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Selbstbehalt beim Unterhalt – Wie hoch ist der Eigenbedarf?

Jede Unterhaltspflicht basiert auf zwei Säulen: der Bedürftigkeit desjenigen, der Geld erhält (Unterhaltsgläubiger), und der Leistungsfähigkeit desjenigen, der zahlen muss (Unterhaltspflichtiger). Damit der Unterhaltspflichtige durch seine Zahlungen nicht selbst bedürftig wird, gibt es den Selbstbehalt – auch Eigenbedarf genannt.

Bedeutet: Der Selbstbehalt stellt die unantastbare Grenze der Leistungsfähigkeit dar. Er garantiert, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Verpflichtungen genug Geld verbleibt, um das eigene Existenzminimum und den notwendigen Lebensbedarf zu decken.

In der Praxis ist der Selbstbehalt jedoch kein starrer Einheitsbetrag. Seine Höhe richtet sich nach der gesetzlichen Rangfolge im Unterhaltsrecht: Je nachdem, ob Unterhalt für minderjährige Kinder, den (Ex-)Partner oder die eigenen Eltern zu zahlen ist, fällt der Selbstbehalt unterschiedlich hoch aus.

Selbstbehalt Höhe 2026

Obwohl die Unterhaltsbeträge der neuen Düsseldorfer Tabelle 2026 leicht gestiegen sind, hat sich beim Selbstbehalt nichts getan: Die Eigenbedarfe bleiben auf dem gleichen Stand wie im Vorjahr. Wie viel Geld man behalten darf, hängt vor allem von zwei Fragen ab:

  • An wen geht der Unterhalt? Bei Kindern muss man mit weniger Geld auskommen als bei Ex-Partnern (Rangfolge).
  • Wird gearbeitet? Wer einen Job hat, darf einen höheren Betrag für sich behalten als jemand, der nicht erwerbstätig ist (Erwerbsstatus).
Unterhalt fürSelbstbehalt
(erwerbstätig)
Selbstbehalt
(nicht erwerbstätig)
Wohnkosten-
Anteil
Minderjährige Kinder (und privilegierte Volljährige)1.450 €1.200 €520 €
(Ex-)Partner (Ehegatten / Betreuungsunterhalt)1.600 €1.475 €580 €
Volljährige Kinder (nicht privilegiert)1.750 €1.750 €650 €
Eigene Eltern (Elternunterhalt)2.650 €1.000 €
Selbstbehalt 2026: Die aktuellen Eigenbedarfssätze im Überblick

Wohnkostenpauschale im Selbstbehalt

Der Selbstbehalt soll sämtliche laufenden Lebenshaltungskosten abdecken. Ein wesentlicher Bestandteil davon sind die Wohnkosten. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt diese jedoch nicht in tatsächlicher Höhe, sondern kalkuliert feste Wohnkostenpauschalen, die bereits in den ausgewiesenen Selbstbehaltsbeträgen enthalten sind.

  • 520 € – bei Unterhalt für minderjährige Kinder.
  • 580 € – bei Unterhalt für (Ex-)Partner.
  • 650 € – bei Unterhalt für andere volljährige Kinder.
  • 1.000 € – beim Elternunterhalt.

Warum fällt der Selbstbehalt unterschiedlich hoch aus?

Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach der gesetzlichen Rangfolge im Unterhaltsrecht. Je nachdem, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird, ist der Schutz des Unterhaltspflichtigen unterschiedlich stark ausgeprägt. Deshalb unterscheidet man mehrere Formen des Selbstbehalts.

  • Notwendiger Selbstbehalt (kleiner Selbstbehalt): Er sichert lediglich das Existenzminimum und gilt bei Unterhalt für minderjährige sowie privilegiert volljährige Kinder, die im Unterhaltsrecht den höchsten Rang haben.
  • Billiger Selbstbehalt (eheangemessener Selbstbehalt): Diese Zwischenstufe kommt vor allem beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie beim Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern zur Anwendung. Der Begriff „billig“ ist hierbei nicht wertend gemeint, sondern leitet sich aus dem juristischen Konzept des billigen Ermessens ab. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen und dem gemeinsam geprägten Lebensstandard.
  • Angemessener Selbstbehalt (großer Selbstbehalt): Er gilt gegenüber nachrangigen Unterhaltsberechtigten, insbesondere nicht privilegierten volljährigen Kindern. Hier darf dem Unterhaltspflichtigen ein höherer Betrag zur eigenen Lebensführung verbleiben.
  • Besonderheit beim Elternunterhalt: Beim Unterhalt gegenüber den eigenen Eltern greift ein nochmals erhöhter Selbstbehalt, um den eigenen Lebensstandard und die Altersvorsorge besonders zu schützen.

Wann kann der Selbstbehalt erhöht werden?

Eine individuelle Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht:

  • bei unvermeidbar höheren Wohnkosten,
  • bei einem um mehr als 50 % höheren Einkommen des betreuenden Elternteils,
  • bei volljährigen Kindern, die nach eigener wirtschaftlicher Selbstständigkeit wieder bedürftig werden.

Unvermeidbar höhere Wohnkosten

Eine individuelle Anhebung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige unvermeidbar höhere Wohnkosten hat.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Vater ist seinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der notwendige Selbstbehalt beträgt 1.450 €, der darin enthaltene Wohnkostenanteil liegt bei 520 €. Seine tatsächliche Warmmiete beläuft sich jedoch auf 580 € – also 60 € höher.

Kann der Vater seine Wohnkosten nicht senken (z. B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung), kann der Selbstbehalt in angemessener Höhe angehoben werden. In diesem Fall würde der Selbstbehalt auf 1.510 € steigen (1.450 € + 60 €).

Wichtig: Die Anhebung erfolgt nur, wenn die höheren Kosten unvermeidbar sind. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob ein Umzug zumutbar wäre.

Deutlich höheres Einkommen des betreuenden Elternteils

Grundsätzlich ist derjenige Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet, bei dem das Kind nicht lebt. Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt dabei zunächst keine Rolle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch mit Urteil XII ZR 70/09 entschieden, dass der Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils ausnahmsweise erhöht werden kann, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als 50 % höher ist.

Sachverhalt: Der Vater verfügte über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.459 €, die Mutter (bei der das 12-jährige Kind lebte) über 2.200 € – also rund 50 % mehr. Das Gericht erhöhte den Selbstbehalt des Vaters vom damals gültigen notwendigen Selbstbehalt von 1.080 € auf den angemessenen Selbstbehalt von 1.200 € und beteiligte die Mutter am Barunterhalt. Nach heutigen Selbstbedarfssätzen entspricht dies einer Anhebung von 1.450 € auf 1.750 €.

Voraussetzungen

  • Deutlicher Einkommensunterschied zwischen den Eltern (ca. 50 % oder mehr)
  • Ohne Beteiligung würde ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht entstehen
  • Einzelfallprüfung durch das Gericht

Volljährige Kinder nach Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit

War ein volljähriges Kind bereits wirtschaftlich unabhängig, kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei einer erneuten Bedürftigkeit höher anzusetzen sein.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.01.2012, Az. XII ZR 15/10) stellt hierbei den Vertrauensschutz in den Vordergrund: Eltern dürfen darauf vertrauen, nicht mehr in vollem Umfang für den Unterhalt verantwortlich zu sein, sobald ein Kind seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst bestreiten konnte. In diesen Fällen soll der Unterhaltspflichtige nicht stärker belastet werden als gegenüber den eigenen Eltern.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies dazu führen, dass der Selbstbehalt auf das deutlich höhere Niveau des Elternunterhalts angehoben wird.

Mangelfall: Was passiert bei Unterschreitung des Selbstbehalts?

Muss der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlen und reicht sein Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts dafür nicht aus, liegt ein Mangelfall vor – er ist nicht vollständig leistungsfähig.

In diesem Fall wird eine Mangelfallberechnung durchgeführt, die das verfügbare Einkommen nach Rangfolge verteilt: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder haben absoluten Vorrang und werden zuerst bedient. Ex-Ehegatten und nicht-privilegierte volljährige Kinder erhalten nur, was übrig bleibt – oft deutlich weniger als ihr regulärer Anspruch oder gar nichts.

Keine Verwechslung mit dem Bedarfskontrollbetrag

Häufig wird der Selbstbehalt mit dem Bedarfskontrollbetrag (rechte Spalte der Düsseldorfer Tabelle) verwechselt. Diese beiden Werte erfüllen jedoch völlig unterschiedliche Funktionen:

  • Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Er ist die feste Grenze, die nach der Unterhaltszahlung mindestens verbleiben muss, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
  • Der Bedarfskontrollbetrag dient als Korrektiv innerhalb der Düsseldorfer Tabelle. Er soll verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch eine zu hohe Einstufung unangemessen belastet wird. Unterschreitet das nach Abzug des Unterhalts verbleibende Einkommen den Bedarfskontrollbetrag, erfolgt eine Herabstufung in die nächstniedrigere Einkommensgruppe.