Die Unterhaltspflicht für Kinder erstreckt sich im besonderen Maße auf Minderjährige, daher ist nach § 1612a BGB ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Sinne des Steuerrechts gemäß § 32 Abs. 6 EStG.
Inhaltsverzeichnis
Erhöhung des Mindestunterhalts 2026
Der Kindesunterhalt stieg zum 01.01.2026 erneut an, um durchschnittlich 0,83 % (jeweils 4 € je Altersstufe). Grundlage hierfür ist die am 21. November 2024 erlassene Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl. 2024 I Nr. 359), welche die Beträge für 2025 und 2026 festlegt. Die aktuellen Beträge entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle.
Höhe des Mindestunterhalts nach Altersstufen
seit 01.01.2026
| Altersstufe | Berechnung (§ 1612a BGB) | Mindesunterhalt |
|---|---|---|
| 1. (0 – 5 Jahre) | 6.696 € : 12 x 87% | 486 € |
| 2. (6 – 11 Jahre) | 6.696 € : 12 x 100% | 558 € |
| 3. (12 – 17 Jahre) | 6.696 € : 12 x 117% | 653 € |
Für den vollständigen Unterhaltsrahmen siehe Düsseldorfer Tabelle 2026.
vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
| Altersstufe | Berechnung (§ 1612a BGB) | Mindesunterhalt |
|---|---|---|
| 1. (0 – 5 Jahre) | 6.648 € : 12 x 87% | 482 € |
| 2. (6 – 11 Jahre) | 6.648 € : 12 x 100% | 554 € |
| 3. (12 – 17 Jahre) | 6.648 € : 12 x 117% | 649 € |
Sächliches Existenzminimum als Grundlage
Die Berechnung erfolgt anhand des vom Gesetzgeber bestimmten steuerfreien Existenzminimums von Kindern (15. Existenzminimumbericht) und der gesetzlich festgelegten Prozentsätze nach § 1612a Abs. 1–3 BGB. Grundlage für 2026 ist die 7. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl. 2024 I Nr. 359).
Sächliches Existenzminimum in Zahlen
- 2026: 6.696 € jährlich / 558 € monatlich
- 2025: 6.648 € jährlich / 554 € monatlich
Dieser Betrag ist die 100-prozentige Bezugsgröße beim Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle – jüngere Kinder erhalten 87 Prozent davon und ältere Kinder 117 Prozent.
Mit dem sächlichen Existenzminimum bzw. Bedarf sind die Beträge gemeint, die erforderlich sind, um die finanzielle Versorgung eines Kindes in Form des Kindesunterhalts sicherzustellen. Das sächliche Existenzminimum richtet sich nach dem vom Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf. Der Mindestbedarf wird von der Bundesregierung ermittelt und bildet dann die Grundlage für die steuerlichen Freibeträge.
Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt möglich
Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, weshalb er den Kindesunterhalt nicht aufbringen kann, so besteht die Möglichkeit, für minderjährige Kinder den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts beim Jugendamt zu beantragen. Hinweis: es kann sich auch eine teilweise Leistungsfähigkeit ergeben, hier wäre dann eine sog. Mangelfallberechnung durchzuführen.
Zahlbeträge für den Mindestunterhalt 2026
Nach Abzug des halben Kindergeldes (129,50 €) ergeben sich im Jahr 2026 nachfolgende Zahlbeträge für den Kindesunterhalt.
seit 01.01.2026
| Altersstufe | Mindestunterhalt | ./. halbes Kindergeld | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 1. (0–5 Jahre) | 486 € | ./. 129,50 € | 357 € |
| 2. (6–11 Jahre) | 558 € | ./. 129,50 € | 429 € |
| 3. (12–17 Jahre) | 653 € | ./. 129,50 € | 524 € |
Zum 01.01.2026 wurde das Kindergeld auf 259 € angehoben – im Jahr 2025 waren es 255 €.
01.01.2025 bis 31.12.2025
| Altersstufe | Mindestunterhalt | ./. halbes Kindergeld | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| 1. (0–5 Jahre) | 482 € | ./. 127,50 € | 355 € |
| 2. (6–11 Jahre) | 554 € | ./. 127,50 € | 427 € |
| 3. (12–17 Jahre) | 649 € | ./. 127,50 € | 522 € |
Entsprechende Beträge können Sie auch mit unserem Unterhaltsrechner ermitteln.
Selbstbehalt beim Mindestunterhalt des Unterhaltspflichtigen
Die Festlegung für den gesetzlichen Mindestsatz im Kindesunterhalt bedeutet nicht, dass der Unterhaltspflichtige auch in dieser Höhe auf jeden Fall zur Zahlung des Kindesunterhalt verpflichtet ist. Seine Zahlungspflicht ist vielmehr abhängig von seiner Leistungsfähigkeit.
In diesem Zusammenhang hat als notwendiger Selbstbehalt die Sicherung seines eigenen Existenzminimums Vorrang vor allen Unterhaltsverpflichtungen anderen Personen gegenüber.
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen sowie privilegierten volljährigen Kindern beträgt für 2025 und 2026 monatlich 1.450 € (Unterhaltspflichtiger erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig).
Beweispflicht des Unterhaltspflichtigen beim Mindestunterhalt
Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige behaupten sollte, Mindestunterhalt aus Gründen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können, ist er hierfür beweispflichtig.
Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen. Dieser hat sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen, um den Kindesunterhalt erfüllen zu können und muss gegebenenfalls neben seiner Haupterwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben, um sich im Unterhalt leistungsfähig zu machen.
Hintergrund ist, dass minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zur Sicherstellung des Mindestunterhalts von dem Unterhaltspflichtigen abverlangt werden kann.
Unter Umständen ist der Unterhaltspflichtige gehalten, neben seiner Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen oder seine selbständige (unlukrative) Tätigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses für den Fall aufzugeben, dass die tatsächlichen Einkünfte zur Deckung des Kindesunterhalt nicht ausreichen sollten.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Wie bereits beim Mindestunterhalt erwähnt, richtet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, welche in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Die letzte Anpassung fand zum 01.01.2026 statt.
Neben der Düsseldorfer Tabelle sind das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) des Unterhaltsschuldners sowie das Alter des Kindes ausschlaggebend. Aus diesen lassen sich die Zahlenwerte der Unterhaltstabelle ermitteln – einschließlich des Bedarfskontrollbetrags, der eine faire Verteilung zwischen Unterhaltspflichtigem und Kind sicherstellt.
Quellen: