Wenn die Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten eines Pflegeheims zu decken, entsteht eine finanzielle Lücke. Für viele Familien stellt sich dann eine wichtige Frage: Müssen die Kinder für das Altersheim der Eltern bezahlen? Die Sorge vor einer hohen finanziellen Belastung ist weit verbreitet.
In dieser Situation übernimmt zunächst das Sozialamt die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der sogenannten Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe). Damit ist das Thema jedoch nicht automatisch erledigt. Im nächsten Schritt prüft die Behörde, ob sie die aufgewendeten Beträge im Wege des Elternunterhalts von den Kindern zurückfordern kann. Dieser Unterhaltsrückgriff ist an sehr hohe Hürden geknüpft, insbesondere an die 100.000-Euro-Einkommensgrenze. Entsprechend kommt ein Rückgriff auf die Kinder heute nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
Inhaltsverzeichnis
Für wen besteht überhaupt eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern?
Grundsätzlich können Kinder in gerader Linie zum Elternunterhalt herangezogen werden. Dazu zählen leibliche Kinder ebenso wie Adoptivkinder. Auch eine Enterbung ändert an der grundsätzlichen Unterhaltspflicht nichts.
Nicht unterhaltspflichtig sind hingegen Schwiegerkinder, Enkel oder andere Verwandte. Maßgeblich ist allein das eigene Kind-Verhältnis zu den Eltern.
Die 100.000-Euro-Grenze: Wann müssen Kinder zahlen?
Ob Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden, hängt heute in erster Linie vom eigenen Einkommen ab. Das Sozialamt geht in Vorleistung und darf nur dann Geld von Ihnen zurückfordern, wenn Ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
- Vorkasse durch das Amt: Das Sozialamt zahlt die Kosten für das Pflegeheim zunächst direkt an die Einrichtung.
- Keine Prüfung unter der Grenze: Liegt Ihr Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 €, erfolgt kein Rückgriff auf Elternunterhalt. Eine Prüfung Ihrer Leistungsfähigkeit – einschließlich Ihres Vermögens – findet in diesem Fall nicht statt.
- Prüfung oberhalb der Grenze: Liegt das Einkommen über der 100.000-Euro-Grenze, kann im nächsten Schritt auch Vermögen berücksichtigt werden. Bestimmte Vermögenswerte, etwa selbst genutztes Wohneigentum oder eine angemessene Altersvorsorge, bleiben dabei geschützt.
- Nur Ihr Einkommen zählt: Das Einkommen Ihres Ehepartners wird bei der 100.000-Euro-Grenze nicht mitgerechnet.
Was zählt als Einkommen?
Maßgeblich ist nicht nur ein klassisches Angestelltengehalt. Zur Prüfung der 100.000-Euro-Grenze wird das gesamte jährliche Bruttoeinkommen herangezogen – unabhängig davon, aus welcher Einkommensart es stammt.
Berechnung des Elternunterhalts: Wie viel ist zu zahlen?
Auch wenn Ihr Einkommen über der 100.000-Euro-Grenze liegt, heißt das nicht, dass Sie die gesamten Pflegeheimkosten tragen müssen. Maßgeblich ist, welcher Teil Ihres Einkommens nach Abzug des Selbstbehalts und weiterer vorrangiger Verpflichtungen überhaupt für Elternunterhalt herangezogen werden kann.
Selbstbehalt (Eigenbedarf)
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 gelten beim Elternunterhalt folgende Richtwerte für den Selbstbehalt:
- 2.650 € monatlich für Alleinstehende (inkl. 1.000 € Wohnkostenpauschale)
- 4.770 € monatlich für Verheiratete (inkl. 1.800 € Wohnkostenpauschale)
Dieser Selbstbehalt soll sicherstellen, dass der eigene Lebensunterhalt nicht gefährdet wird. Der Eigenbedarf umfasst neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten auch pauschal angenommene Wohnkosten. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten darüber, wird der Selbstbehalt entsprechend angepasst.
Darüber hinaus können weitere vorrangige Belastungen berücksichtigt werden, die den Selbstbehalt erhöhen oder die Leistungsfähigkeit mindern. Dazu zählen insbesondere:
- Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern (sie gehen dem Elternunterhalt immer vor)
- berufsbedingte Aufwendungen
- laufende Kredite, etwa für selbstgenutztes Wohneigentum
- angemessene Vorsorgeaufwendungen
Maßgeblich ist nur das Einkommen oberhalb des Selbstbehalts. Das Sozialamt orientiert sich dabei an der Rechtsprechung und setzt regelmäßig rund 30 Prozent dieses Betrags als Elternunterhalt an.
Ein konkretes Rechenbeispiel (Stand 2026)
Angenommen, Sie sind verheiratet, haben ein Kind und verdienen 110.000 € brutto im Jahr. Damit liegt Ihr Einkommen oberhalb der maßgeblichen Grenze und das Sozialamt prüft, ob und in welcher Höhe Elternunterhalt verlangt werden kann. Die Berechnung kann in der Praxis wie folgt aussehen:
- Monatliches Nettoeinkommen: 6.100 €
Ausgangspunkt ist ein realistisches monatliches Nettoeinkommen (z. B. Steuerklasse III), das der Berechnung zugrunde gelegt wird. - Vorrangiger Kindesunterhalt: – 800 €
Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern haben stets Vorrang vor dem Elternunterhalt und werden vorab vom Einkommen abgezogen. - Abzug des Selbstbehalts: – 4.770 €
Für Verheiratete gilt ein Familienselbstbehalt in dieser Höhe. Dieser Betrag ist geschützt und dient der Sicherung des eigenen Lebensstandards. - Verbleibendes Einkommen oberhalb des Selbstbehalts: 530 €
Dieser Betrag liegt rechnerisch über dem geschützten Selbstbehalt und bildet die Grundlage für die weitere Prüfung. - 30-Prozent-Begrenzung nach BGH 2024:
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 6/24) wird in der Praxis regelmäßig höchstens rund 30 % dieses Betrags (530 €) als Elternunterhalt herangezogen. - Tatsächlicher Elternunterhalt: ca. 159 € monatlich
Dies ist der Betrag, der im Beispielsfall tatsächlich monatlich an das Sozialamt zu zahlen wäre.
Kurzfassung: Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 110.000 € liegt der monatliche Elternunterhalt im Beispielsfall bei rund 159 €.
Wie läuft das Verfahren beim Elternunterhalt ab?
Elternunterhalt wird nicht als Leistung beantragt, sondern entsteht erst dann, wenn das Sozialamt für einen Elternteil finanziell in Vorleistung tritt – etwa bei Pflegekosten. In der Praxis läuft das Verfahren meist wie folgt ab:
- Das Sozialamt übernimmt zunächst die ungedeckten Kosten für Pflege oder Lebensunterhalt.
- Anschließend prüft das Amt, ob ein Rückgriff auf die Kinder überhaupt in Betracht kommt.
- Erst wenn dies der Fall ist, fordert das Sozialamt Auskünfte an und berechnet einen möglichen Elternunterhalt.
Kommt es über die Berechnung oder die Höhe des Elternunterhalts zum Streit, kann die Angelegenheit im Einzelfall gerichtlich überprüft werden. Dies ist jedoch eher selten.
Mehrere Geschwister: Wer zahlt wie viel?
Wenn es mehrere Kinder gibt, stellt sich oft die Frage: „Teilen wir uns die Kosten einfach?“ Die Antwort lautet: Nein. Die Haftung erfolgt anteilig nach Leistungsfähigkeit.
Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten
Damit Geschwister überhaupt herangezogen werden können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Die 100.000-Euro-Hürde: Jedes Kind wird einzeln betrachtet. Verdienen Sie 120.000 €, Ihr Bruder aber nur 45.000 €, ist Ihr Bruder vom Elternunterhalt ausgeschlossen. Er wird grundsätzlich weder zu Zahlungen herangezogen noch zu einer vertieften Auskunft gegenüber dem Sozialamt verpflichtet.
- Anteilige Haftung: Nur die Geschwister über der 100.000 €-Einkommensgrenze bilden eine Haftungsgemeinschaft. Die Kosten werden im Verhältnis zum bereinigten Einkommen nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben aufgeteilt.
Beispiel: Es fehlen 900 € für das Pflegeheim. Zwei Geschwister verdienen beide über 100.000 €:
- Kind A hat nach Abzug von Selbstbehalt und anerkannten Belastungen 1.000 € einsetzbares Einkommen.
- Kind B hat nach allen Abzügen 2.000 € einsetzbares Einkommen
- Ergebnis: Kind A zahlt 300 €, Kind B zahlt 600 €
Geschwister unterhalb der 100.000-Euro-Grenze
Wenn Ihre Geschwister unter 100.000 € verdienen, zahlen Sie niemals mehr als Sie auch als Einzelkind zahlen müssten. Deren „Anteil“ übernimmt das Sozialamt – nicht Sie.
Über das Pflegeheim hinaus: In welchen Fällen Elternunterhalt noch geprüft wird
Auch wenn die Unterbringung im Pflegeheim der häufigste Auslöser für Elternunterhalt ist, gelten die Schutzregeln – insbesondere die 100.000-Euro-Grenze – auch in anderen Lebenslagen. Das Sozialamt prüft einen Rückgriff auf die Kinder immer dann, wenn es für die Eltern finanziell in Vorleistung tritt.
Das ist vor allem in folgenden Situationen der Fall:
- Ambulante Pflege zu Hause: Reichen Rente und Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um einen Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Betreuung in der eigenen Wohnung zu finanzieren, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten.
- Grundsicherung im Alter: Ist die Rente der Eltern so niedrig, dass sie nicht für Miete und Lebensunterhalt ausreicht, kann Grundsicherung beantragt werden. Auch hier ist ein Rückgriff auf die Kinder durch die 100.000-Euro-Grenze heute in der Praxis nahezu ausgeschlossen.
- Hilfe bei Erwerbsminderung: Sind Eltern noch nicht im Rentenalter, aber dauerhaft voll erwerbsgemindert, leistet das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt und prüft anschließend, ob die Kinder leistungsfähig sind.
Fazit: Warum Elternunterhalt heute eher die Ausnahme ist
Unabhängig davon, ob es um Pflegeheimkosten, Grundsicherung oder andere Leistungen geht, gilt: Elternunterhalt kommt heute nur noch unter engen Voraussetzungen in Betracht. Solange das eigene Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt, sind Einkommen und Vermögen geschützt. Und selbst oberhalb dieser Grenze sorgen der hohe Selbstbehalt und die begrenzte Heranziehung dafür, dass die finanzielle Belastung in der Praxis meist überschaubar bleibt.
Häufige Fragen zum Elternunterhalt
Muss man für Schwiegereltern Unterhalt zahlen?
Nein. Nur Verwandte in gerader Linie können für den Elternunterhalt herangezogen werden. Weder Schwiegersohn noch Schwiegertochter zählen als Verwandte, sodass auch kein Unterhalt für die Schwiegereltern geleistet werden muss. Es zählt allein das Einkommen der eignen Kinder, nicht deren Partner.
Kann man Elternunterhalt von der Steuer absetzen?
Ja. Elternunterhalt, den das Sozialamt wegen der Heimunterbringung eines Elternteils verlangt, kann grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Abzug ist jedoch begrenzt und liegt bei rund 12.000 Euro pro Jahr und Elternteil. Eigene Einkünfte des Elternteils, etwa aus Rente, mindern den absetzbaren Betrag.
Wie lange muss Elternunterhalt gezahlt werden?
Elternunterhalt ist nicht zeitlich befristet. Er kommt grundsätzlich so lange in Betracht, wie ein Elternteil bedürftig ist und das Sozialamt Leistungen übernimmt. Endet die Bedürftigkeit oder die Kostenübernahme durch das Amt, entfällt auch ein möglicher Elternunterhalt.