Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt. In diesen Fällen springt das Jugendamt finanziell ein, um den Lebensunterhalt des Kindes abzusichern – unabhängig vom Einkommen des betreuenden Elternteils oder vom Sorgerecht.
Die Erhöhung der UVG-Leistungen zum 01.01.2026 folgt – wie gesetzlich vorgeschrieben – dem Anstieg des Mindestunterhalts. Grundlage hierfür ist die Siebte Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts (BGBl. 2024 I Nr. 359). Zudem ist das Kindergeld seit 2026 auf monatlich 259 € gestiegen (zuvor 255 €).
Inhaltsverzeichnis
Unterhaltsvorschuss-Rechner: Anspruch prüfen
Mit unserem Unterhaltsvorschuss-Rechner ermitteln Sie schnell und unkompliziert die zustehende Leistung für Ihr Kind. Das Tool berücksichtigt die aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Mindestunterhalt und zum Kindergeld.
Unterhaltsvorschuss berechnen
Hinweis: Der Unterhaltsvorschuss entspricht nicht dem vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Er umfasst ausschließlich den gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes.
Unterhaltsvorschuss: Höhe ab 2026
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses leitet sich direkt vom gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) ab. Zur Berechnung wird das volle Kindergeld vom jeweiligen Mindestbedarf abgezogen. Daraus ergeben sich für 2026 folgende Beträge:
ab 01.01.2026
| Alter des Kindes | Mindestunterhalt | abzüglich Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| von 0 bis 5 Jahren | 486 € | ./. 259 € | 227 € |
| von 6 bis 11 Jahren | 558 € | ./. 259 € | 299 € |
| von 12 bis 17 Jahren | 653 € | ./. 259 € | 394 € |
Unterhaltsvorschuss 2026: Monatliche Zahlbeträge nach Alter des Kindes
Trotz der Erhöhung des Mindestunterhalts zum 01.01.2026 bleiben die Auszahlungsbeträge stabil, da gleichzeitig das Kindergeld auf 259 € (255 € in 2025) angehoben wurde.
ab 01.01.2025 bis 31.12.2025
| Alter des Kindes | Mindestunterhalt | abzüglich Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| von 0 bis 5 Jahren | 482 € | ./. 255 € | 227 € |
| von 6 bis 11 Jahren | 554 € | ./. 255 € | 299 € |
| von 12 bis 17 Jahren | 649 € | ./. 255 € | 394 € |
Unterhaltsvorschuss 2025: Monatliche Zahlbeträge nach Alter des Kindes
Wie lange bekommt man Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss wird für minderjährige Kinder grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt.
Besonderheit ab dem 12. Geburtstag: Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Der betreuende Elternteil muss ein eigenes monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € erzielen. Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) werden dabei nicht berücksichtigt.
Wann wird der Vorschuss ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Das heißt, die Zahlung durch die Jugendämter trifft in der Regel bereits Ende des Vormonats für den folgenden Anspruchsmonat ein. Spätestens am ersten Werktag sollte das Geld auf dem Konto sein.
In der folgenden Tabelle finden Sie die voraussichtlichen Auszahlungstermine für den Unterhaltsvorschuss 2026:
| Monat | Zahltag | Geldeingang |
|---|---|---|
| Januar 2026 | 30.12.2025 | 02.01.2026 |
| Februar 2026 | 30.01.2026 | 02.02.2026 |
| März 2026 | 27.02.2026 | 02.03.2026 |
| April 2026 | 31.03.2026 | 01.04.2026 |
| Mai 2026 | 30.04.2026 | 04.05.2026 |
| Juni 2026 | 29.05.2026 | 01.06.2026 |
| Juli 2026 | 30.06.2026 | 01.07.2026 |
| August 2026 | 31.07.2026 | 03.08.2026 |
| September 2026 | 31.08.2026 | 01.09.2026 |
| Oktober 2026 | 30.09.2026 | 01.10.2026 |
| November 2026 | 30.10.2026 | 02.11.2026 |
| Dezember 2026 | 30.11.2026 | 01.12.2026 |
| Januar 2027 | 30.12.2026 | 04.01.2027 |
Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss
Grundsätzlich gilt als eine der Voraussetzungen ein gemeinsames Zusammenleben von Vater oder Mutter mit dem unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern im selben Haushalt – ob im eigenen Haushalt oder einem anderen spielt dabei keine Rolle. Weiterhin müssen Kinder folgende Bedingungen erfüllen:
- Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt liegt in Deutschland
- Der Unterhaltspflichtige zahlt den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht oder nur teilweise bzw. unregelmäßig.
- Bei Bezug einer Halbwaisenrente wird die Rente mit dem Vorschuss verrechnet, da beide Leistungen denselben Zweck erfüllen.
- Ab 12. Geburtstag: Das Kind darf keine Bürgergeld-Leistungen beziehen bzw. der betreuende Elternteil muss ein eigenes monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 € haben.
Zusammenleben mit neuem Partner
Auch wenn der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebt, besteht weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss – heiratet der alleinerziehende Elternteil, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Sind Ausländer anspruchsberechtigt?
Kinder, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können ebenfalls UVG-Leistungen erhalten. Entscheidend ist hierbei:
- Freizügigkeitsberechtigte Ausländer (EU, EWR, Schweiz):
- Sie werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
- Es gelten dieselben Voraussetzungen wie oben beschrieben.
- Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer:
- Anspruch nur mit einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die eine mindestens sechsmonatige Erwerbstätigkeit erlaubt.
- Asylbewerber (mit Aufenthaltsgenehmigung) und geduldete Ausländer haben keinen Anspruch.
- Geflüchtete Ukrainer erfüllen in der Regel die Voraussetzungen, sofern sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen.
Halten sich Ausländer in Deutschland nur zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung auf, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Unterhaltsvorschuss beantragen – Unterlagen
Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. Antragsformulare gibt es häufig online oder direkt vor Ort.
Benötigte Unterlagen
- Kopie des Personalausweises / Reisepasses des Antragstellers
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- bei Ausländern: gültiger Aufenthaltstitel wie Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
- Unterhaltstitel (falls vorhanden) in vollstreckbarer Ausfertigung
- Vaterschaftsanerkennung und Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, inklusive Mini-Job)
Nach Prüfung erlässt das Jugendamt entweder einen Bewilligungsbescheid (voll oder teilweise) oder eine Ablehnung. Ist man mit dem Bescheid nicht einverstanden, kann man innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch erheben und ggfls. ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anstreben.
Rückwirkende Antragstellung
Lagen die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss auch schon im Monat vor der Antragstellung vor, so kann die der Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend für höchstens einen Monat vor der Antragstellung beantragt und gewährt werden.
Muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?
Nein. Weder das Kind noch der betreuende Elternteil müssen den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Überbrückungsleistung, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt zahlt. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil später doch oder ist er leistungsfähig, kann das Jugendamt Rückforderungen ausschließlich gegen den Unterhaltspflichtigen geltend machen.
- Rückforderung nur bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (Selbstbehalt muss gewahrt sein).
- Anspruchsübergang: In der Regel informiert das Jugendamt den Schuldner über den UVG-Antrag. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Rückforderungsbescheid gegen ihn ergehen.
- Verjährung: Die Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Schuldner verjähren nach 3 Jahren, bei einem bereits vollstreckbaren Titel erst nach 30 Jahren.
Fiktives Einkommen: Der Unterhaltsschuldner kann sich nicht einfach auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen („Ich habe kein Geld“). Das Jugendamt prüft, ob ein so genanntes fiktives Einkommen anzusetzen ist. Das ist der Fall, wenn die betroffene Person bei zumutbarer Erwerbstätigkeit mehr verdienen könnte, sich aber nicht ausreichend um Arbeit bemüht oder eine zumutbare Neben- oder Haupttätigkeit verweigert. In diesen Fällen wird der Rückforderungsanspruch so berechnet, als würde dieses höhere Einkommen tatsächlich erzielt.
Warum ist der Auszahlungsbetrag niedriger als der Mindestunterhalt?
Der Unterhaltsvorschuss fällt niedriger aus als der gesetzliche Mindestunterhalt, weil das volle Kindergeld vom Bedarf des Kindes abgezogen wird.
Hintergrund ist, dass der Staat das Kindergeld als Einkommen des Kindes wertet. Der Unterhaltsvorschuss dient nur der Sicherung des notwendigen Existenzminimums. Das Jugendamt zahlt daher lediglich den Differenzbetrag zwischen Mindestunterhalt und Kindergeld.
Beim regulären Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist das anders: Dort wird das Kindergeld zwischen beiden Eltern berücksichtigt, sodass der barunterhaltspflichtige Elternteil in der Regel nur die Hälfte abziehen darf.