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Neue Düsseldorfer Tabelle 2026 – Kindesunterhalt steigt ab 01.01.2026

Am 1. Januar 2026 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 in Kraft. Das OLG Düsseldorf hat die Unterhaltssätze für Kinder nun offiziell veröffentlicht. Der Mindestunterhalt in den drei Altersstufen für minderjährige Kinder steigt jeweils um 4 Euro, der Bedarf volljähriger Kinder in der vierten Altersstufe um 5 Euro. Durch die gleichzeitige Erhöhung des Kindergeldes ergeben sich für viele Unterhaltspflichtige bei den Zahlbeträgen nur rund 2 Euro mehr pro Monat.

Grundlage für die Änderungen ist die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (7. MUVÄndV) vom 15. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 359). Sie legt die Mindestunterhaltssätze für den Zweijahreszeitraum 2025/2026 fest: zum 1. Januar 2025 und – mit einem weiteren kleinen Schritt – zum 1. Januar 2026. Nach den inflationsbedingten zusätzlichen Anpassungen in den Jahren 2022 bis 2024 kehrt der Gesetzgeber damit zum Regelfall zurück, den Mindestunterhalt für einen Zweijahreszeitraum auf Basis des steuerlichen Existenzminimums festzusetzen.

Düsseldorfer Tabelle 2026

Gültig ab 01.01.2026

Düsseldorfer Tabelle 2026 – gültig ab 01.01.2026
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in € Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) – Beträge in € Prozent Bedarfskontroll-betrag in €*
Gruppe in € 0–5 6–11 12–17 ab 18
1. bis 2.100 486 558 653 698 100 1.200 / 1.450
2. 2.101–2.500 511 586 686 733 105 1.750
3. 2.501–2.900 535 614 719 768 110 1.850
4. 2.901–3.300 559 642 751 803 115 1.950
5. 3.301–3.700 584 670 784 838 120 2.050
6. 3.701–4.100 623 715 836 894 128 2.150
7. 4.101–4.500 661 759 889 950 136 2.250
8. 4.501–4.900 700 804 941 1.006 144 2.350
9. 4.901–5.300 739 849 993 1.061 152 2.450
10. 5.301–5.700 778 893 1.045 1.117 160 2.550
11. 5.701–6.400 817 938 1.098 1.173 168 2.850
12. 6.401–7.200 856 983 1.150 1.229 176 3.250
13. 7.201–8.200 895 1.027 1.202 1.285 184 3.750
14. 8.201–9.700 934 1.072 1.254 1.341 192 4.350
15. 9.701–11.200 972 1.116 1.306 1.396 200 5.050

* Bedarfskontrollbetrag: Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigem und Kindern sicherstellen. Wird er – auch unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten – unterschritten, kann eine Einstufung in die nächst niedrigere Einkommensgruppe erfolgen. Die Werte 1.200 Euro und 1.450 Euro entsprechen dem notwendigen Eigenbedarf gegenüber minderjährigen Kindern.

Quelle: OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle 2026 als PDF)

nutzen Sie auch unseren aktualisierten Unterhaltsrechner 2026

Die noch bis zum 31.12.2025 gültige Unterhaltstabelle finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2025

Tabellarische Übersicht der Zahlbeträge 2026

Nachfolgend eine Übersicht der tatsächlichen Zahlbeträge nach Abzug des anteiligen Kindergeldes (2026: 259 Euro). Bei Minderjährigen wird das halbe Kindergeld (129,50 Euro) abgezogen, bei Volljährigen das volle Kindergeld.

Zahlbeträge 2026 nach Abzug des Kindergeldes (2026: 259 €)
Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren – Zahlbeträge in €
Gruppe in € 0–5 6–11 12–17 ab 18
1. bis 2.100 356,50 428,50 523,50 439,00
Erhöhung +2,00 +2,00 +2,00 +1,00
2. 2.101–2.500 381,50 456,50 556,50 474,00
Erhöhung +2,00 +2,00 +2,00 +1,00
3. 2.501–2.900 405,50 484,50 589,50 509,00
Erhöhung +2,00 +2,00 +3,00 +1,00
4. 2.901–3.300 429,50 512,50 621,50 544,00
Erhöhung +2,00 +2,00 +2,00 +2,00
5. 3.301–3.700 454,50 540,50 654,50 579,00
Erhöhung +3,00 +3,00 +3,00 +2,00
6. 3.701–4.100 493,50 585,50 706,50 635,00
Erhöhung +4,00 +3,00 +3,00 +2,00
7. 4.101–4.500 531,50 629,50 759,50 691,00
Erhöhung +3,00 +3,00 +4,00 +3,00
8. 4.501–4.900 570,50 674,50 811,50 747,00
Erhöhung +3,00 +4,00 +4,00 +4,00
9. 4.901–5.300 609,50 719,50 863,50 802,00
Erhöhung +4,00 +4,00 +4,00 +3,00
10. 5.301–5.700 648,50 763,50 915,50 858,00
Erhöhung +4,00 +4,00 +4,00 +4,00
11. 5.701–6.400 687,50 808,50 968,50 914,00
Erhöhung +5,00 +5,00 +5,00 +4,00
12. 6.401–7.200 726,50 853,50 1.020,50 970,00
Erhöhung +5,00 +5,00 +5,00 +5,00
13. 7.201–8.200 765,50 897,50 1.072,50 1.026,00
Erhöhung +6,00 +5,00 +5,00 +5,00
14. 8.201–9.700 804,50 942,50 1.124,50 1.082,00
Erhöhung +6,00 +6,00 +5,00 +6,00
15. 9.701–11.200 842,50 986,50 1.176,50 1.137,00
Erhöhung +6,00 +6,00 +6,00 +6,00
Hinweis: Bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld (129,50 €) abgezogen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld (259 €).

Zahlbeträge zur Düsseldorfer Tabelle 2026 (kompakt, ohne Erhöhungsbetrag)

Minimale Anpassung beim Kindesunterhalt

Die Erhöhungen beim Kindesunterhalt für 2025 und 2026 gehören zu den geringsten seit Einführung des Zwei-Jahres-Rhythmus. Während in den Jahren davor inflationsbedingt deutliche Anpassungen vorgenommen wurden (2023: bis zu 41 Euro, 2024: bis zu 21 Euro), fallen die Erhöhungen des Vorjahres sowie jetzt für 2026 drastisch zurück.

Auch wenn die Anpassungen nur gering sind, sollte geprüft werden, ob ein vorhandener Unterhaltstitel angepasst werden muss. Ist dieser nicht dynamisch, muss gegebenenfalls Abänderungsklage zur Anpassung des Unterhaltstitels erfolgen.

Mindestunterhalt im Vergleich

Mindestunterhalt im Vergleich (nur für Minderjährige, erste Einkommensgruppe)
Altersstufe Alter Bedarf 2025 Bedarf 2026 Erhöhung
1 0–5 Jahre 482 € 486 € + 4 €
2 6–11 Jahre 554 € 558 € + 4 €
3 12–17 Jahre 649 € 653 € + 4 €

Der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB gilt nur für minderjährige Kinder. Für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (2026: 698 Euro). Diese Beträge gelten für die erste Einkommensgruppe (bis 2.100 € bereinigtes Nettoeinkommen) und sind Bruttobeträge vor Kindergeldabzug.

Die Anpassung basiert auf dem sächlichen Existenzminimum für Kinder, das laut 15. Existenzminimumbericht der Bundesregierung 2026 bei 6.696 Euro jährlich liegt – gerade einmal 48 Euro mehr als 2025 (6.648 Euro). Umgerechnet auf den Monat entspricht das einer Erhöhung von lediglich 4 Euro pro Kind.

Zum Vergleich: Eine Erhöhung von 4 Euro entspricht einer Steigerung von knapp 0,83 Prozent. Die Inflationsrate in Deutschland lag im Jahr 2025 durchschnittlich bei etwa 2,2 bis 2,4 Prozent. Die Preise für Nahrungsmittel stiegen zeitweise sogar um bis zu 2,8 Prozent. Das bedeutet: Real verlieren Kinder trotz der nominalen Erhöhung an Kaufkraft – die Erhöhung deckt nicht einmal die allgemeine Teuerung ab, erst recht nicht die überdurchschnittlichen Preissteigerungen bei Grundbedürfnissen wie Lebensmitteln, Kleidung oder Schulbedarf.

Kindergeld-Erhöhung 2026

Das Kindergeld steigt 2026 von 255 Euro auf 259 Euro – eine Erhöhung um 4 Euro pro Kind. Das klingt zunächst positiv, hat aber einen entscheidenden Haken: Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld (129,50 Euro) vom Unterhaltsbedarf abgezogen, um den tatsächlichen Zahlbetrag zu ermitteln.

Beispielrechnung für ein Kind im Alter von 6–11 Jahren

2025:
Bedarf: 554 Euro
Abzug halbes Kindergeld: 127,50 Euro
Zahlbetrag: 426,50 Euro

2026:
Bedarf: 558 Euro
Abzug halbes Kindergeld: 129,50 Euro
Zahlbetrag: 428,50 Euro

Reale Erhöhung für den Unterhaltspflichtigen: 2,00 Euro pro Monat.

Das bedeutet: Während der Mindestunterhalt nominal um 4 Euro steigt, verbleibt nach Kindergeldanrechnung in der untersten Einkommensgruppe real nur eine Erhöhung von 2 Euro. Bei volljährigen Kindern, wo das volle Kindergeld abgezogen wird, beträgt die Erhöhung sogar nur 1 Euro in den unteren Einkommensgruppen.

Unterhaltsvorschuss 2026: Nominale Nullrunde

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Da sowohl der Mindestunterhalt als auch das Kindergeld 2026 jeweils um 4 Euro steigen, ergibt sich beim Unterhaltsvorschuss rechnerisch keine Änderung.

Unterhaltsvorschuss 2025 und 2026 im Vergleich nach Altersstufen
Altersstufe Unterhaltsvorschuss 2025 Unterhaltsvorschuss 2026 Erhöhung
0–5 Jahre 227 € 227 € 0 €
6–11 Jahre 299 € 299 € 0 €
12–17 Jahre 394 € 394 € 0 €
Hinweis: Der Unterhaltsvorschuss ergibt sich aus dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Da beide Beträge 2026 um 4 Euro steigen, bleibt der Unterhaltsvorschuss unverändert.

Rechenbeispiel (Altersstufe 0–5 Jahre):
Mindestunterhalt 2026: 486 €
Abzug volles Kindergeld: 259 €
Unterhaltsvorschuss: 227 € (wie 2025)

Auswirkungen auf den Unterhaltsvorschuss

Durch die zeitgleiche Erhöhung von Mindestunterhalt und Kindergeld verändern sich die Zahlbeträge beim Unterhaltsvorschuss 2026 nicht. Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss beziehen, erhalten damit trotz gestiegener Lebenshaltungskosten unverändert die Beträge von 2025.

Selbstbehalt bleibt eingefroren

Auffällig ist, dass der Selbstbehalt in der neuen Düsseldorfer Tabelle 2026 unverändert bleibt. Das bedeutet, dass Unterhaltspflichtigen trotz gestiegener Lebenshaltungskosten nicht mehr Geld zum eigenen Leben verbleibt als 2025.

Selbstbehalt 2026

Selbstbehalt 2026 nach Art der Unterhaltspflicht
Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt Anteil für Wohnkosten
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (erwerbstätig) 1.450 € 520 €
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (nicht erwerbstätig) 1.200 € 520 €
Volljährige Kinder (angemessener Selbstbehalt) 1.750 € 650 €
Ehegatten (getrenntlebend oder geschieden, erwerbstätig) 1.600 € 580 €
Ehegatten (getrenntlebend oder geschieden, nicht erwerbstätig) 1.475 € 580 €
Hinweis: Die Selbstbehaltssätze orientieren sich an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen, insbesondere dem Bürgergeld. Anpassungen sind in Einzelfällen möglich, etwa bei nachweislich höheren Wohnkosten.

Hintergrund: Der Selbstbehalt orientiert sich an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen, also am Bürgergeld. Da die Regelbedarfe 2026 unverändert bleiben, sah das OLG Düsseldorf keinen Anlass, die Selbstbehalte anzuheben. Real bedeutet das: Die Lebenshaltungskosten steigen weiter, der geschützte Eigenbedarf in der Düsseldorfer Tabelle aber nicht.

Folgen für Unterhaltspflichtige

Während Mieten, Energie- und Lebensmittelpreise weiter steigen, bleibt der in der Düsseldorfer Tabelle geschützte Eigenbedarf unverändert. Besonders in Ballungsräumen, in denen die pauschalen Wohnkostenanteile von 520 Euro häufig nicht ausreichen, kann das zu einer höheren Belastung führen. In der Praxis werden Anpassungen des Selbstbehalts oft nur bei nachweislich angemessenen höheren Wohnkosten und teilweise erst nach gerichtlicher Klärung vorgenommen.

Wichtiger Hinweis für Unterhaltspflichtige: Bei gestiegenen Wohnkosten sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Wohngeld dient primär der eigenen Existenzsicherung und kann bei der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse relevant sein. In der Regel wird Wohngeld als zweckgebundene Leistung für die Wohnkosten behandelt.

Studierende: Bedarfssatz bleibt unverändert

Besonders betroffen sind studierende Kinder, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen. Der pauschale Unterhaltsbedarf bleibt auch 2026 bei 990 Euro monatlich, darin enthalten sind lediglich 440 Euro für Warmmiete – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Studiengebühren nicht.

Das Problem: In den meisten Universitätsstädten liegen die Mieten für Studierende mittlerweile deutlich über 440 Euro. Viele Studierende zahlen in Großstädten zwischen 500 und 700 Euro für eine kleine Wohnung oder ein WG-Zimmer. Die Differenz müssen entweder die Studierenden selbst durch Nebenjobs erwirtschaften oder die Eltern freiwillig mehr zahlen.

Wichtig: Die Düsseldorfer Tabelle erlaubt eine Abweichung nach oben bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern. Doch auch hier gilt: Was nicht eingeklagt wird, wird in der Regel nicht gezahlt. Studierende mit gutverdienenden Eltern haben bessere Chancen auf eine Anpassung, bei durchschnittlichen Einkommen bleibt es meist beim Mindestsatz.

Wichtige Änderung beim Elternunterhalt: Mehr Schutz für Kinder

Auch wenn es nicht direkt den Kindesunterhalt betrifft, ist eine Entwicklung beim Elternunterhalt erwähnenswert, die 2026 voll greift. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az.: XII ZB 6/24) die Berechnungsmethode massiv verändert.

Neu ab 2026: Unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern müssen pauschal rund 70 Prozent des Einkommens, das über dem Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro liegt, verbleiben. Nur 30 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens fließen in die Unterhaltsberechnung ein.

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen: 4.000 Euro
Selbstbehalt: 2.650 Euro
Überschuss: 1.350 Euro
Anrechenbarer Betrag: 30 Prozent von 1.350 Euro = 405 Euro

Bisher orientierte sich die Praxis häufig daran, etwa die Hälfte des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens in die Berechnung einfließen zu lassen. Mit der Vorgabe von 70 Prozent Schutzquote fällt die Belastung nun spürbar niedriger aus.

Neu: Konkrete Regeln auch beim Enkelunterhalt

Erstmals enthält die Düsseldorfer Tabelle 2026 auch klare Vorgaben zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Großeltern, die für ihre Enkel unterhaltspflichtig werden, können denselben Mindestselbstbehalt wie beim Elternunterhalt geltend machen – 2.650 Euro beim Unterhaltspflichtigen und 2.120 Euro beim mit ihm zusammenlebenden Ehegatten.

Vom darüber hinausgehenden Einkommen ist beim Enkelunterhalt jedoch die Hälfte für den Unterhalt einzusetzen. Beim Elternunterhalt bleiben dagegen rund 70 Prozent des Mehrbetrags beim Unterhaltspflichtigen, nur 30 Prozent fließen in die Unterhaltsberechnung ein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Düsseldorfer Tabelle 2026

Wie erhöhen sich die Tabellenbeträge 2026 im Vergleich zu 2025?

In der ersten Einkommensgruppe steigen die Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder jeweils um 4 Euro – von 482 auf 486 Euro, von 554 auf 558 Euro und von 649 auf 653 Euro. Der Tabellenbetrag für volljährige Kinder in der vierten Altersstufe erhöht sich in dieser Gruppe um 5 Euro, von 693 auf 698 Euro. In den höheren Einkommensgruppen werden die Beträge ebenfalls nur um wenige Euro angehoben.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026 in den einzelnen Altersstufen?

Der Mindestunterhalt 2026 in der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 Euro bereinigtes Nettoeinkommen) beträgt
– 486 Euro für Kinder von 0–5 Jahren
– 558 Euro für Kinder von 6–11 Jahren
– 653 Euro für Kinder von 12–17 Jahren.
Für volljährige Kinder gibt es keinen gesetzlichen Mindestunterhalt – ihr Bedarf wird nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bemessen (2026: 698 Euro in der ersten Einkommensgruppe).

Wie stark steigen die Zahlbeträge 2026 im Vergleich zu 2025?

Die Zahlbeträge nach Kindergeldabzug steigen in den unteren Einkommensgruppen meist nur um 2 Euro pro Monat bei minderjährigen Kindern und um rund 1 Euro bei volljährigen Kindern. In den höheren Einkommensgruppen liegen die Erhöhungen je nach Altersstufe zwischen etwa 2 und 6 Euro.

Muss ein Unterhaltstitel wegen der Düsseldorfer Tabelle 2026 angepasst werden?

Das hängt von der Formulierung des Titels ab. Viele Titel verweisen auf die „jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle“ oder auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB – dann passen sich die Beträge automatisch an, ohne dass der Titel geändert werden muss. Enthält der Titel nur einen festen Eurobetrag ohne Bezug auf die Tabelle, ist eine Anpassung grundsätzlich nur durch Einigung oder ein Abänderungsverfahren möglich. Angesichts von meist nur wenigen Euro mehr Unterhalt sollten Aufwand, Kosten und Nutzen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Was ändert sich beim Unterhaltsvorschuss 2026?

Beim Unterhaltsvorschuss gibt es 2026 faktisch keine Änderung. Da Mindestunterhalt und Kindergeld jeweils um 4 Euro steigen und der Unterhaltsvorschuss aus Mindestunterhalt minus vollem Kindergeld (259 Euro) berechnet wird, bleiben die Beträge von 227 Euro, 299 Euro und 394 Euro je nach Altersstufe unverändert.

Was ändert sich ab 2026 beim Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen?

Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Selbstbehalte gegenüber Kindern und Ehegatten bleiben 2026 unverändert. Der notwendige Eigenbedarf gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern liegt weiterhin bei 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige; gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei 1.600 bzw. 1.475 Euro. Anpassungen erfolgen nur im Einzelfall, etwa bei nachweislich höheren Wohnkosten.

Welche Änderungen gelten ab 2026 beim Elternunterhalt und beim Enkelunterhalt?

Beim Elternunterhalt muss unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern ab 2026 rund 70 Prozent des Einkommens, das über dem Selbstbehalt von 2.650 Euro liegt, verbleiben – nur etwa 30 Prozent des Mehrbetrags können für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden. Für den Enkelunterhalt gelten strengere Maßstäbe: Hier kann bei denselben Selbstbehaltsbeträgen (2.650 Euro bzw. 2.120 Euro beim mitwohnenden Ehegatten) im Einzelfall die Hälfte des übersteigenden Einkommens für den Unterhalt der Enkel herangezogen werden.