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Scheidung einreichen: Antrag, Unterlagen und Vorgehen

Mit dem Entschluss zur Scheidung ist es noch nicht getan. Damit das Familiengericht tätig wird, muss ein Scheidungsantrag eingehen. Den können Ehegatten allerdings nicht selbst einreichen, denn dafür ist grundsätzlich ein Rechtsanwalt erforderlich.

Im Antrag wird unter anderem erklärt, seit wann die Ehegatten getrennt leben, ob gemeinsame minderjährige Kinder betroffen sind und welches Familiengericht zuständig ist. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist für die Einreichung dagegen nicht erforderlich.

Wann kann die Scheidung eingereicht werden?

Im Regelfall kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist. Entscheidend ist daher zunächst, wann das Trennungsjahr begonnen hat.

Getrenntleben bedeutet dabei nicht zwingend, dass einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Eine Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Ehegatten ihre Lebensbereiche konsequent voneinander trennen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.

Der Scheidungsantrag sollte grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Teilweise akzeptieren Familiengerichte eine Einreichung kurz vor dessen Ende, wenn davon auszugehen ist, dass das Trennungsjahr im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung vollständig abgelaufen sein wird. Einen allgemein gültigen Zeitraum von drei oder vier Monaten gibt es dafür jedoch nicht. Wird der Antrag deutlich zu früh gestellt, kann das Gericht ihn zurückweisen und dem Antragsteller die Kosten auferlegen.

Wer den Antrag noch vor Ablauf des Trennungsjahres stellen möchte, sollte den Zeitpunkt deshalb mit dem beauftragten Rechtsanwalt abstimmen. Besteht kein besonderer Zeitdruck, ist es rechtlich sicherer, das vollständige Trennungsjahr abzuwarten.

Eine Scheidung ohne Trennungsjahr kommt nur als Härtefallscheidung in Betracht. Nach § 1565 Abs. 2 BGB muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, unzumutbar sein. An eine solche Ausnahme stellen die Gerichte hohe Anforderungen.

Wer kann den Scheidungsantrag stellen?

Für die Einleitung des Scheidungsverfahrens genügt der Antrag eines Ehegatten. Es ist nicht notwendig, dass beide Ehegatten einen eigenen Scheidungsantrag stellen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt üblicherweise ein Ehegatte den Antrag, der andere stimmt gegenüber dem Familiengericht lediglich zu.

Der Rechtsanwalt des Antragstellers ist dabei nicht der gemeinsame Anwalt beider Ehegatten, sondern vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Solange sich beide über die Scheidung und ihre Folgen einig sind, ist das unproblematisch.

Was passiert, wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt?

Auch gegen den Willen des anderen Ehegatten kann eine Scheidung eingereicht werden. Stimmt dieser nach Ablauf des Trennungsjahres nicht zu, muss der Antragsteller darlegen, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht prüft dann, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.

Nach drei Jahren Trennung ändert sich die Beweislage. Dann wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten ist aber auch schon vorher möglich, wenn das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden kann.

Kann man die Scheidung ohne Anwalt einreichen?

Nein. Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Nach § 114 FamFG muss der Antrag durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

Der Antragsteller kann den Scheidungsantrag deshalb weder selbst verfassen und an das Gericht schicken noch persönlich bei der Rechtsantragsstelle einreichen. Auch ein im Internet gefundenes Muster oder PDF ersetzt keinen anwaltlich eingereichten Antrag.

Der andere Ehegatte braucht dagegen nicht zwingend einen Anwalt, wenn er der Scheidung lediglich zustimmen möchte. Ohne eigenen Anwalt kann er jedoch keine Anträge stellen, für die ebenfalls Anwaltszwang besteht. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn über Unterhalt, Zugewinnausgleich oder andere Scheidungsfolgen gestritten wird.

Wer den Scheidungsantrag stellt, beauftragt den Anwalt und muss in der Regel zunächst den Gerichtskostenvorschuss zahlen. Aus der Vorschusspflicht ergibt sich für den Antragsteller jedoch kein rechtlicher Nachteil. Wie die Kosten nach Abschluss des Verfahrens verteilt werden, entscheidet das Gericht.

Welches Familiengericht ist zuständig?

Der Scheidungsantrag kann nicht bei einem beliebigen Familiengericht eingereicht werden. Welches Gericht örtlich zuständig ist, prüft der beauftragte Rechtsanwalt anhand der in § 122 FamFG festgelegten Reihenfolge.

Leben gemeinsame minderjährige Kinder bei einem Ehegatten, ist in der Regel das Familiengericht an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort zuständig. Gibt es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, kommt häufig das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort infrage, sofern dort noch einer der Ehegatten lebt.

Ist auch das nicht der Fall, richtet sich die Zuständigkeit regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Ehegatten, der den Antrag nicht stellt. Erst danach kommt der Aufenthaltsort des Antragstellers in Betracht.

Bei einem Auslandsbezug muss zusätzlich geklärt werden, ob ein deutsches Gericht überhaupt international zuständig ist. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ist dabei lediglich für bestimmte Auffangfälle zuständig. Es ist nicht automatisch für jede Scheidung zuständig, bei der einer oder beide Ehegatten im Ausland leben.

Welche Unterlagen werden für die Scheidung benötigt?

Für den Scheidungsantrag benötigt der Rechtsanwalt zunächst Angaben zur Ehe, zur Trennung und zu gemeinsamen minderjährigen Kindern. Hinzu kommen einige Urkunden und gegebenenfalls Unterlagen zu bereits getroffenen Vereinbarungen.

Für die Vorbereitung des Scheidungsantrags benötigt der Anwalt in der Regel folgende Unterlagen und Angaben:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
  • bei gemeinsamen minderjährigen Kindern deren Geburtsurkunden
  • vollständige Namen und aktuelle Anschriften beider Ehegatten
  • Datum und Ort der Eheschließung
  • letzte gemeinsame Anschrift
  • Datum der Trennung
  • Angaben dazu, ob die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt ist
  • gegebenenfalls Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Angaben zu weiteren familiengerichtlichen Verfahren
  • gegebenenfalls Unterlagen für einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Nach § 133 FamFG sollen dem Scheidungsantrag insbesondere die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder beigefügt werden. Ob das Gericht eine einfache Kopie, eine beglaubigte Abschrift oder das Original verlangt, sollte vorab mit dem Rechtsanwalt geklärt werden.

Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug können zusätzlich ausländische Personenstandsurkunden, beglaubigte Übersetzungen oder weitere Nachweise erforderlich sein.

Die Formulare zum Versorgungsausgleich gehören dagegen regelmäßig nicht zu den Unterlagen, die zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht werden. Im Scheidungsverfahren verschickt das Familiengericht die Fragebögen nach der Zustellung des Antrags an beide Ehegatten.

Was tun, wenn Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde fehlen?

Eine verlorene Heiratsurkunde verhindert die Scheidung nicht. Eine neue Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister kann in der Regel bei dem Standesamt angefordert werden, bei dem die Eheschließung beurkundet wurde.

Fehlt die Geburtsurkunde eines gemeinsamen minderjährigen Kindes, lässt sie sich beim Standesamt am Geburtsort des Kindes neu beantragen. Die fehlenden Urkunden sollten möglichst frühzeitig angefordert werden, damit der Scheidungsantrag vollständig beim Familiengericht eingereicht werden kann.

Was steht im Scheidungsantrag?

Mit dem Scheidungsantrag beantragt der Rechtsanwalt beim Familiengericht, die Ehe zu scheiden. Ein spezielles Formular, das Ehegatten selbst ausfüllen und einreichen könnten, gibt es dafür nicht.

Der Antrag enthält regelmäßig:

  • persönliche Angaben zu beiden Ehegatten
  • Datum und Ort der Eheschließung
  • Angaben zur Heiratsurkunde und zum Eheregister
  • die letzte gemeinsame Anschrift
  • den Zeitpunkt und die Umstände der Trennung
  • Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern und ihrem Wohnort
  • Angaben zu bestehenden Regelungen über Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt
  • Angaben zu Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat
  • Hinweise auf andere anhängige Familiensachen
  • den Antrag, die Ehe zu scheiden
  • Angaben zur vorläufigen Berechnung des Verfahrenswerts

Aus dem Antrag muss außerdem hervorgehen, dass die Ehe gescheitert ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt in der Regel die Darstellung, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide geschieden werden möchten.

Ein Muster für den Scheidungsantrag kann zwar zeigen, wie ein solcher Schriftsatz aufgebaut ist. Es lässt sich aber nicht verwenden, um die Scheidung selbst beim Familiengericht einzureichen. Der konkrete Antrag wird vom beauftragten Rechtsanwalt erstellt und auf den jeweiligen Fall abgestimmt.

Kann man eine Scheidung online einreichen?

Ja, die Scheidung kann weitgehend online vorbereitet werden. Der Rechtsanwalt lässt sich über das Internet beauftragen, während Angaben und Unterlagen digital übermittelt werden können. Auch den fertigen Scheidungsantrag reicht der Anwalt heute grundsätzlich elektronisch beim Familiengericht ein.

Ehegatten können die Scheidung aber nicht selbst über ein öffentliches Onlineformular beim Gericht beantragen. Auch bei einer sogenannten Online-Scheidung bleibt der Anwaltszwang bestehen.

Ein eigenes oder vereinfachtes Verfahren ist die Online-Scheidung daher nicht, da lediglich die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt online erfolgt. Voraussetzungen, Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und gerichtlicher Ablauf unterscheiden sich nicht von einer Scheidung, bei der die Unterlagen persönlich oder per Post ausgetauscht werden.

Auch der gerichtliche Scheidungstermin entfällt dadurch nicht automatisch. Ob eine Teilnahme per Videokonferenz möglich ist, entscheidet das Familiengericht im jeweiligen Verfahren. Einen Anspruch auf eine vollständig digitale Scheidung gibt es nicht.

Was passiert nach der Einreichung des Scheidungsantrags?

Nach Eingang des Antrags prüft das Familiengericht zunächst, ob es zuständig ist und ob der Antrag die notwendigen Angaben enthält. Anschließend fordert es grundsätzlich den Gerichtskostenvorschuss an. Erst wenn dieser bezahlt wurde oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, wird der Scheidungsantrag an den anderen Ehegatten zugestellt.

Für die Zustellung gibt es keine feste allgemeine Frist. Je nach Auslastung des Gerichts, Vollständigkeit des Antrags und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses kann sie einige Wochen dauern.

Mit der Zustellung erhält der andere Ehegatte Gelegenheit, sich zum Antrag zu äußern. Seine Zustimmung ist aber keine Voraussetzung dafür, dass das Scheidungsverfahren weitergeführt wird.

Im Verfahren folgen anschließend diese Schritte:

  1. Das Gericht verschickt die Fragebögen zum Versorgungsausgleich.
  2. Beide Ehegatten reichen die ausgefüllten Formulare und erforderlichen Nachweise ein.
  3. Die Versorgungsträger berechnen die während der Ehezeit erworbenen Anrechte.
  4. Sobald die notwendigen Auskünfte vorliegen, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.
  5. Im Termin hört das Gericht die Ehegatten persönlich an.
  6. Danach spricht es die Scheidung durch Beschluss aus.

Mit dem Scheidungsbeschluss ist das Verfahren noch nicht zwingend rechtskräftig abgeschlossen. Als endgültiger Nachweis der Scheidung dient die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk, die dauerhaft aufbewahrt werden sollte.

Wie lange der weitere Ablauf der Scheidung dauert, hängt vor allem vom Versorgungsausgleich, der Auslastung des Gerichts und möglichen Streitpunkten ab.

Was kostet es, die Scheidung einzureichen?

Durch die Einreichung entstehen Gerichts- und Anwaltskosten. Ihre Höhe richtet sich nach dem Verfahrenswert, der insbesondere anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten berechnet wird.

Der Antragsteller muss zunächst einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen und den vom Gericht verlangten Kostenvorschuss zahlen. Ein zweiter Anwalt – und damit ein zweites Honorar – fällt nur an, wenn der andere Ehegatte eigene Anträge stellt.

Am Ende des Verfahrens werden die Gerichtskosten häufig zwischen den Ehegatten geteilt, während jeder seine eigenen Anwaltskosten trägt. Haben die Ehegatten nur einen Anwalt eingeschaltet, können sie untereinander vereinbaren, dessen Kosten zu teilen – Mandant bleibt aber allein der Ehegatte, der ihn beauftragt hat.

Wer die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe erhalten. Wie sich Verfahrenswert, Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren zusammensetzen, zeigt die Berechnung der Scheidungskosten.