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Sonderbedarf beim Kindesunterhalt: Wer zahlt für zusätzliche Kosten?

Das Wichtigste in Kürze
  • Zusätzlicher Anspruch: Sonderbedarf muss zusätzlich zum monatlichen Kindesunterhalt gezahlt werden, wenn die Kosten unvorhersehbar und außergewöhnlich hoch sind.
  • Keine hälftige Teilung: Die Kosten werden nicht einfach 50/50 geteilt, sondern anteilig nach dem Einkommen der Eltern verteilt.
  • Wichtige Frist: Ansprüche auf Sonderbedarf müssen innerhalb von einem Jahr nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden, sonst droht die Verwirkung.
  • Abgrenzung zum Mehrbedarf: Regelmäßige Kosten (wie Kita-Beiträge) sind kein Sonderbedarf, sondern müssen als Mehrbedarf gesondert gefordert werden.

Neben dem laufenden Kindesunterhalt kann der unterhaltspflichtige Elternteil in bestimmten Fällen zu weiteren Zahlungen verpflichtet sein. Solche zusätzlichen Kosten werden als Sonderbedarf bezeichnet. Er betrifft außergewöhnliche und unvorhersehbare Ausgaben, die nicht durch den monatlichen Unterhalt abgedeckt sind, etwa medizinisch notwendige Einmalkosten, allergiebedingte Sonderausstattungen oder besondere schulische Aufwendungen. Dabei stellt sich für Eltern häufig die Frage, nach welchem Maßstab diese Kosten zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden.

Was bedeutet Sonderbedarf beim Kindesunterhalt rechtlich?

Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung des § 1613 BGB definiert sich der Sonderbedarf als unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf und ist zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt gesondert zu zahlen.

Dabei handelt es sich nicht um freiwillige Zahlungen des Unterhaltsschuldners; vielmehr besteht hierfür eine rechtliche Zahlungspflicht, die auf der Rechtsprechung beruht.

Wichtig: Abgrenzung zum Mehrbedarf

Oft wird Sonderbedarf mit dem sogenannten Mehrbedarf verwechselt. Die Unterscheidung ist jedoch rechtlich entscheidend:

  • Sonderbedarf tritt unregelmäßig und unvorhersehbar auf (z. B. eine notwendige Brille oder Ersatzbrille nach einem Unfall oder nicht von der Krankenkasse übernommene Zusatzkosten für medizinische Hilfsmittel).
  • Mehrbedarf umfasst Kosten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfallen und bei der Bemessung des laufenden Kindesunterhalts berücksichtigt werden müssen. Er führt daher zu einer dauerhaften Erhöhung des laufenden Kindesunterhalts (z. B. monatliche Kindergarten- oder Hortbeiträge, laufende Betreuungskosten oder regelmäßige Nachhilfekosten).

Während Sonderbedarf auch noch rückwirkend (innerhalb eines Jahres) geltend gemacht werden kann, muss Mehrbedarf für die Zukunft gefordert werden, sobald die Kosten bekannt sind.

Voraussetzungen für einen zusätzlichen Zahlungsanspruch

Anspruch auf Sonderbedarf besteht nur unter engen Voraussetzungen. Erforderlich ist zum einen, dass der konkrete Bedarf unregelmäßig anfällt, und zum anderen, dass er außergewöhnlich hoch ist.

Sonderbedarf liegt daher nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Kindesunterhalts keine Berücksichtigung finden konnte. Planbare oder regelmäßig wiederkehrende Kosten sind demgegenüber grundsätzlich dem laufenden Unterhalt oder einem etwaigen Mehrbedarf zuzuordnen.

Neben diesen inhaltlichen Voraussetzungen gelten für den Sonderbedarf besondere zeitliche Vorgaben, die unbedingt zu beachten sind:

Wichtig: Der Sonderbedarf muss spätestens ein Jahr nach seiner Entstehung beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden (§ 1613 BGB), da der Anspruch andernfalls verwirkt (ausgeschlossen) ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs – nicht der Zeitpunkt der späteren Geltendmachung.

Wie wird der Sonderbedarf unter den Eltern aufgeteilt?

Haftungsquote: Beide Eltern müssen anteilsmäßig für den besonderen Bedarf aufkommen. Dies bedeutet, dass sie sich beide nicht hälftig beteiligen müssen, es geht nach dem Verhältnis der Einkommen. Also auch anders als bei den Werten für den regulären Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, bei der nur der getrenntlebende Elternteil zahlen muss.

Um die Beteiligung der beiden Elternteile zu ermitteln, wird zunächst der jeweilige Einsatzbetrag bestimmt. Maßgeblich ist dabei, ob beide Elternteile leistungsfähig sind. Hierfür wird vom jeweiligen Einkommen der notwendige Selbstbehalt abgezogen, der 1.450 Euro beträgt (Stand 2026). Liegt das Einkommen eines Elternteils unterhalb dieses Betrags, scheidet eine Beteiligung am Sonderbedarf aus. Der Sonderbedarf ist dann grundsätzlich vom anderen Elternteil zu tragen, soweit dessen Leistungsfähigkeit reicht.

Sind beide Elternteile leistungsfähig, wird für die anschließende Berechnung der Haftungsquote vom bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile der angemessene Selbstbehalt abgezogen. Dieser beläuft sich auf 1.750 Euro (Stand 2026). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser höhere Eigenbedarf bei der anteiligen Haftung für Sonderbedarf zugrunde zu legen. Nur das Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, wird ins Verhältnis gesetzt und bildet die Grundlage für die prozentuale Aufteilung des Sonderbedarfs.

Beispielberechnung

Vater Mutter
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.790 Euro 2.450 Euro
Angemessener Selbstbehalt – 1.750 Euro – 1.750 Euro
einzusetzendes Einkommen 1.040 Euro 700 Euro
einzusetzendes Gesamteinkommen 1.740 Euro
Anteil 59,8 %
(1.040/1740)
40,2 %
(700/1740)
Berechnung der Anteile: Sonderbedarf im Verhältnis zum Einkommen

Konkrete Berechnung am Beispiel: Fallen beispielsweise Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung (Eigenanteil) in Höhe von 550 Euro an, ergibt sich folgende Verteilung:

  • Vater: 328,90 Euro (59,8 % von 550 Euro)
  • Mutter: 221,10 Euro (40,2 % von 550 Euro)

Was zählt zum Sonderbedarf?

Bestimmte Kosten werden von der Rechtsprechung regelmäßig als Sonderbedarf anerkannt. Dabei handelt es sich um Ausgaben, die überraschend entstehen und nicht aus dem laufenden Kindesunterhalt gedeckt werden können. Die folgende Liste zeigt typische Fälle, in denen Sonderbedarf geltend gemacht werden kann.

AufwandAnmerkung
Kieferorthopädie (KFO)Anerkannt sind die Eigenanteile, die nach Abschluss der Behandlung nicht von der Krankenkkasse erstattet werden. Auch medizinisch notwendige Zusatzleistungen (z. B. modernere Brackets), die den Regelsatz übersteigen, müssen anteilig übernommen werden.
Säuglings-ErstausstattungEin Klassiker des Sonderbedarfs. Unter die Baby-Erstausstattung fallen Kinderwagen, Gitterbett, Wickelkommode und die Grundausstattung an Kleidung. Das OLG Koblenz (Az. 11 UF 24/09) hat hierfür einen Richtwert von ca. 1.000 € etabliert.
Arztrechnungen & ZahnarztGrundsätzlich als Sonderbedarf anerkannt, sofern die Behandlung notwendig ist und die Kosten nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Dies umfasst auch unvorhersehbare Zuzahlungen für Medikamente oder Behandlungen.
Brillen & SehhilfenDa sich die Sehstärke bei Kindern sprunghaft ändern kann oder eine Brille im Alltag zu Bruch geht, gilt die Anschaffung oder Reparatur als unvorhersehbar und damit als Sonderbedarf.
Akute NachhilfeNur unter engen Grenzen: Die Nachhilfe muss aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses (z. B. längerer Krankheit) nötig sein, um die Versetzung zu sichern. Langfristige Nachhilfe bei genereller Lernschwäche ist hingegen Mehrbedarf.
Allergiker-BedarfWenn eine medizinische Diagnose (z. B. Hausstauballergie) eine sofortige Neuanschaffung von Matratzen oder Encasings (milbendichte Spezialbezüge) erfordert, ist dies als unvorhersehbarer Sonderbedarf zu werten.
UmzugskostenWenn der Umzug des Kindes (z. B. nach der Trennung oder aus zwingenden beruflichen Gründen des betreuenden Elternteils) unvorhersehbar war, können die anteiligen Kosten für das Kind als Sonderbedarf geltend gemacht werden.
ProzesskostenKosten für Rechtsstreitigkeiten, die das Kind betreffen (z. B. Abstammungsverfahren oder die Durchsetzung von Unterhalt), können im Einzelfall Sonderbedarf sein, sofern keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird.
Betreuungskosten (akut)Nur bei unvorhersehbarem, plötzlichem Bedarf (z. B. plötzliche Krankheit des betreuenden Elternteils). Wichtig: Regelmäßige Kita-Kosten sind hingegen Mehrbedarf.

Abgrenzung: Welche Kosten gelten nicht als Sonderbedarf?

Nicht jeder höhere oder belastende Aufwand gilt rechtlich als Sonderbedarf. Kosten, die regelmäßig anfallen oder langfristig vorhersehbar sind, müssen grundsätzlich aus dem laufenden Kindesunterhalt finanziert werden (sogenanntes Ansparprinzip) und sind daher kein Sonderbedarf.

AufwandAnmerkung
Reguläre BekleidungSelbst teure Anschaffungen wie Winterstiefel oder Einschulungs-Kleidung sind planbar. Diese Kosten sind im Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle bereits einkalkuliert.
Schulbedarf & MöbelSchulbücher, Hefte sowie die Einrichtung des Kinderzimmers (Bett, Schreibtisch) sind planbare Ausgaben. Diese müssen aus dem regulären Kindesunterhalt finanziert und durch entsprechende Rücklagen gedeckt werden.
Hobbys & SportvereinMonatliche Beiträge für den Fußballverein oder Musikunterricht sind regelmäßige Kosten. Diese stellen keinen Sonderbedarf dar. Bei außergewöhnlicher Begabung oder besonderem Förderbedarf können solche Kosten im Einzelfall als Mehrbedarf zu berücksichtigen sein.
FamilienfeiernKosten für Geburtstage oder private Feste sind keine außergewöhnlichen Belastungen im rechtlichen Sinne.
Urlaub & FerienfreizeitKosten für Reisen sind grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt des betreuenden Elternteils zu bestreiten. Sie gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Bedarf.
Konfirmation / KommunionDa diese Ereignisse regelmäßig Jahre im Voraus feststehen, fehlt das Merkmal der Unvorhersehbarkeit. Eltern sind verpflichtet, hierfür aus dem monatlichen Unterhalt Rücklagen zu bilden.
MusikausbildungRegelmäßige Kosten für Unterricht oder Instrumente zählen zum allgemeinen Lebensbedarf (Hobby), können im Einzelfall als Mehrbedarf zu berücksichtigen sein.
KindergartengebührenDies ist Mehrbedarf, da die Kosten regelmäßig anfallen. Eine Ausnahme (Sonderbedarf) wird nur selten bei extremen, unvorhersehbaren Gebührensprüngen gemacht.

Sonderbedarf im Einzelfall: Grauzonen und Gerichtsurteile

Bei einigen Kostenarten hängt die rechtliche Einordnung stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Vorhersehbarkeit der Ausgaben, ihre Höhe sowie die Einkommensverhältnisse der Eltern. Die folgende Übersicht zeigt typische Fälle, in denen Sonderbedarf möglich, aber nicht automatisch gegeben ist.

AufwandAnmerkung
KlassenfahrtDie Rechtsprechung ist hier im Umbruch. Früher oft anerkannt, lehnen viele Gerichte sie heute als „vorhersehbar“ ab. Eine Ausnahme wird oft noch gemacht, wenn die Eltern in den untersten Einkommensstufen (1–5) eingruppiert sind und die Kosten nicht ansparen konnten.
SchüleraustauschHier wird geprüft, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Lebensstandard der Eltern stehen. Ein Auslandsjahr ist oft so kostspielig, dass es den Rahmen des Üblichen sprengt und bei leistungsfähigen Eltern anteilig als Sonderbedarf gewertet werden kann.
Privat- / WaldorfschuleSchulgelder sind nur dann Sonderbedarf, wenn der Besuch einer Privatschule aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen (z. B. Hochbegabung, spezieller Förderbedarf) zwingend geboten ist und staatliche Schulen dieses Angebot nicht leisten können.
InternatDie Anerkennung als Sonderbedarf ist extrem einzelfallabhängig. Sie wird meist nur bejaht, wenn der Besuch pädagogisch oder psychologisch zwingend geboten ist (z. B. bei massiven Lernstörungen oder wenn das soziale Umfeld das Kindeswohl gefährdet) und keine kostengünstigere staatliche Schule dieses Problem lösen kann. Ein Internatswunsch aus reiner Tradition oder wegen „besserer Kontakte“ wird in der Regel abgelehnt.
Laptop & TabletSeit der flächendeckenden Digitalisierung an Schulen erkennen Gerichte diese Kosten oft an, wenn die Anschaffung von der Schulleitung kurzfristig verpflichtend angeordnet wird und ein einfaches Gebrauchtgerät für die Anforderungen nicht ausreicht.

Häufige Fragen zum Sonderbedarf

Was passiert, wenn ein Elternteil den Sonderbedarf nicht zahlen kann?

Maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit der Eltern zum Zeitpunkt der Entstehung des Sonderbedarfs. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, scheidet er aus der Haftungsquote aus. Der leistungsfähige Elternteil hat den Sonderbedarf in diesem Fall allein zu tragen.

Muss ich trotz laufendem Kindesunterhalt für eine Klassenfahrt extra zahlen?

Ja, das kann der Fall sein. Eine Klassenfahrt ist jedoch nicht automatisch Sonderbedarf. Ob zusätzlich gezahlt werden muss, hängt von der Kostenhöhe, der Vorhersehbarkeit und den Einkommensverhältnissen der Eltern ab. Bei geringem Einkommen kann sie als Sonderbedarf anerkannt werden, in anderen Fällen müssen die Kosten aus den Rücklagen des laufenden Unterhalts gezahlt werden (Ansparprinzip).

Wird Sonderbedarf immer hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt?

Nein. Sonderbedarf wird grundsätzlich anteilig nach dem Einkommen beider Eltern verteilt. Maßgeblich ist die jeweilige Leistungsfähigkeit. Eine hälftige Teilung erfolgt nur dann, wenn beide Eltern über vergleichbare Einkommen verfügen.

Kann Sonderbedarf auch rückwirkend verlangt werden?

Sonderbedarf kann bis zu ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entstanden ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf?

Sonderbedarf betrifft unregelmäßige, außergewöhnliche Kosten, die zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt anfallen. Mehrbedarf umfasst regelmäßige oder dauerhaft erhöhte Kosten und wirkt sich auf die Höhe des laufenden Unterhalts aus.