Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat zunächst grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Wollen beide wichtige Entscheidungen für ihr Kind gemeinsam treffen, müssen Mutter und Vater jeweils eine eigene Sorgeerklärung abgeben. Die Mutter erlaubt dem Vater dabei nicht bloß, ebenfalls mitzuentscheiden. Beide erklären ihren eigenen Willen, die elterliche Sorge künftig gemeinsam auszuüben.
Der Weg dorthin ist unkompliziert: Termin beim Jugendamt oder Notar vereinbaren, Unterlagen mitbringen und die Erklärung dort persönlich abgeben. Beim Jugendamt ist die Beurkundung kostenlos. Ein Notar verlangt Gebühren. Auch schon vor der Geburt können beide Eltern die Sorgeerklärungen abgeben.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer muss erklären? | Mutter und rechtlicher Vater geben jeweils eine eigene Sorgeerklärung ab |
| Müssen beide zum selben Termin? | Nein, die Erklärungen können getrennt beurkundet werden |
| Wo ist das möglich? | Bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet oder bei einem Notar |
| Geht das vor der Geburt? | Ja |
| Was kostet es? | Beim Jugendamt 0 €, beim Notar fallen Gebühren an |
| Reicht ein Formular? | Nein, beide Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden |
Inhaltsverzeichnis
Wie gemeinsame Sorge entsteht
Im Gesetz heißt der Vorgang Sorgeerklärung. Der gebräuchliche Begriff Sorgerechtserklärung meint dasselbe. Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, nennt § 1626a BGB drei Wege zur gemeinsamen Sorge: durch Sorgeerklärungen beider Eltern, durch eine spätere Heirat oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts.
Beide Eltern geben eine eigene Erklärung ab
Bei der Sorgeerklärung überträgt die Mutter dem Vater nicht einfach einen Teil ihres Sorgerechts. Mutter und Vater erklären unabhängig voneinander denselben Willen: Sie wollen wichtige Entscheidungen für ihr Kind künftig gemeinsam treffen.
Sobald beide Erklärungen wirksam beurkundet sind und die rechtliche Vaterschaft feststeht, besteht gemeinsames Sorgerecht. Ihr müsst dafür weder zusammenwohnen noch verheiratet sein. Auch eine spätere Trennung beendet die gemeinsame Sorge nicht automatisch.
Vaterschaft und Sorgerecht sind nicht dasselbe
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung werden oft zusammen erledigt. Rechtlich bewirken sie aber etwas völlig Unterschiedliches.
Die Vaterschaftsanerkennung macht den Mann zum rechtlichen Vater. Gemeinsames Sorgerecht erhält er dadurch noch nicht. Dafür müssen anschließend beide Eltern ihre Sorgeerklärungen abgeben.
Bei der Mutter sind es ebenfalls zwei verschiedene Schritte
Bei der Vaterschaftsanerkennung stimmt die Mutter der Erklärung des Mannes zu. Bei der Sorgeerklärung gibt sie dagegen selbst eine Erklärung ab. Sie erklärt also ihren eigenen Willen, die Sorge gemeinsam mit dem Vater auszuüben.
Bevor gemeinsame Sorge entstehen kann, muss deshalb feststehen, wer rechtlich Vater des Kindes ist. Nach § 1592 BGB ist das insbesondere der Mann, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Ist die Mutter bei der Geburt noch mit einem anderen Mann verheiratet, muss zuerst die Vaterschaft geklärt werden. Solange die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns besteht, kann ein anderer Mann die Vaterschaft grundsätzlich nicht wirksam anerkennen.
Was vor dem Termin geklärt sein sollte
Für die Sorgeerklärung gibt es einige feste Voraussetzungen. Das klingt komplizierter, als es in den meisten Fällen ist.
- Die Vaterschaft ist anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
- Das Kind ist noch minderjährig.
- Mutter und Vater wollen die Sorge gemeinsam ausüben.
- Jeder Elternteil gibt seine Erklärung persönlich ab.
- Es gibt keine gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge, die den Erklärungen entgegensteht.
Getrennte Termine sind möglich
Ihr müsst nicht gemeinsam beim Jugendamt erscheinen. Mutter und Vater können ihre Erklärungen an unterschiedlichen Tagen und sogar bei verschiedenen Jugendämtern oder Notaren abgeben. Vor dem zweiten Termin solltest du klären, ob eine Abschrift der ersten Erklärung mitgebracht werden muss.
Gemeinsame Sorge gibt es nicht auf Probe
Die Sorgeerklärung lässt sich nicht auf einige Jahre beschränken oder an Bedingungen knüpfen. Ihr könnt also nicht vereinbaren, dass sie bei einer Trennung automatisch endet. Solche Bedingungen oder zeitlichen Begrenzungen sind nach § 1626b BGB unwirksam.
Sonderfall minderjährige Eltern: Auch ein minderjähriger Elternteil muss seine Sorgeerklärung selbst abgeben. Zusätzlich braucht er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, kann der minderjährige Elternteil beim Familiengericht beantragen, sie ersetzen zu lassen. Das Gericht muss die Zustimmung ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl des minderjährigen Elternteils nicht widerspricht (§ 1626c BGB).
Jugendamt oder Notar
Jugendamt: kostenlos und bundesweit möglich
Die Sorgeerklärung kannst du bei jedem Jugendamt in Deutschland kostenlos beurkunden lassen. Du bist nicht an das Jugendamt deines Wohnorts gebunden. Die Zuständigkeit jedes Jugendamts für diese Beurkundung ergibt sich aus § 87e SGB VIII.
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung kannst du beim Jugendamt in einem Termin erledigen. Sag deshalb schon bei der Terminvereinbarung, dass beide Beurkundungen vorgesehen sind, damit das Jugendamt das entsprechend einplanen kann.
Notar: ebenfalls möglich, aber nicht kostenlos
Auch ein Notar darf Sorgeerklärungen beurkunden. Dafür fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Das Bundesportal nennt für eine einfache Beurkundung 60 Euro und zusammen mit Auslagen als Größenordnung insgesamt etwa 80 bis 90 Euro. Der tatsächliche Betrag kann abweichen, insbesondere Kosten für einen möglichen Dolmetscher kommen oben draufgerechnet.
Das Standesamt ist keine Stelle für die Sorgeerklärung. Dort kann zwar eine Vaterschaftsanerkennung beurkundet werden. Willst du Vaterschaft und Sorge in einem Termin klären, kommen nur Jugendamt oder Notar infrage.
So läuft die Beurkundung ab
- Termin vereinbaren: Frage dabei sofort nach den nötigen Unterlagen.
- Vaterschaft klären: Ist sie noch nicht anerkannt, lässt sich beides oft in einem Termin erledigen.
- Erklärung besprechen: Die Urkundsperson erklärt dir die rechtlichen Folgen und liest die Erklärung vor.
- Persönlich unterschreiben: Eine eingescannte Unterschrift oder eine Vollmacht reicht nicht.
- Abschrift mitnehmen: Die beglaubigte Abschrift dient später als Nachweis.
Habt ihr beide Erklärungen schon während der Schwangerschaft abgegeben, besteht die gemeinsame Sorge ab der Geburt, sofern auch die rechtliche Vaterschaft feststeht. Erfolgt die zweite Erklärung erst später, beginnt die gemeinsame Sorge mit dieser zweiten wirksamen Beurkundung.
Diese Unterlagen brauchst du
Eine bundesweit bis ins Detail einheitliche Liste gibt es nicht. Entscheidend ist vor allem, ob das Kind schon geboren ist und ob die Vaterschaft bereits feststeht. Die amtlichen Unterlagenhinweise nennen vor allem Ausweis, Geburtsurkunde oder Mutterpass und einen Nachweis über die Vaterschaft.
| Situation | Typische Unterlagen |
|---|---|
| Bei jedem Termin | Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Elternteils, der die Erklärung abgibt |
| Vor der Geburt | Mutterpass sowie Nachweis über die anerkannte oder festgestellte Vaterschaft |
| Nach der Geburt | Geburtsurkunde oder Geburtsnachweis des Kindes mit eingetragenem Vater |
| Getrennte Termine | Je nach Stelle Abschrift der bereits abgegebenen Sorgeerklärung |
| Vaterschaft wird gleichzeitig anerkannt | Zusätzliche Urkunden zur Geburt, zum Familienstand oder zu früheren Namensführungen können verlangt werden |
| Ausländische Urkunden | Originale und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen, Apostille oder Legalisation |
Die verbindliche Liste bekommst du bei der Terminvereinbarung. Das ist wichtig, wenn Namen in Urkunden voneinander abweichen, noch eine Ehe besteht, die Vaterschaft gleichzeitig anerkannt werden soll oder ausländische Dokumente vorgelegt werden.
Brauchst du einen Dolmetscher, sprich das ebenfalls vorher an. Das Jugendamt oder der Notar kann dir sagen, welche Anforderungen dafür gelten.
Vor oder nach der Geburt
Schon während der Schwangerschaft möglich
Du musst nicht bis zur Geburt warten. Mutter und Vater können ihre Sorgeerklärungen schon während der Schwangerschaft beurkunden lassen. Eine bestimmte Schwangerschaftswoche schreibt das Gesetz nicht vor.
Ist die Vaterschaft anerkannt und sind beide Sorgeerklärungen abgegeben, besteht die gemeinsame Sorge unmittelbar ab der Geburt. Danach braucht ihr dafür keinen weiteren Termin.
Auch später bleibt die Erklärung möglich
Ist das Kind bereits geboren, könnt ihr die Sorgeerklärungen weiterhin abgeben, solange es minderjährig ist. Erklären Mutter und Vater ihre Sorge an verschiedenen Tagen, beginnt die gemeinsame Sorge mit der zweiten wirksam beurkundeten Erklärung.
Wichtig: Die Sorgeerklärung bringt den Vater nicht in die Geburtsurkunde. Dafür braucht es die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Feststellung. Umgekehrt verschafft die Vaterschaftsanerkennung allein einem unverheirateten Vater noch kein Sorgerecht.
Ein Formular aus dem Internet reicht nicht
Im Netz findest du Muster, PDF-Vorlagen und angebliche Anträge auf gemeinsames Sorgerecht zum Download. Solche Unterlagen können dir zeigen, welche Angaben beim Termin eine Rolle spielen. Gemeinsames Sorgerecht entsteht dadurch aber nicht, selbst wenn Mutter und Vater das Formular unterschreiben.
Der Grund ist die vorgeschriebene Form. Nach § 1626d BGB müssen Sorgeerklärungen öffentlich beurkundet werden (Jugendamt, Notar). Außerdem muss jeder Elternteil persönlich erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Ein Onlineformular kann deshalb nur vorbereiten oder bei der Terminbuchung helfen.
Was gemeinsames Sorgerecht im Alltag bedeutet
Wichtige Entscheidungen trefft ihr gemeinsam
Gemeinsame Sorge bedeutet vor allem, dass keiner von euch bei wichtigen Fragen allein entscheiden kann. Dazu gehören je nach Situation etwa:
- die Wahl oder der Wechsel der Schule
- nicht alltägliche medizinische Behandlungen
- ein dauerhafter Umzug des Kindes
- grundlegende Entscheidungen über das Vermögen des Kindes
Über den Alltag muss nicht jedes Mal abgestimmt werden
Leben die Eltern getrennt, bedeutet gemeinsame Sorge nicht, dass jede Kleinigkeit vorher besprochen werden muss. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet grundsätzlich der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Ist das Kind gerade beim anderen Elternteil, entscheidet dieser über Fragen der tatsächlichen Betreuung.
Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung verlangt § 1687 BGB dagegen gegenseitiges Einvernehmen.
Sorgerecht ist nicht Umgang und nicht Unterhalt
Gemeinsames Sorgerecht bedeutet keine Betreuung zu gleichen Teilen. Es führt weder automatisch zu einem Wechselmodell noch legt es fest, wie viel Zeit das Kind bei jedem Elternteil verbringt. Dafür ist das Umgangsrecht maßgeblich.
Auch der Kindesunterhalt entfällt durch gemeinsames Sorgerecht nicht. Für die Unterhaltsberechnung zählen vor allem die tatsächliche Betreuung, das bereinigte Nettoeinkommen, der Bedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit. Die Sorgeerklärung allein verändert weder Tabellenbedarf noch Zahlbetrag.
Wenn ein Elternteil nicht zustimmt
Dann endet der freiwillige Weg beim Jugendamt
Will Mutter oder Vater keine Sorgeerklärung abgeben, kann das Jugendamt die fehlende Erklärung nicht ersetzen und auch nicht selbst über das Sorgerecht entscheiden. Der andere Elternteil kann dann das Familiengericht anrufen.
Dort kann beantragt werden, die Sorge ganz oder teilweise gemeinsam auszuüben. Entscheidend ist nicht, ob die Eltern ein harmonisches Verhältnis haben. Das Gericht prüft, ob gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.
Was das Gericht prüft
Werden keine konkreten Gründe gegen eine gemeinsame Sorge genannt und sind solche Gründe auch sonst nicht erkennbar, geht das Gesetz nach § 1626a Abs. 2 BGB davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Bringt ein Elternteil konkrete Einwände vor, schaut das Gericht genauer hin. Ein Streit zwischen den Eltern reicht für sich allein nicht zwingend aus. Entscheidend ist, welche Auswirkungen der Konflikt auf das Kind hat und ob wichtige Entscheidungen noch gemeinsam getroffen werden können.
Die Sechswochenfrist bedeutet kein automatisches Sorgerecht
Nach sechs Wochen entsteht nicht automatisch gemeinsames Sorgerecht. Die Frist wird leicht missverstanden.
Nach § 155a FamFG setzt das Gericht dem anderen Elternteil eine Frist zur Stellungnahme. Für die Mutter darf diese Frist frühestens sechs Wochen nach der Geburt enden. Bleibt eine Stellungnahme aus und sind keine Gründe gegen die gemeinsame Sorge erkennbar, soll das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Ein gerichtlicher Beschluss bleibt also erforderlich. Schweigen allein begründet noch kein gemeinsames Sorgerecht.
Wofür du die Urkunde später brauchst
Nach der Beurkundung erhältst du eine beglaubigte Abschrift deiner Sorgeerklärung. Sie weist nach, dass die gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärungen begründet wurde. Du musst diese Urkunde nicht vorsorglich bei Kindergarten, Schule oder Arzt hinterlegen.
Vorlegen musst du einen Sorgerechtsnachweis dann, wenn eine Stelle klären muss, wer für das Kind entscheiden oder rechtsverbindlich handeln darf. Das kann etwa bei einer Schulanmeldung, einer wichtigen medizinischen Entscheidung, einem Passantrag, einer namensrechtlichen Erklärung oder bei Bankgeschäften für das Kind eine Rolle spielen.
Am Nachnamen des Kindes lässt sich das Sorgerecht nicht erkennen. Ein Kind kann den Nachnamen des Vaters tragen, obwohl die Mutter allein sorgeberechtigt ist. Umgekehrt kann ein Kind den Nachnamen der Mutter tragen, obwohl beide Eltern gemeinsames Sorgerecht haben. Auch die Geburtsurkunde allein ist deshalb kein Nachweis über die aktuelle Verteilung des Sorgerechts.
Hat ein Familiengericht die elterliche Sorge später ganz oder teilweise anders geregelt, ist für den aktuellen Stand zusätzlich der gerichtliche Beschluss maßgeblich. Die ursprünglichen Sorgeerklärungen zeigen dann weiterhin, wie die gemeinsame Sorge entstanden ist.
Wenn die Urkunde verloren geht
Ist deine beglaubigte Abschrift verloren gegangen, wende dich an das Jugendamt oder den Notar, bei dem die Sorgeerklärung beurkundet wurde. Dort kannst du eine weitere beglaubigte Abschrift anfordern.
Sorgeerklärung ändern oder widerrufen
Einseitig zurücknehmen geht nicht
Nach der Beurkundung kann keiner von euch die Sorgeerklärung einfach zurücknehmen. Auch Trennung, Auszug oder ein späterer Streit beenden das gemeinsame Sorgerecht nicht.
Soll künftig nur noch ein Elternteil über bestimmte Fragen oder vollständig allein entscheiden, muss darüber grundsätzlich das Familiengericht entscheiden. Je nach Konflikt kann es einzelne Bereiche wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfragen oder schulische Entscheidungen übertragen. Eine bloße Meinungsverschiedenheit führt aber nicht automatisch zum alleinigen Sorgerecht.
Die Negativbescheinigung weist Alleinsorge nach
Braucht die Mutter einen Nachweis darüber, dass keine gemeinsame Sorge besteht, kommt die sogenannte Negativbescheinigung ins Spiel. Nach § 58 SGB VIII kann sie beim zuständigen Jugendamt beantragt werden, wenn im Sorgeregister keine Sorgeerklärung und keine einschlägige Gerichtsentscheidung eingetragen ist.
Die Negativbescheinigung ist also kein Nachweis für gemeinsames Sorgerecht. Sie dient dem Nachweis der Alleinsorge.