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Unterhalt ab 18 – Kindesunterhalt für Volljährige

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Nun gelten sie vor dem Gesetz als Erwachsene und daher erlischt auch das Sorgerecht der Eltern. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Eltern für das volljährige Kind den Unterhalt – sofern ein Anspruch besteht – als Barunterhalt erbringen und das Kind muss sich selbst um die Umsetzung seiner Rechte kümmern. Dies gilt besonders bei Kindern, deren Eltern getrennt leben. Hat bisher ein Elternteil den Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert, so muss dies nun das volljährige Kind selbst übernehmen. 

Welchen Unterhaltsanspruch hat ein volljähriges Kind?

Das volljährige Kind hat über das 18. Lebensjahr hinaus nur dann einen Anspruch auf Unterhalt (in diesem Fall Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet, da die Eltern gemäß § 1610 BGB bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss unterhaltspflichtig sind.

Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Naturalunterhalt in Form von Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr.

Unterschieden wird zwischen privilegierten volljährigen Kindern und nicht privilegierten volljährigen Kindern, da dies erhebliche Auswirkungen auf den Kindesunterhalt und die Rangfolge hat.

Privilegierte volljährige Kinder

Privilegierte volljährige Kinder sind minderjährigen Kindern im Unterhaltsrecht gleichgestellt und stehen mit ihnen auf derselben Rangstufe. Nach § 1603 Abs. 2 BGB ist ein volljähriges Kind privilegiert, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Alter: Das Kind hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Familienstand: Das Kind ist unverheiratet.
  • Wohnsitz: Das Kind wohnt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils.
  • Ausbildung: Das Kind befindet sich in allgemeiner Schulausbildung (z. B. Gymnasium, Realschule).

Die Privilegierung entfällt, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen bestreiten kann.

Nicht privilegierte volljährige Kinder

Sofern das Kind nicht die Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllt, greift die Rangfolge im Unterhaltsrecht. Die Eltern müssen zunächst die Unterhaltspflicht für die minderjährigen Kinder und die volljährigen privilegierten Kinder erfüllen. Erst anschließend kommen die nicht privilegierten volljährigen Kinder zum Zug und können Unterhalt erhalten.

Eigenverantwortung als Regelfall

Im Regelfall ist bei Volljährigen davon auszugehen, dass die Kinder für sich selbst verantwortlich sind. Aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit Volljährigen gegenüber ist auch der dem Unterhaltsschuldner zustehende Selbstbehalt höher und liegt im Jahr 2026 unverändert bei monatlich 1.750 €. Darin ist eine Warmmiete bis 650 € monatlich enthalten.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach Maßgabe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch und wie wird er berechnet?

Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs Volljähriger ist das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte für den Unterhalt gleichrangig, jedoch anteilig (quotiell) unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Berücksichtigung des Selbstbehaltes

Von diesem Einkommen sind zunächst bei beiden Elternteilen die berufsbedingten Aufwendungen und der ihnen zustehende Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Erst nach Abzug des Selbstbehaltes ist die Haftungsquote zu ermitteln. Diese ist mit dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten ins Verhältnis zu setzen. Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten sind auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Anrechnung des Kindergeldes

Auch ist das Kindergeld, soweit es von Volljährigen noch bezogen wird, auf den Unterhaltsbedarf in voller Höhe anzurechnen (wohingegen bei Minderjährigen das Kindergeld nur zur Hälfte Anrechnung findet).

Hinweis: Die Unterhaltspflicht ist unabhängig davon, ob beide Elternteile zusammen oder getrennt leben. Auch Ehepaare in Scheidung müssen grundsätzlich gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Den Anspruch auf Unterhalt müssen volljährige Kinder jedoch selbst geltend machen.

Berechnungsbeispiel 1 – 1 volljähriges Kind

Das Kind ist 20 Jahre alt, studiert und lebt bei der Mutter, ist somit nicht privilegiert. Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €, die Mutter verdient 2.000 € netto.

Einkommen der Eltern

VaterMutter
Nettoeinkommen2.500 €2.000 €
Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen125 €100 €
bereinigtes Netto2.375 €1.900 €
Selbstbehalt1.750 €1.750 €
=Haftungsanteil625 €150 €

Bedarf des Kindes

Die Haftungsmasse beträgt 775 € (625€ + 150 €). Das Gesamteinkommen von Vater (2.375 €) und Mutter (1.900 €) ergibt zusammen 4.275 €, so dass sich der Bedarf des Kindes regulär aus der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle ergibt (950 €). Hiervon ist das Kindergeld in voller Höhe von 259 € abzuziehen (wird dem Kind ausgezahlt), so dass der bereinigte Bedarf 691 € beträgt.

Bedarf und Einkommen im Verhältnis

Um nun den Anteil am Unterhalt für das über 18 Jahre alte Kind zu berechnen, wird Bedarf des Kindes und Einkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt. Die Formel dafür lautet:

Bedarf x Haftungsanteil / Haftungsmasse

Vater: 691 € x 625 € / 775 € = 557 €. Der Vater darf nicht mehr zahlen müssen, als sich aus seinem eigenen Einkommen allein ergeben würde. Bei 2.375 Euro liegt er in Gruppe 2. Der Zahlbetrag „ab 18“ beträgt dort 2026 474 Euro.

Mutter: 691 € x 150 € / 775 € = 134 €.

Der rechnerische Restbedarf des volljährigen Kindes beträgt 691 Euro. Nach der Haftungsquote entfielen zunächst 557 Euro auf den Vater und 134 Euro auf die Mutter. Der Anteil des Vaters ist jedoch auf 474 Euro begrenzt, weil er nicht mehr zahlen muss, als sich nach seinem eigenen Einkommen aus der 2, Stufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Die Mutter haftet mit 134 Euro. Insgesamt ergeben sich damit 608 Euro Elternunterhalt zuzüglich 259 Euro Kindergeld.

Berechnungsbeispiel 2 – 1 volljähriges Kind

Das Kind ist 20 Jahre alt, studiert und lebt bei der Mutter, ist somit nicht privilegiert. Der Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.300 €, die Mutter verdient 1.800 € netto.

Einkommen der Eltern

VaterMutter
Nettoeinkommen2.300 €1.800 €
Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen115 €90 €
bereinigtes Netto2.185 €1.710 €
Selbstbehalt1.750 €1.750 €
=Haftungsanteil435 €0 €

Bedarf des Kindes

Die Haftungsmasse beträgt 435 €. Das Gesamteinkommen von Vater (2.185 €) und Mutter (1.710 €) ergibt zusammen 3.895 €, so dass sich der Bedarf des Kindes regulär aus der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle ergibt (894 €). Hiervon ist das Kindergeld in voller Höhe von 259 € abzuziehen (wird dem Kind ausgezahlt), so dass der bereinigte Bedarf 635 € beträgt.

Bedarf und Einkommen im Verhältnis

Um nun den Anteil am Unterhalt für das über 18 Jahre alte Kind zu berechnen, wird Bedarf des Kindes und Einkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt. Die Formel dafür lautet:

Bedarf x Haftungsanteil / gemeinsame Haftungsmasse

Der Bedarf des volljährigen Kindes beträgt nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle 2026 zunächst 894 Euro. Nach Abzug des vollen Kindergeldes von 259 Euro verbleibt ein Restbedarf von 635 Euro. Die Mutter ist wegen ihres Einkommens unterhalb des Selbstbehalts nicht leistungsfähig. Der Vater verfügt oberhalb seines Selbstbehalts über 435 Euro. Er schuldet daher höchstens 435 Euro. Ein Restbedarf von 200 Euro bleibt ungedeckt.