Zum Inhalt springen

Fast 20.000 Euro Altersunterhalt nach dem Versorgungsausgleich

Fast 20.000 Euro rückständiger nachehelicher Unterhalt und weitere 568 Euro im Monat: Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Beschwerde einer geschiedenen Frau gegen ihre Unterhaltspflicht weitgehend zurückgewiesen. Der Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. 2 UF 231/25 e) betrifft eine besondere Konstellation. Durch den Versorgungsausgleich sanken die Renteneinkünfte ihres Ex-Mannes. Die Frau verfügte neben ihren Renten aber über Wohnvorteil, Mieteinnahmen und Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage. Erst dieses Zusammenspiel führte zum Unterhaltsanspruch.

Bedürftig wurde der Ex-Mann erst ab Juni 2023

Die Beteiligten heirateten 1969. Die Frau betreute überwiegend die gemeinsame Tochter und führte den Haushalt, während der Mann erwerbstätig war. Ende 2021 trennten sie sich. Nach den Feststellungen des OLG wurde die Scheidung am 2. März 2023 rechtskräftig. Mit Endbeschluss vom selben Tag regelte das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich zugunsten der insgesamt ausgleichsberechtigten Frau. Dieser Teil wurde am 5. Mai 2023 rechtskräftig und ab Juni 2023 umgesetzt.

Für die Einordnung ist die Reihenfolge entscheidend. Der Unterhaltstatbestand wegen Alters nach § 1571 Nr. 1 BGB bestand bereits bei der Scheidung, weil der damals 74-Jährige seine Regelaltersgrenze längst überschritten hatte. Im Mai 2023 konnte er seinen Bedarf nach der Berechnung des OLG noch selbst decken. Bedürftig im Sinne des § 1577 BGB wurde er erst ab Juni 2023, als der Versorgungsausgleich seine gesetzliche Rente und Betriebsrente verringerte.

Im Juli 2023 stellte der Mann einen Stufenantrag. Das Familiengericht verpflichtete die Frau mit Endbeschluss vom 26. November 2025 zu 568 Euro laufendem Unterhalt ab Dezember 2025 und zu 16.444 Euro Rückstand bis einschließlich November 2025. Das konkrete Amtsgericht und sein Aktenzeichen sind in der veröffentlichten OLG-Fassung anonymisiert und nicht ermittelbar. Die Frau legte Beschwerde ein.

Die Frau griff Anspruch und Berechnung an

Sie bestritt schon die Bedürftigkeit ihres Ex-Mannes. Er sei während der Ehe durchgehend erwerbstätig gewesen und könne sich aus eigenen Einkünften und Vermögen selbst unterhalten. Das Amtsgericht habe außerdem nicht mit den aktuellen Renten gerechnet und seine Betriebsrente zu niedrig angesetzt. Einen ehebedingten Erwerbsnachteil habe er nicht erlitten.

Hinzu kam ein grundsätzlicher Einwand: Der Mann hätte nach ihrer Auffassung bereits im Scheidungsverfahren nach § 27 VersAusglG auf einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinwirken müssen, wenn dieser ihn später unterhaltsbedürftig mache. Auch ihre eigene Leistungsfähigkeit bestritt sie. Der Wohnvorteil von 733 Euro sei zu hoch, eine Vermietung der weiteren Wohnungen zu Marktpreisen an Fremde sei ihr im Alter nicht zumutbar und die tatsächlichen Mieten hätten die Ehe nicht geprägt.

Der Mann hielt dagegen, seine geringfügige Beschäftigung in einem Getränkemarkt sei wegen seines Alters überobligatorisch. Das Einkommen von 520 Euro dürfe deshalb unterhaltsrechtlich überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Minijob wurde trotzdem zur Hälfte berücksichtigt

Dem folgte das OLG nur teilweise. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 12. Januar 2011 (Az. XII ZR 83/08) klargestellt, dass eine Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze regelmäßig überobligatorisch ist und nur nach den Umständen des Einzelfalls angerechnet wird. Das OLG setzte von den 520 Euro deshalb 260 Euro als Einkommen an. Ganz außer Betracht blieb der Minijob entgegen dem Antrag des Mannes nicht.

Beim Vermögen korrigierte das OLG die Vorinstanz deutlicher. Das Amtsgericht hatte einen teilweisen Verbrauch des Vermögensstamms vorgesehen. Das OLG lehnte dies nach § 1577 Abs. 3 BGB ab. Beide hatten nach der Trennung jeweils 20.098,66 Euro aus gemeinsamem Guthaben erhalten, der Mann hatte zusätzlich über ein Bausparguthaben von 26.000 Euro verfügt. Dem stand vor allem das Alleineigentum der Frau an einem Zweifamilienhaus gegenüber. Unter diesen Vermögensverhältnissen hielt der Senat einen Zugriff auf den Vermögensstamm des Mannes für unbillig.

Bei den Wohnungen korrigierte das OLG das Amtsgericht

Auch bei den Mieten bekam die Frau teilweise Recht. Das Amtsgericht hatte für die vermieteten Wohnungen den objektiv erzielbaren Marktwert angesetzt. Das OLG verlangte von der bei Rechtskraft der Scheidung 71-Jährigen dagegen keine Fremdvermietung zu Marktpreisen. Angerechnet wurden nur die tatsächlich erzielten Mieten von insgesamt 560 Euro monatlich.

Für die selbst bewohnte Erdgeschosswohnung blieb es dagegen beim sachverständig ermittelten Wohnvorteil von 733 Euro. Auch der Einwand zum Wohnkostenanteil im Selbstbehalt half der Frau nicht. Das OLG sah sowohl den Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.385 Euro im Jahr 2023 als auch die ab 2024 geltenden 1.475 Euro als gewahrt an.

Hinzu kamen ab 2024 monatlich 256 Euro Einspeisevergütung aus der Photovoltaikanlage. Dieses Einkommen wurde erst im Beschwerdetermin am 15. Juni 2026 unstreitig. Dadurch errechnete sich ab 2024 sogar ein höherer Unterhaltsanspruch als in erster Instanz. Weil nur die Frau Beschwerde eingelegt hatte, durfte das OLG den zugesprochenen Unterhalt aber nicht zu ihrem Nachteil erhöhen. Es blieb wegen des Verschlechterungsverbots bei den erstinstanzlichen Beträgen.

Versorgungsausgleich schließt Altersunterhalt nicht aus

Den zentralen Einwand der Frau wies das OLG zurück. Ein Verfahren nach § 27 VersAusglG hätte diese Lage nicht angemessen erfassen können. Das wirtschaftliche Ungleichgewicht beruhte nicht nur auf Rentenansprüchen. Mieteinnahmen, Wohnvorteil und Einspeisevergütung gehören nicht zu den Versorgungsanrechten und können sich verändern. Eine Unterhaltsentscheidung kann bei wesentlichen späteren Änderungen nach § 238 FamFG angepasst werden.

Damit grenzte sich das OLG Bamberg ausdrücklich von einer Entscheidung des OLG Celle vom 24. Januar 2006 (Az. 10 UF 190/05) ab. Dort verfügte die ausgleichsberechtigte Ehefrau ausschließlich über Versorgungsanrechte. Im Bamberger Fall kamen dagegen weitere Einkünfte hinzu, die die Renteneinkünfte der Frau deutlich überstiegen.

Auch eine Herabsetzung oder Befristung nach § 1578b BGB lehnte der Senat ab. Zwar hatte der Mann keinen ehebedingten Erwerbsnachteil erlitten. Nach mehr als 53 Ehejahren und angesichts seines Alters konnte er aber keine neuen Einkommensquellen mehr erschließen. Die nacheheliche Solidarität sprach deshalb gegen eine Begrenzung.

Das OLG Bamberg setzte den bis Ende Juni 2026 aufgelaufenen Rückstand auf 19.863 Euro fest. Das ist nicht einfach eine Erhöhung des erstinstanzlichen Rückstands von 16.444 Euro. Das Amtsgericht hatte nur bis November 2025 abgerechnet, das OLG nun bis Juni 2026. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Frau bis zum Beschwerdetermin noch keinen Unterhalt gezahlt. Ab Juli 2026 sind weiterhin 568 Euro monatlich geschuldet. Die Rechtsbeschwerde ließ das OLG nicht zu.