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Kindesunterhalt 2026: Wer zahlt wie viel und wie lange?

Kindesunterhalt soll sicherstellen, dass ein Kind auch dann versorgt ist, wenn seine Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohnt es nach der Trennung überwiegend bei einem Elternteil, deckt dieser den täglichen Bedarf durch Betreuung und Versorgung, während der andere Barunterhalt zahlt. Ob die Eltern verheiratet waren, bereits geschieden sind oder nie zusammengelebt haben, spielt für diese Aufteilung keine Rolle.

Wie hoch die monatliche Zahlung ausfällt, hängt vor allem vom bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und vom Alter des Kindes ab. Den Ausgangspunkt liefert die Düsseldorfer Tabelle. Von dem dort ausgewiesenen Bedarf wird bei Minderjährigen das halbe Kindergeld abgezogen, sodass sich daraus der tatsächliche Zahlbetrag ergibt.

Auch mit dem 18. Geburtstag endet der Anspruch nicht zwangsläufig. Besucht das Kind noch die Schule, absolviert es eine Ausbildung oder studiert es, kann weiterhin Unterhalt geschuldet sein. Allerdings verändert sich die Berechnung grundlegend, weil nun beide Eltern nach ihren Einkommen haften und das Kindergeld vollständig angerechnet wird.

Kindesunterhalt 2026 auf einen Blick

FrageGrundregel
Wer zahlt bei einem minderjährigen Kind?Im Residenzmodell regelmäßig der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt.
Wovon hängt die Höhe ab?Vom bereinigten Nettoeinkommen, Alter des Kindes, Betreuungsmodell, weiteren Unterhaltsberechtigten, Kindergeld und der Leistungsfähigkeit.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?486 € bis 5 Jahre, 558 € von 6 bis 11 Jahren und 653 € von 12 bis 17 Jahren, jeweils vor Kindergeldanrechnung.
Ist die Düsseldorfer Tabelle verbindlich?Nein. Sie ist eine anerkannte Richtlinie zur Bestimmung des Bedarfs.
Ist der Tabellenbetrag der Zahlbetrag?Nein. Bei gezahltem Kindergeld werden 2026 bei Minderjährigen regelmäßig 129,50 € und bei Volljährigen 259 € angerechnet.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern 1.450 € bei Erwerbstätigkeit und 1.200 € ohne Erwerbstätigkeit.
Was gilt ab 18?Grundsätzlich haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Wie lange wird gezahlt?Es gibt keine allgemeine Altersgrenze. Der Anspruch kann bis zum Abschluss einer angemessenen ersten Berufsausbildung bestehen.

Wer Anspruch auf Kindesunterhalt hat

Nach § 1601 BGB müssen Eltern für ihre Kinder Unterhalt leisten. Der Anspruch gehört dabei dem Kind und nicht dem Elternteil, bei dem es lebt. Solange das Kind minderjährig ist, wird er deshalb von dem Elternteil geltend gemacht, in dessen Haushalt es seinen Lebensmittelpunkt hat.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt, solange es seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Bei Minderjährigen ist das nahezu immer der Fall, zumal sie ihr Vermögen nicht aufbrauchen müssen, solange die Eltern leistungsfähig sind. Volljährige Kinder müssen dagegen erklären und belegen, weshalb sie weiterhin Unterstützung benötigen, etwa weil sie noch die Schule besuchen oder eine angemessene erste Berufsausbildung absolvieren.

Für die Zukunft lässt sich dieses Recht des Kindes nicht ausschließen. Ein Unterhaltsverzicht ist unwirksam (nach § 1614 BGB) und wird auch durch eine Klausel in einem Ehevertrag, einer Trennungsvereinbarung oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht wirksam.

Wer den Unterhalt für ein Kind zahlen muss

Zum Unterhalt tragen beide Eltern bei. Auf welche Weise sie den Bedarf decken, richtet sich danach, wo das Kind lebt und wie Betreuung und Versorgung zwischen ihnen verteilt sind. Neben Geldzahlungen zählen daher auch Wohnung, Verpflegung und die tägliche Fürsorge zum Kindesunterhalt.

Naturalunterhalt durch Betreuung und Versorgung

Wer dem Kind ein Zuhause gibt, es verpflegt, Kleidung und Schulbedarf bezahlt und die Betreuung übernimmt, leistet Naturalunterhalt. Solange die Familie in einem Haushalt zusammenlebt und den Kindesbedarf dort gemeinsam deckt, braucht es deshalb keine monatliche Unterhaltszahlung zwischen den Eltern.

Naturalunterhalt ist rechtlich nicht weniger wert als Barunterhalt. Beide Formen unterscheiden sich lediglich darin, ob der Bedarf unmittelbar durch Betreuung und Versorgung oder durch eine Geldzahlung gedeckt wird.

Kindesunterhalt nach Trennung oder Scheidung

Nach einer Trennung verschiebt sich die Aufteilung, sobald das minderjährige Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. Während dieser seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Pflege, Erziehung und Versorgung erfüllt, übernimmt der andere mit dem Barunterhalt den finanziellen Anteil. Dieses sogenannte Residenzmodell gilt nach einer Scheidung ebenso wie bei Eltern, die nie zusammengelebt haben.

Mit der Zahlung muss nicht bis zur Scheidung gewartet werden, denn Barunterhalt kann schon während des Trennungsjahres geschuldet sein. Entscheidend ist, dass ein Elternteil den Kindesbedarf nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mitträgt und das Kind seinen Lebensmittelpunkt beim anderen hat. Leben die Eltern trotz ihrer Trennung noch unter einem Dach, kommt es deshalb auf die tatsächliche Verteilung von Betreuung und Kosten an. Der bloße Entschluss, künftig getrennte Wege zu gehen, löst noch keinen bestimmten Zahlbetrag aus.

Der Barunterhalt ist nach § 1612 Abs. 3 BGB monatlich im Voraus zu zahlen. Bei einem minderjährigen Kind geht das Geld an den Elternteil, in dessen Haushalt es lebt und der daraus die laufenden Kosten bestreitet. Umgangssprachlich werden solche Zahlungen auch Alimente genannt, obwohl Unterhalt mehr umfasst als Geld und ebenso durch Betreuung oder Naturalunterhalt geleistet werden kann.

Für die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle zählt im Residenzmodell zunächst das bereinigte Einkommen des zahlenden Elternteils. Das Einkommen des betreuenden Elternteils wird nicht einfach hinzugezählt, kann aber bei außergewöhnlich großen Einkommensunterschieden sowie bei Mehr- und Sonderbedarf eine Rolle spielen.

Eine spätere Scheidung verändert den Kindesunterhalt nicht automatisch. Neu gerechnet werden muss vielmehr dann, wenn sich eine für die Berechnung maßgebliche Größe ändert, etwa das Einkommen, das Alter des Kindes, die Zahl der Unterhaltsberechtigten oder der Betreuungsumfang.

Vom Kindesunterhalt zu unterscheiden ist der Trennungsunterhalt. Während der Kindesunterhalt dem Kind zusteht, soll der Trennungsunterhalt den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung absichern. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Da minderjährige und privilegiert volljährige Kinder in der Rangfolge vor Ehegatten stehen, wird ihr Unterhalt zuerst berücksichtigt und erst danach ein möglicher Trennungsunterhalt berechnet.

Wechselmodell und erweiterter Umgang

Übernehmen beide Eltern annähernd die Hälfte der Betreuung und tragen sie vergleichbare Verantwortung für den Alltag des Kindes, liegt ein paritätisches Wechselmodell vor. Dann entfällt die klare Trennung zwischen einem betreuenden und einem zahlenden Elternteil. Stattdessen müssen beide nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt aufkommen. Ausgangspunkt ist der Bedarf aus den zusammengerechneten bereinigten Einkommen, zu dem die Mehrkosten des Lebens in zwei Haushalten hinzukommen können.

Wer letztlich welchen Betrag an den anderen zahlt, lässt sich jedoch nicht allein aus den Einkommensquoten ablesen. In die Abrechnung gehören auch das Kindergeld, Kosten, die ein Elternteil bereits unmittelbar übernimmt, und die Bedarfsdeckung während der jeweiligen Betreuungszeiten.

Verbringt das Kind lediglich mehr Nächte als bei einem üblichen Umgang beim zahlenden Elternteil, wird daraus noch kein Wechselmodell. Solange die Hauptverantwortung für Betreuung und Alltag im anderen Haushalt liegt, bleibt es beim Barunterhalt nach dem Residenzmodell. Ein erheblich erweiterter Umgang kann die Höhe der Zahlung trotzdem beeinflussen.

Der Bundesgerichtshof hat dafür mit Beschluss vom 15. April 2026, Az. XII ZB 415/25 zwei unterschiedliche Ansätze bestätigt. Entstehen dem zahlenden Elternteil durch die umfangreichere Betreuung zusätzliche Kosten, kann eine niedrigere Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt sein. Decken seine Leistungen zugleich einen Teil des Kindesbedarfs und entlasten sie dadurch den anderen Haushalt, kann sich der Unterhaltsbedarf regelmäßig um zehn, in Ausnahmefällen um höchstens 15 Prozent verringern. Einen festen Abschlag, der sich allein aus der Zahl der Betreuungstage ergibt, gibt es dagegen nicht.

Wie hoch der Kindesunterhalt 2026 ist

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes einen monatlichen Bedarf zu. Dazu wird zunächst die passende der 15 Einkommensgruppen bestimmt und anschließend in der jeweiligen Altersstufe der Tabellenbetrag abgelesen.

Für ein Einkommen bis 2.100 Euro, also die erste Einkommensgruppe, gelten 2026 folgende Beträge:

Alter des KindesTabellenbedarfAnrechnung des KindergeldesZahlbetrag
0 bis 5 Jahre486,00 €129,50 €356,50 €
6 bis 11 Jahre558,00 €129,50 €428,50 €
12 bis 17 Jahre653,00 €129,50 €523,50 €
ab 18 Jahren im Elternhaushalt698,00 €259,00 €439,00 €

Die ersten drei Beträge entsprechen zugleich dem gesetzlichen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Davon wird im Residenzmodell das halbe Kindergeld abgezogen, das bei einem monatlichen Kindergeld von 259 Euro genau 129,50 Euro beträgt. Erst der verbleibende Zahlbetrag ist zu überweisen, während bei Volljährigen das Kindergeld in voller Höhe angerechnet wird.

Der für ein volljähriges Kind ausgewiesene Zahlbetrag muss allerdings nicht von einem Elternteil allein getragen werden. Vom 18. Geburtstag an werden die bereinigten Einkommen von Mutter und Vater zusammengerechnet. Aus dem Verhältnis dieser Einkommen ergibt sich anschließend, welchen Anteil jeder von ihnen übernehmen muss.

Lebt das volljährige Kind in einem eigenen Haushalt, gilt nicht die vierte Altersstufe der Tabelle. Sein Bedarf wird 2026 stattdessen mit 990 Euro im Monat angesetzt, worin eine Warmmiete von bis zu 440 Euro enthalten ist. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren kommen hinzu, weil sie von diesem Betrag nicht erfasst werden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine bundesweit verwendete Richtlinie. Ihre Einkommensgruppen gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Muss ein Elternteil für mehr oder weniger Personen aufkommen, kann deshalb eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein. Der Tabellenbedarf ist folglich der Ausgangspunkt der Berechnung, aber nicht in jedem Fall mit dem endgültigen Zahlbetrag identisch.

So wird Kindesunterhalt berechnet

Ein Blick auf das Nettoeinkommen und die Düsseldorfer Tabelle genügt für eine verlässliche Berechnung nicht. Zuvor muss feststehen, nach welchem Modell das Kind betreut wird, welches Einkommen unterhaltsrechtlich zählt und ob besondere Bedarfe oder weitere Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind. Die Berechnung folgt daher dieser Reihenfolge:

  1. Betreuungsmodell bestimmen: Residenzmodell, erweiterter Umgang oder paritätisches Wechselmodell.
  2. Alter und Status des Kindes klären: minderjährig, privilegiert volljährig oder sonstiges volljähriges Kind.
  3. Unterhaltsrelevantes Einkommen ermitteln und zulässige Abzüge berücksichtigen.
  4. Passende Einkommensgruppe prüfen und die Zahl der Unterhaltsberechtigten einbeziehen.
  5. Tabellenbedarf anhand der Altersstufe ablesen.
  6. Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes anrechnen, sofern es solches Einkommen erzielt.
  7. Selbstbehalt, Rangfolge und finanzielle Leistungsfähigkeit kontrollieren.
  8. Mehrbedarf, Sonderbedarf, Betreuungsumfang und einen bestehenden Unterhaltstitel berücksichtigen.

Der Unterhaltsrechner 2026 führt diese Schritte für minderjährige und volljährige Kinder zusammen. Ein zutreffendes Ergebnis liefert er jedoch nur, wenn das bereinigte Nettoeinkommen und die weiteren Angaben zuvor richtig ermittelt wurden.

Beispiel: Unterhalt für zwei Kinder

Ein erwerbstätiger Vater verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro. Seine acht und 14 Jahre alten Kinder leben überwiegend bei der Mutter, die für jedes Kind 259 Euro Kindergeld erhält. Weitere Unterhaltsberechtigte, eigene Einkünfte der Kinder oder zusätzliche Bedarfe sollen in diesem Beispiel nicht bestehen.

Mit seinem Einkommen fällt der Vater in die vierte Einkommensgruppe von 2.901 bis 3.300 Euro. Da die Düsseldorfer Tabelle bereits auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten ist, bleibt es trotz der beiden Kinder bei dieser Einstufung.

BerechnungZahlbetrag
Kind, 8 Jahre: 642 € − 129,50 € Kindergeld512,50 €
Kind, 14 Jahre: 751 € − 129,50 € Kindergeld621,50 €
Kindesunterhalt für beide Kinder1.134,00 €

Nach der Zahlung von insgesamt 1.134 Euro verbleiben dem Vater 2.066 Euro. Damit sind sowohl der notwendige Selbstbehalt von 1.450 Euro als auch der Bedarfskontrollbetrag von 1.950 Euro für die vierte Einkommensgruppe gewahrt.

Welches Einkommen bei der Berechnung zählt

Entscheidend ist nicht der Auszahlungsbetrag einer einzelnen Lohnabrechnung, sondern das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen. Bei Arbeitnehmern wird dafür der Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet, wobei neben dem laufenden Lohn auch Sonderzahlungen, Boni, Steuererstattungen und weitere Einkünfte einfließen. Weil Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit stärker schwanken, wird hier ein längerer Zeitraum betrachtet, der nach den NRW-Leitlinien drei Jahre umfasst.

Das unterhaltsrelevante Einkommen kann sich außerdem durch Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten, geldwerte Vorteile oder den Wohnvorteil einer selbst genutzten Immobilie erhöhen. Abgezogen werden können dagegen Steuern und Sozialabgaben, anerkannte berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche Altersvorsorge und bestimmte Schulden.

Nicht abziehbar sind private Lebenshaltungskosten wie Miete, Lebensmittel und Strom, weil sie bereits im Selbstbehalt stecken. Auch eine bundesweit geltende Pauschale, nach der sich jedes Nettoeinkommen ohne weitere Prüfung um fünf Prozent kürzen ließe, gibt es nicht. Welche Aufwendungen anerkannt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Der Beitrag zum unterhaltsrelevanten Einkommen erläutert die möglichen Einnahmen und Abzüge im Einzelnen.

Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern trifft Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Wer seine Arbeitszeit ohne ausreichenden Grund reduziert oder sich nicht ernsthaft um eine zumutbare Beschäftigung bemüht, dem kann deshalb ein höheres, fiktives Einkommen zugerechnet werden. Ob die Bewerbungsbemühungen genügen, hängt von Beruf, Qualifikation, Gesundheit, Arbeitsmarkt und ihrer Dokumentation ab, nicht von einer für alle Fälle geltenden Mindestzahl.

Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit

Unterhalt ist nur geschuldet, soweit der zahlende Elternteil leistungsfähig bleibt. Deshalb schützt die Düsseldorfer Tabelle mit dem sogenannten Selbstbehalt einen Betrag für dessen eigenen notwendigen Lebensbedarf. Anders als eine gewöhnliche Ausgabe wird er nicht vorab vom Einkommen abgezogen, sondern anschließend mit dem Betrag verglichen, der nach Zahlung des Unterhalts verbleibt.

Unterhaltspflicht gegenüberSelbstbehalt 2026
minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern, erwerbstätig1.450 €
minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern, nicht erwerbstätig1.200 €
anderen volljährigen Kindern1.750 €

Im notwendigen Selbstbehalt sind bis zu 520 Euro Warmmiete berücksichtigt. Gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt der angemessene Selbstbehalt, der eine Warmmiete von bis zu 650 Euro enthält. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten diese Beträge, kann der Selbstbehalt angehoben werden, sofern die Kosten nicht unangemessen hoch sind.

Reicht das Einkommen nicht aus, um alle gleichrangigen Ansprüche zu erfüllen, wird zunächst eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle geprüft. Bleibt dem Elternteil selbst dann weniger als der Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor. Der verfügbare Betrag wird in diesem Fall im Verhältnis der jeweiligen Ansprüche auf die gleichrangigen Kinder verteilt.

Bei minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern führt ein niedriges tatsächliches Einkommen allerdings nicht ohne weitere Prüfung zu weniger Unterhalt. Zunächst muss der Elternteil seine Arbeitskraft ausschöpfen und alle zumutbaren Verdienstmöglichkeiten nutzen. Erst wenn das Einkommen trotz dieser Bemühungen nicht reicht, kann sich die Zahlung verringern oder vollständig entfallen.

Wann ein Vater keinen Kindesunterhalt zahlen muss

Ob Vater oder Mutter Barunterhalt schuldet, richtet sich nicht nach dem Geschlecht, sondern nach Betreuung, Bedarf und Leistungsfähigkeit. Eine Zahlung entfällt, wenn keine rechtliche Unterhaltspflicht besteht, das Kind seinen Bedarf selbst decken kann oder der Elternteil trotz ausreichender Erwerbsbemühungen nicht leistungsfähig ist. Auch im Wechselmodell kann bei ähnlich hohen Einkommen ein Ausgleichsbetrag zwischen den Eltern entbehrlich sein. Beide tragen dann dennoch weiterhin den Unterhalt des Kindes.

Ein vollständiger Wegfall kommt insbesondere in folgenden Situationen in Betracht:

  • Das volljährige Kind hat eine angemessene erste Berufsausbildung abgeschlossen und kann seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
  • Eigenes Einkommen oder einzusetzendes Vermögen eines volljährigen Kindes deckt seinen gesamten Bedarf. Minderjährige müssen ihr Vermögen nicht aufbrauchen, solange die Eltern leistungsfähig sind. Eigene Einkünfte und Vermögenserträge können ihren Unterhaltsbedarf aber mindern.
  • Der in Anspruch genommene Mann ist rechtlich nicht der Vater oder seine rechtliche Vaterschaft wurde erfolgreich angefochten.
  • Der zahlende Elternteil kann trotz ausreichender Erwerbsbemühungen keinen Unterhalt leisten, ohne den maßgeblichen Selbstbehalt zu unterschreiten.
  • Ein volljähriges Kind nimmt über längere Zeit weder eine Ausbildung noch eine Arbeit auf, obwohl es seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könnte.

Geht der betreuende Elternteil eine neue Beziehung ein oder heiratet erneut, ändert das an der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils nichts. Der neue Ehegatte wird dadurch nicht zum Vater oder zur Mutter des Kindes und ist ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Erst eine Adoption kann die rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse und damit die Unterhaltspflicht verändern.

Ebenso unabhängig voneinander sind Kindesunterhalt und Umgang. Auch wenn der zahlende Elternteil keinen Kontakt zum Kind hat, bleibt er bei bestehender Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig. Nur gegenüber einem volljährigen Kind kann ein besonders schweres und vorsätzliches Fehlverhalten unter den engen Voraussetzungen des § 1611 BGB zu einer Herabsetzung oder zum Wegfall führen. Ein Kontaktabbruch allein genügt dafür nicht.

Selbst wenn der Anspruch nach eigener Einschätzung entfallen ist, darf eine titulierte Zahlung nicht einfach eingestellt werden. Der Unterhaltstitel bleibt vollstreckbar, bis er wirksam geändert oder aufgehoben wurde beziehungsweise der Berechtigte ihn herausgegeben hat.

Wie lange Kindesunterhalt gezahlt wird

Für Kindesunterhalt gibt es keine feste Altersgrenze, sodass weder die Trennung oder Scheidung der Eltern noch der 18., 25. oder 27. Geburtstag den Anspruch automatisch beendet. Ausschlaggebend bleibt vielmehr, ob das Kind noch Unterstützung benötigt und eine angemessene Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt.

Minderjährige Kinder

Minderjährige können ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst bestreiten und stehen gemeinsam mit privilegiert volljährigen Kindern im ersten Unterhaltsrang. Beginnt ein minderjähriges Kind bereits eine Ausbildung, erlischt sein Anspruch deshalb nicht. Nach Abzug bestimmter Kosten wird ein Teil der Ausbildungsvergütung jedoch auf den Bedarf angerechnet.

Was sich ab dem 18. Geburtstag ändert

Mit der Volljährigkeit endet die bisherige Aufteilung in Betreuungs- und Barunterhalt, weil von nun an beide Eltern nach ihren bereinigten Einkommen für den Barunterhalt haften. Zugleich werden das volle Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes auf seinen Bedarf angerechnet.

Weil der Anspruch nun vom volljährigen Kind selbst geltend gemacht wird, benötigt es die Einkommensauskünfte beider Eltern. Auch die Zahlung geht direkt an das Kind, sofern es keinen anderen Zahlweg bestimmt.

Eine Sonderstellung haben unverheiratete volljährige Kinder unter 21 Jahren, die bei einem Elternteil leben und eine allgemeine Schule besuchen. Diese privilegiert volljährigen Kinder stehen Minderjährigen in der Rangfolge und beim Selbstbehalt weitgehend gleich. Wie sich ihr Anspruch berechnet, zeigt der Beitrag zum Kindesunterhalt ab 18.

Schule, Ausbildung und Studium

Zum angemessenen Lebensbedarf gehört nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Ausbildung zu einem Beruf. Eltern müssen daher eine erste angemessene berufliche Qualifikation finanzieren. Das kann eine Berufsausbildung, ein Studium oder ein inhaltlich zusammenhängender Ausbildungsweg aus mehreren Stufen sein.

Dieser Unterstützungspflicht steht die Verantwortung des Kindes gegenüber, seine Ausbildung oder sein Studium ernsthaft und zielstrebig zu betreiben. Es muss die Eltern über den Verlauf informieren und eigenes Einkommen, Ausbildungsvergütung, BAföG sowie andere bedarfsdeckende Leistungen offenlegen. Welche Besonderheiten dabei gelten, erläutern die Beiträge zum Unterhalt während einer Ausbildung und zum Unterhalt für Studenten.

Kurze Übergangszeiten zwischen Schule, Ausbildung und Studium lassen den Anspruch nicht entfallen. Dauert eine Phase ohne Ausbildung oder ernsthafte Arbeitssuche jedoch länger an, muss ein volljähriges Kind seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst decken. Auch nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung wird Unterhalt wegen anschließender Arbeitslosigkeit nicht unbegrenzt weitergezahlt.

Was mit dem Kindesunterhalt bezahlt wird

Der Tabellenunterhalt ist für den gesamten laufenden Lebensbedarf des Kindes bestimmt. Dazu gehören neben Ernährung und Kleidung auch sein Anteil an Wohnung und Nebenkosten, üblicher Schulbedarf, Freizeit, Kommunikation und persönliche Bedürfnisse. Es handelt sich daher nicht um Taschengeld, das der betreuende Elternteil vollständig an das Kind weiterreichen müsste.

Wie der Betrag im Alltag verwendet wird, muss dieser Elternteil nicht anhand jedes einzelnen Einkaufs nachweisen. Er ist vielmehr dafür verantwortlich, dass Wohnung, Versorgung und weitere Bedürfnisse des Kindes gedeckt sind. Selbst der Verdacht, das Geld werde nicht richtig eingesetzt, berechtigt den anderen Elternteil deshalb weder zu einer eigenmächtigen Kürzung noch dazu, Barunterhalt durch beliebige Sachleistungen zu ersetzen. Besteht ein Unterhaltstitel, kann die ausbleibende Zahlung vollstreckt werden.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Mit dem Tabellenunterhalt sind nicht alle denkbaren Ausgaben abgegolten. Fallen regelmäßig Kosten an, die im allgemeinen Lebensbedarf nicht angemessen berücksichtigt sind, können sie Mehrbedarf darstellen. Dazu gehören etwa Kita-Beiträge ohne Verpflegungskosten oder dauerhafte krankheitsbedingte Ausgaben.

Benötigt das Kind eine eigene Kranken- und Pflegeversicherung, weil es nicht beitragsfrei gesetzlich familienversichert ist, kommen auch diese Beiträge zum Tabellenbetrag hinzu. Sie sind dort nicht enthalten und werden nach den NRW-Leitlinien nicht als gewöhnlicher Mehrbedarf eingeordnet, sondern als zusätzlicher Grundbedarf behandelt.

Sonderbedarf betrifft dagegen einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Aufwand. Ob beispielsweise eine Klassenfahrt, eine medizinische Behandlung oder eine größere schulische Anschaffung zusätzlich zu finanzieren ist, hängt von der Höhe, der Vorhersehbarkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie ab. Eine Klassenfahrt muss daher nicht automatisch neben dem Tabellenunterhalt hälftig geteilt werden.

Soweit beide Eltern leistungsfähig sind, tragen sie Mehr- und Sonderbedarf entsprechend ihren Einkommen. Welche Kosten in welche Kategorie fallen und worauf es bei der Aufteilung ankommt, erklärt der Ratgeber zu Sonderbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt.

Wer den Kindesunterhalt berechnet

Bei minderjährigen Kindern ist das Jugendamt eine kostenfreie Anlaufstelle für die Berechnung und Durchsetzung des Unterhalts. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann dort eine Beistandschaft beantragen. Der Beistand holt Einkommensauskünfte ein, berechnet den Anspruch, wirkt auf eine Einigung hin und vertritt das Kind bei Bedarf vor Gericht.

Beim Jugendamt kann sich der zahlende Elternteil außerdem kostenlos zur Zahlung verpflichten und die Erklärung beurkunden lassen. Anders als eine bloße Berechnung schafft diese Urkunde einen vollstreckbaren Titel. Bleibt dagegen Streit über Einkommen, Abzüge oder den geschuldeten Betrag, entscheidet das Familiengericht, wobei für die individuelle Prüfung und Durchsetzung des Anspruchs auch ein Fachanwalt für Familienrecht eingeschaltet werden kann.

Volljährige Kinder können sich noch bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen, erhalten aber keine Beistandschaft mehr. Ihre Unterhaltsberechnung ist zudem komplexer, weil nun die Einkommen beider Eltern einbezogen werden.

Kindesunterhalt fordern und absichern

Damit der Unterhalt in der richtigen Höhe festgesetzt werden kann, braucht es zunächst verlässliche Angaben zu Einkommen und Vermögen. Der andere Elternteil sollte deshalb nachweisbar zur Auskunft aufgefordert werden. Den entsprechenden Anspruch regelt § 1605 BGB.

Sobald die Berechnung vorliegt, sollte die Forderung konkret beziffert und durch einen vollstreckbaren Titel abgesichert werden. Für minderjährige Kinder kann der zahlende Elternteil beim Jugendamt kostenlos eine entsprechende Urkunde errichten lassen. Als Unterhaltstitel kommen außerdem ein gerichtlicher Beschluss, ein gerichtlich gebilligter Vergleich oder eine notarielle Urkunde in Betracht.

Ein dynamischer Titel bezeichnet den Unterhalt als Prozentsatz des jeweils geltenden Mindestunterhalts und folgt dadurch sowohl einer Änderung des Mindestunterhalts als auch dem Wechsel des Kindes in die nächste Altersstufe. Ein höheres oder niedrigeres Einkommen verändert den festgelegten Prozentsatz allerdings nicht automatisch. Ein statischer Titel nennt dagegen einen festen Eurobetrag, der sich auch einer neuen Düsseldorfer Tabelle nicht anpasst. Ohne ausdrückliche Befristung bleiben beide Titelarten über den 18. Geburtstag hinaus wirksam.

Deshalb genügt es bei veränderten Verhältnissen weder, den titulierten Betrag eigenmächtig zu kürzen, noch erhöht er sich bei einem Einkommensanstieg von selbst. Erzielen die Beteiligten keine Einigung über die Anpassung, muss das Familiengericht den Titel ändern.

Unterhalt für die Vergangenheit

Kindesunterhalt kann nicht für einen beliebigen Zeitraum rückwirkend verlangt werden. Nach § 1613 BGB beginnt die Nachforderung grundsätzlich mit dem Monat, in dem der zahlende Elternteil zur Auskunft aufgefordert wurde, mit der Zahlung in Verzug geriet oder der Anspruch bei Gericht anhängig wurde. Werden die Voraussetzungen erst im Laufe eines Monats geschaffen, kann der Unterhalt dennoch ab dessen erstem Tag verlangt werden.

Eine Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung sollte deshalb schriftlich erfolgen und nachweisbar zugehen. Nur dann lässt sich später belegen, ab welchem Zeitpunkt rückständiger Unterhalt verlangt werden kann.

Wenn der andere Elternteil nicht zahlt

Mit einem vollstreckbaren Titel lassen sich sowohl laufender Unterhalt als auch Rückstände zwangsweise durchsetzen, etwa durch eine Lohn- oder Kontopfändung. Solange ein solcher Titel fehlt, muss der Anspruch dagegen zunächst verbindlich festgestellt werden.

Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, kann für ein minderjähriges Kind außerdem Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Die staatliche Leistung ersetzt den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch nicht und kann niedriger sein als der Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle. Soweit das Land Unterhaltsvorschuss leistet, geht der Anspruch gegen den anderen Elternteil auf das Land über.

Kindesunterhalt in der Steuererklärung

Besteht für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder, lässt sich der gezahlte Kindesunterhalt nicht zusätzlich von der Steuer absetzen. Die steuerliche Entlastung erfolgt bereits über diese Leistungen. Auch das Realsplitting mit der Anlage U hilft hier nicht weiter, denn es gilt ausschließlich für Unterhalt an getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten.

Anders kann es bei einem bedürftigen volljährigen Kind aussehen, für das niemand mehr Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhält. Sind die Voraussetzungen des § 33a EStG erfüllt, können die Zahlungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der Höchstbetrag entspricht 2026 dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und erhöht sich um übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung. Eigenes Einkommen, Bezüge und Vermögen des Kindes können den steuerlichen Abzug allerdings mindern oder vollständig ausschließen.

In diesem Fall werden die Zahlungen in der Anlage Unterhalt erklärt. Beim Kind und beim betreuenden Elternteil ist der erhaltene Kindesunterhalt nicht einkommensteuerpflichtig, kann für einkommensabhängige Sozialleistungen aber als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden.