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Umgangsrecht: Wer hat Anspruch und wie wird der Kontakt geregelt?

Das Umgangsrecht sichert einem minderjährigen Kind den Kontakt zu beiden Eltern. Es besteht auch nach einer Trennung oder Scheidung und unabhängig davon, wem das Sorgerecht zusteht. Ein Vater ohne Sorgerecht verliert deshalb nicht das Recht, sein Kind zu sehen. Umgekehrt hat das Kind einen eigenen Anspruch auf Umgang mit ihm.

Wie häufig und wie lange der Kontakt stattfindet, schreibt das Gesetz nicht vor. Die oft genannte Regelung an jedem zweiten Wochenende ist nur eine mögliche Gestaltung. Maßgeblich sind das Alter und die Bedürfnisse des Kindes, seine Bindungen, die Entfernung zwischen den Haushalten und der bisherige Betreuungsalltag.

Auch der betreuende Elternteil darf den Umgang nicht nach Belieben aussetzen. Einschränken oder ausschließen kann ihn grundsätzlich nur das Familiengericht. Der Wille des Kindes spielt dabei eine wichtige Rolle, entscheidet aber nicht ab einem bestimmten Geburtstag automatisch. Für Großeltern und andere Bezugspersonen gelten wiederum strengere Voraussetzungen als für die Eltern.

Was das Umgangsrecht schützt

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zugleich sind beide Eltern zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Geschützt wird damit vor allem die persönliche Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt.

Zum Umgang gehören nicht nur persönliche Treffen und Übernachtungen. Je nach Alter und Situation können auch Telefonate, Nachrichten, Briefe und Videoanrufe den Kontakt ergänzen. Sie ersetzen persönliche Begegnungen allerdings nicht ohne Weiteres.

Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zu unterscheiden. Die elterliche Sorge betrifft wichtige Entscheidungen für das Kind, etwa die Wahl der Schule oder eine erhebliche medizinische Behandlung. Beim Umgang geht es dagegen darum, ob und wie das Kind Zeit mit einem Elternteil oder einer anderen berechtigten Person verbringt.

Auch der Kindesunterhalt ist rechtlich davon getrennt. Zahlt ein Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, darf der andere den Kontakt deshalb nicht als Druckmittel verweigern. Ebenso endet die Unterhaltspflicht nicht, wenn der Umgang ausbleibt.

Umgangsrecht der Eltern, Großeltern und anderer Bezugspersonen

Das Umgangsrecht der Eltern besteht unabhängig davon, ob sie verheiratet waren, gemeinsam sorgeberechtigt sind oder das Kind überwiegend bei Mutter oder Vater lebt. Nach einer Trennung hat deshalb nicht nur der ausgezogene Elternteil ein Recht auf Kontakt. Im Mittelpunkt steht das Recht des Kindes, die Beziehung zu beiden Eltern aufrechtzuerhalten.

Eltern müssen zudem alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder dessen Erziehung erschwert. Diese Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB verbietet es etwa, das Kind gezielt gegen den anderen Elternteil aufzubringen oder Übergaben ohne nachvollziehbaren Grund zu vereiteln.

Umgangsrecht von Vater oder Mutter ohne Sorgerecht

Das Umgangsrecht hängt nicht am gemeinsamen Sorgerecht. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, bleibt der Vater grundsätzlich zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Dasselbe gilt mit vertauschten Rollen, wenn das Kind beim Vater lebt und die Mutter nicht sorgeberechtigt ist.

Auch ein Elternteil ohne Sorgerecht darf während eines vereinbarten oder gerichtlich geregelten Umgangs über die tatsächliche Betreuung entscheiden. Dazu gehören gewöhnliche Mahlzeiten, Schlafenszeiten, Freizeitaktivitäten und alltägliche Ausflüge. § 1687a BGB verweist hierfür auf die Entscheidungsbefugnisse des betreuenden Elternteils.

Grundlegende Angelegenheiten des Kindes darf der nicht sorgeberechtigte Elternteil dagegen nicht allein bestimmen. Über Schule, dauerhaften Wohnort oder eine wichtige medizinische Behandlung entscheidet der Sorgeberechtigte. In einem Notfall darf und muss der betreuende Elternteil jedoch die notwendigen Maßnahmen veranlassen.

Bei berechtigtem Interesse kann jeder Elternteil außerdem Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dessen Wohl nicht widerspricht. Dieser Anspruch aus § 1686 BGB besteht ebenfalls unabhängig vom Sorgerecht.

Umgangsrecht der Großeltern und anderer Bezugspersonen

Großeltern und volljährige Geschwister haben nach § 1685 BGB ein Recht auf Umgang, wenn der Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe kann für enge Bezugspersonen gelten, die tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen und eine sozial-familiäre Beziehung zu ihm aufgebaut haben. Dazu können etwa frühere Stief- oder Pflegeeltern gehören.

Anders als bei den Eltern genügt es nicht, dass der Umgang dem Kind lediglich nicht schadet. Großeltern müssen darlegen können, dass der Kontakt für das Kind förderlich ist. Eine gewachsene enge Bindung, verlässliche Betreuung in der Vergangenheit und die Bedeutung der Beziehung für das Kind sprechen dafür.

Dem Erziehungsvorrang der Eltern kommt dabei erhebliches Gewicht zu. Untergraben Großeltern wiederholt deren Erziehung oder ist der Familienkonflikt so schwer, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt gerät, kann der Umgang abgelehnt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof für einen tiefgreifenden Streit zwischen Eltern und Großeltern ausdrücklich hervorgehoben (BGH, 12.07.2017, Az. XII ZB 350/16).

Während eines vereinbarten Umgangs dürfen Großeltern gewöhnliche Aktivitäten selbst gestalten. Wesentliche Entscheidungen für das Kind bleiben jedoch den Sorgeberechtigten vorbehalten. Auch deren grundlegende Erziehungsvorgaben müssen die Großeltern respektieren.

Eine bestimmte Zahl von Besuchen steht Großeltern nicht automatisch zu. Können sie sich mit den Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht nach den Umständen des Kindes. Auch Großeltern können dazu zunächst Beratung und Unterstützung beim Jugendamt in Anspruch nehmen.

Umfang und Gestaltung des Umgangsrechts

Eine gesetzliche Regelung, nach der ein Vater sein Kind alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag sehen muss oder darf, gibt es nicht. Dieses Wochenendmodell ist verbreitet, weil es sich bei schulpflichtigen Kindern häufig gut in den Alltag einfügt. Es ist aber weder Mindestanspruch noch Obergrenze.

Typisch ist eine solche Aufteilung vor allem für das Residenzmodell. Dabei lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil und verbringt festgelegte Zeiten beim anderen. Übernehmen beide Eltern die Betreuung dagegen annähernd zu gleichen Teilen, spricht man von einem Wechselmodell. Entscheidend ist jedoch nicht die Bezeichnung des Modells, sondern ob die konkrete Aufteilung zum Alltag und zu den Bedürfnissen des Kindes passt.

Bei der Ausgestaltung des Umgangs sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • das Alter, der Entwicklungsstand und der Wille des Kindes
  • die bisherige Bindung zum umgangsberechtigten Elternteil
  • Kindergarten, Schule, Freizeit und Freundschaften
  • die Entfernung zwischen den Haushalten
  • die Arbeitszeiten und tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten der Eltern
  • die Fähigkeit der Eltern, Übergaben und Absprachen verlässlich zu organisieren
  • besondere gesundheitliche oder sonstige Bedürfnisse des Kindes

Diese Umstände können sehr unterschiedliche Regelungen erforderlich machen. Je kleiner ein Kind ist und je weniger vertraut ihm der andere Elternteil bislang ist, desto eher können zunächst kürzere und häufigere Kontakte sinnvoll sein. Eine feste Altersgrenze für Übernachtungen gibt es jedoch nicht. Hat ein Kleinkind bereits eine stabile Bindung und wurde es von diesem Elternteil regelmäßig versorgt, kann auch eine Übernachtung seinem Wohl entsprechen. Entscheidend ist nicht allein das Alter, sondern die konkrete Beziehung und Belastbarkeit des Kindes.

Steht eine passende Aufteilung fest, können die Eltern die einzelnen Zeiten mündlich oder schriftlich vereinbaren. Eine klare Umgangsvereinbarung verhindert jedoch leichter neue Konflikte. Sie sollte zumindest Beginn und Ende des Umgangs, Übergabeort, Wochenenden, Ferien, Feiertage, Urlaube sowie Telefon- oder Videokontakte regeln. Sinnvoll sind außerdem Absprachen für Krankheit, Verspätungen und ausgefallene Termine.

Ferien, Feiertage und Urlaub

Auch für die Schulferien gibt es keine gesetzliche Halbteilung. Ein Elternteil ist daher nicht allein aufgrund der Umgangspflicht verpflichtet, die Hälfte sämtlicher Ferien als Betreuung zu übernehmen. Umgekehrt darf der betreuende Elternteil die gesamten Ferien nicht ohne Rücksicht auf die Beziehung zum anderen Elternteil verplanen.

Besteht bereits eine Vereinbarung oder gerichtliche Regelung, richtet sich die Ferienplanung danach. Anderenfalls müssen die Eltern eine Lösung finden, die zum Alter des Kindes, zu seinen Ferienplänen und zu den Möglichkeiten beider Eltern passt. Weder die Urlaubswünsche des betreuenden noch die des umgangsberechtigten Elternteils haben automatisch Vorrang.

Während seiner festgelegten Umgangszeit kann ein Elternteil grundsätzlich mit dem Kind verreisen. Bei gemeinsamer Sorge ist eine gewöhnliche Urlaubsreise häufig eine Alltagsentscheidung. Geht es dagegen um ein riskantes Reiseziel, einen ungewöhnlich langen Aufenthalt oder besteht eine konkrete Entführungsgefahr, kann die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten erforderlich sein. Die Abgrenzung wird im Beitrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht näher erklärt.

Abholen, Zurückbringen und Fahrtkosten

Grundsätzlich organisiert der umgangsberechtigte Elternteil den Kontakt und trägt die üblichen Fahrtkosten. Dazu gehört regelmäßig, das Kind abzuholen und nach dem Umgang zurückzubringen. Eine starre Hol- und Bringpflicht besteht dennoch nicht für jede Konstellation.

Bei großer Entfernung, eingeschränkter Mobilität oder besonderen Belastungen des Kindes kann eine andere Aufteilung erforderlich sein. Hat der betreuende Elternteil die Entfernung durch einen Umzug erheblich vergrößert, kann ihm eine stärkere Mitwirkung an den Fahrten zugemutet werden. Am besten wird auch dieser Punkt ausdrücklich in die Umgangsregelung aufgenommen.

Was der umgangsberechtigte Elternteil bestimmen darf

Während der Umgangszeit gestaltet der umgangsberechtigte Elternteil den gewöhnlichen Alltag grundsätzlich selbst. Der andere Elternteil kann deshalb nicht ohne besonderen Grund vorgeben, was bei jedem Essen, Ausflug oder Besuch zu geschehen hat. Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist.

Eine neue Partnerin oder ein neuer Partner ist für sich genommen kein Grund, den Kontakt einzuschränken. Auch unterschiedliche, noch vertretbare Vorstellungen zu Ernährung, Medienzeiten oder Schlafenszeiten rechtfertigen kein Umgangsverbot. Beide Eltern müssen jedoch die für das Kind wesentlichen Regeln achten und dürfen es weder gefährden noch in den Elternkonflikt hineinziehen.

Von den Alltagsentscheidungen zu trennen sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern darüber gemeinsam entscheiden. Ohne Sorgerecht darf der umgangsberechtigte Elternteil solche Entscheidungen nicht an sich ziehen. Das Umgangsrecht macht ihn nicht zum Mitsorgeberechtigten.

Der Wille des Kindes

Lehnt ein Kind den Kontakt ab, entfällt das Umgangsrecht nicht automatisch. Ebenso falsch ist jedoch die pauschale Aussage, das Kind müsse bis zu einem bestimmten Alter gegen seinen Willen zum Vater oder zur Mutter gebracht werden. Eine gesetzliche Altersgrenze, ab der ein Kind allein über den Umgang entscheidet, gibt es nicht.

Entscheidend sind das Alter und die Reife des Kindes, die Beständigkeit seines Willens und die Gründe für die Ablehnung. Bei einem kleinen Kind kann eine vorübergehende Abwehr etwa auf den Wechsel zwischen den Haushalten oder eine lange Kontaktpause zurückgehen. Bei einem älteren Kind erhält ein ernsthaft, eigenständig und dauerhaft geäußerter Wille erheblich mehr Gewicht.

Der betreuende Elternteil muss den vereinbarten oder angeordneten Umgang grundsätzlich fördern. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Ablehnung des Kindes ungeprüft weiterzugeben. Erwartet werden können altersgerechte Gespräche, eine positive Vorbereitung und die verlässliche Übergabe. Körperlicher Zwang oder eine Übergabe um jeden Preis können dem Kindeswohl dagegen widersprechen.

Im gerichtlichen Verfahren wird das Kind nach § 159 FamFG grundsätzlich persönlich angehört. Das Familiengericht prüft dabei auch, ob sein Wille selbstständig entstanden ist, auf konkreten Erfahrungen beruht oder durch den Elternkonflikt beeinflusst wurde. Je nach Schwere des Konflikts kann es dem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. Steht ein Umgangsausschluss im Raum, ist dessen Bestellung nach § 158 FamFG vorgeschrieben.

Verweigerung, Einschränkung und Ausschluss des Umgangs

Ein Elternteil darf einen vereinbarten oder gerichtlich geregelten Umgang nicht eigenmächtig aussetzen, nur weil er ihn für ungünstig hält. Bei einer akuten Gefahr für das Kind kann es allerdings notwendig sein, eine Übergabe vorläufig abzusagen und sofort das Jugendamt, das Familiengericht oder im Notfall die Polizei einzuschalten.

Für eine gerichtliche Einschränkung kommen etwa in Betracht:

  • körperliche Gewalt oder sexueller Missbrauch
  • eine konkrete Entführungsgefahr
  • Alkohol- oder Drogenkonsum, der die Betreuung des Kindes gefährdet
  • schwere psychische Belastungen des Kindes durch den Kontakt
  • eine ernsthafte Gesundheitsgefahr
  • wiederholte erhebliche Verstöße gegen notwendige Schutzvorgaben

Nicht jeder Verdacht und nicht jede Erkrankung rechtfertigen einen vollständigen Ausschluss. Das Familiengericht darf den Umgang nach § 1684 Abs. 4 BGB nur so weit einschränken, wie es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll die Einschränkung für längere Zeit oder dauerhaft gelten, muss ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls drohen. Zuvor ist deshalb zu prüfen, ob kürzere Treffen, neutrale Übergaben oder andere Auflagen ausreichen.

Kein ausreichender Grund sind für sich genommen eine neue Beziehung des anderen Elternteils, ausstehender Kindesunterhalt, Eifersucht, gewöhnliche Erziehungsunterschiede oder der Wunsch, Auseinandersetzungen bei der Übergabe zu vermeiden. Solche Konflikte müssen anders gelöst werden.

Begleiteter Umgang als mildere Maßnahme

Begleiteter Umgang bedeutet, dass die Treffen mit dem Kind nur in Anwesenheit einer dritten Person stattfinden. Die Begleitperson sorgt für einen geschützten Rahmen, unterstützt den Kontakt und kann eingreifen, wenn das Kind überfordert ist. Diese Form des Umgangs kann nach einer längeren Kontaktpause helfen, die Beziehung behutsam wieder aufzubauen. Sie kann aber auch notwendig sein, wenn unbegleitete Treffen das Kind derzeit zu stark belasten oder gefährden würden. Das Familiengericht kann begleiteten Umgang nach § 1684 Abs. 4 BGB verbindlich anordnen. Die Anordnung ist weder eine Bestrafung noch ein Beleg dafür, dass erhobene Vorwürfe erwiesen sind.

Eine gerichtliche Entscheidung ist dafür nicht immer nötig. Eltern können einen begleiteten Umgang auch freiwillig vereinbaren und sich dabei vom Jugendamt unterstützen lassen. Einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung gewährt § 18 Abs. 3 SGB VIII. Mit der Durchführung kann ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein betraut werden, der eine geeignete Fachkraft bestimmt. Bei einer privaten Vereinbarung kann auch eine andere neutrale und mitwirkungsbereite Person die Treffen begleiten. Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt sind kostenfrei. Für eine privat organisierte Begleitung oder ein gerichtliches Verfahren können dagegen Kosten entstehen.

Wie häufig der begleitete Umgang stattfindet und wie lange er notwendig bleibt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Maßgeblich sind der Anlass, das Alter des Kindes, seine bisherige Beziehung zum Umgangsberechtigten und die Entwicklung während der Treffen. Häufig dient die Begleitung als Übergang zu einem späteren unbegleiteten Umgang. Weint das Kind oder lehnt es die Treffen ab, führt das weder automatisch zum Abbruch noch zur unveränderten Fortsetzung. Entscheidend sind die Gründe für seine Reaktion und die konkrete Belastung. Danach können die Treffen angepasst, vorübergehend ausgesetzt oder in anderer Form fortgeführt werden.

Durchsetzung des Umgangsrechts

Kommt keine verlässliche Umgangsregelung zustande, ist das Jugendamt die erste kostenfreie Anlaufstelle. Eltern, Kinder und andere Umgangsberechtigte haben nach § 18 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt kann vermitteln und bei der Anbahnung oder Durchführung von Kontakten helfen.

Es kann den Umgang jedoch weder verbindlich festsetzen noch ein Umgangsrecht entziehen. Auch eine Umgangspflegschaft wird nicht vom Jugendamt verhängt. Verletzt ein Elternteil dauerhaft oder wiederholt erheblich seine Pflicht, den Kontakt zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen, kann allein das Familiengericht nach § 1684 Abs. 3 BGB eine Umgangspflegschaft anordnen.

Scheitert die Vermittlung, kann der Umgangsberechtigte beim Familiengericht eine Regelung beantragen. Umgang wird umgangssprachlich zwar „eingeklagt“, rechtlich handelt es sich jedoch um ein familiengerichtliches Antragsverfahren. Zuständig ist außerhalb eines laufenden Scheidungsverfahrens grundsätzlich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 FamFG). Ein Anwalt ist in einem selbstständigen Umgangsverfahren vor dem Familiengericht nach § 114 FamFG nicht vorgeschrieben, bei einem schweren Elternkonflikt aber häufig sinnvoll.

Das Gericht hört die Eltern an, beteiligt das Jugendamt und bezieht das Kind seinem Alter entsprechend ein. Es soll nach § 156 FamFG auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, sofern diese dem Kindeswohl nicht widerspricht. Gelingt eine Einigung, kann es sie als gerichtlich gebilligten Vergleich aufnehmen. Anderenfalls legt das Gericht Zeiten, Dauer, Übergaben und bei Bedarf weitere Bedingungen durch Beschluss fest.

Die Kosten hängen vom Verlauf des Verfahrens und davon ab, ob ein Anwalt eingeschaltet wird. Für ein Verfahren über das Umgangsrecht beträgt der gesetzliche Verfahrenswert nach § 45 FamGKG grundsätzlich 5.000 Euro. Daraus werden die Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltsgebühren berechnet. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Verstöße gegen eine gerichtliche Umgangsregelung

Vollstreckbar sind ein gerichtlicher Beschluss und ein gerichtlich gebilligter Vergleich. Eine rein private oder beim Jugendamt geschlossene Vereinbarung kann zwar praktisch funktionieren, lässt sich aber nicht unmittelbar mit Ordnungsmitteln durchsetzen.

Verhindert ein Elternteil einen titulierten Umgang, sollte nicht die Polizei zur gewöhnlichen Durchsetzung einer ausgefallenen Übergabe gerufen werden. Zuständig ist das Familiengericht. Bei einem schuldhaften Verstoß kann es nach § 89 FamFG Ordnungsgeld und unter engen Voraussetzungen Ordnungshaft anordnen. Das einzelne Ordnungsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Der Verpflichtete kann sich entlasten, wenn er nachvollziehbar darlegt, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

Wiederholte massive Umgangsvereitelung kann darüber hinaus sorgerechtliche Folgen haben. Je nach Einzelfall kommen eine Umgangspflegschaft oder Änderungen bei einzelnen Sorgerechtsbefugnissen in Betracht. Ein automatischer Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts folgt aus einem ausgefallenen Umgangstermin jedoch nicht.

Wenn ein Elternteil keinen Kontakt möchte

Eltern haben nicht nur ein Recht, sondern auch eine gesetzliche Pflicht zum Umgang. Trotzdem lässt sich eine persönliche Beziehung nicht ohne Rücksicht auf das Kind erzwingen. Ein Elternteil, der innerlich jeden Kontakt ablehnt, kann das Kind durch erzwungene Treffen zusätzlich belasten.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb entschieden, dass die Umgangspflicht eines unwilligen Elternteils grundsätzlich nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden darf. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade der erzwungene Kontakt dem Kindeswohl dient (BVerfG, 01.04.2008, Az. 1 BvR 1620/04).

Bevor der Kontakt abbricht, können Beratung, eine behutsame Anbahnung oder begleitete Treffen helfen. Maßstab bleibt auch hier nicht die Bestrafung eines Elternteils, sondern die Frage, welche Lösung die Beziehung und das Wohl des Kindes am besten schützt.