ = 2.200€
2.200€ – 1.000€ = 1.200€
1.200€ x 45% = 540€
Durch das reduzierte unterhaltsrechtliche Einkommen verringert sich der Unterhalt um 360€ auf 540€. Haben die Ehepartner gemeinsame Kinder, hat der Kindesunterhalt jedoch Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Nach Abzug des Kindesunterhalts muss zuerst sichergestellt werden, dass der Selbstbehalt des Ehemanns gewahrt wird, bevor Anspruch auf Ehegattenunterhalt seitens der Ehefrau geltend gemacht werden kann.
2) Beide Partner haben den Kredit aufgenommen
Normalerweise nehmen Ehepaare Kredite für Immobilien gemeinsam auf. In diesem Fall haften sie gegenüber der Bank als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Bank an jeden der beiden Ehepartner herantreten und die Zahlung der Gesamtsumme verlangen kann. Dies geschieht zunächst unabhängig davon, wer von beiden im Haus wohnt.
Auszahlung des Ehepartners
Im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern tragen beide je die Hälfte der Darlehensrate. Wohnt einer der beiden weiterhin im Haus, zahlt er den anderen im Regelfall aus. Hierfür wird der aktuelle Wert des Hauses abzüglich der Restschuld festgelegt und durch zwei geteilt. Ein Beispiel:
Hauswert = 300.000€
Restschuld = 200.000€
Rechnung:
300.000€ – 200.000€ = 100.000€
100.000€ / 2 = 50.000€
Der eine Ehepartner, der das Haus bekommt, zahlt den anderen mit 50.000 € aus. Ist ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich, hat er die Option, einen weiteren Kredit aufzunehmen, wobei der Bank das Haus als Sicherheit dient. Reicht der Bank das Haus nicht, müssen ggf. weitere Sicherheiten eingesetzt werden.
Verzicht auf Unterhaltszahlungen
Alternativ kann der im Haus verbleibende Partner auf eventuellen Ehegattenunterhalt verzichten, um den Auszahlungsbetrag zu kompensieren. Dies lässt sich bereits im Vorhinein in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.
Aber: Die Eheleute haben auch die Möglichkeit, untereinander andere Vereinbarungen zu treffen. Besonders wichtig ist, dass derjenige, der zum alleinigen Eigentümer wird, auch allein im Grundbuch eingetragen ist. Normalerweise wird dann der Kredit auf den alleinigen Eigentümer übertragen. Hierzu muss die Bank jedoch zustimmen, wozu sie aber keinesfalls verpflichtet ist. Aus Sicht der Bank sind nämlich zwei Schuldner sicherer als einer.
Gemeinsame Tilgung des Kredits
Stellt die Bank die Kreditwürdigkeit des alleinigen Eigentümers in Frage, kann sie die Überschreibung verweigern. Dann müssten beide Partner den Kredit weiter abbezahlen. In diesem Fall kann der Ehepartner, der seinen Eigentumsanteil verliert, seinen Teil der Darlehenstilgung auf einen eventuellen Ehegattenunterhalt anrechnen lassen.
Vorzeitige Auflösung des Kredits
Wenn die Eheleute die Möglichkeit der gemeinsamen Tilgung ausschlagen, kann der Kredit nur vorzeitig aufgelöst werden. Dies ist sehr schwierig und vor allem teuer, denn hierbei wäre eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten. Die Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet den Betrag, den Kreditnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines langfristigen Kredits zu zahlen haben.
Verkauf des Hauses
Eine einfachere Lösung bietet in diesem Fall der Verkauf des Hauses. Von dem Erlös kann das Darlehen häufig vollständig abbezahlt und der restliche Betrag zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden.
Kann der Kredit nicht von dem Erlös des Hausverkaufs abbezahlt werden, haften der oder die Kreditnehmer weiter für die Restschuld, allerdings ohne Sicherheit in Form des Hauses.
3) Ein Partner bürgt für den anderen Partner
Der Partner, der für einen Kredit des Ehepartners bürgt, wird zur Zahlung herangezogen, wenn der Schuldner nicht zahlen kann. Dies gilt auch im Falle einer Scheidung. Allerdings ist eine Ehegattenbürgschaft laut BGH (Az. XI ZR 50/01) unter folgenden Voraussetzungen von Anfang an als sittenwidrig und somit nichtig zu betrachten:
- Finanzielle Überforderung des Bürgen mit der Übernahme seiner Verpflichtung schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaft
- Übernahme dieser Verpflichtung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Ehegatten als Hauptschuldner
- Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit durch den Darlehensgeber
Befreiung aus der Bürgschaft
Treffen diese Aspekte nicht auf die Bürgschaft zu, hat der bürgende Ehepartner außerdem vor der Scheidung die Möglichkeit, sich von der Bürgschaft zu befreien. Dann kann er im weiteren Verlauf nicht mehr für die Tilgung des Kredits haftbar gemacht werden. Hierzu verlangt die Bank allerdings vom Ehepartner meist die Stellung einer neuen Sicherheit bzw. eines neuen Bürgen.