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Einvernehmliche Scheidung: Voraussetzungen und wann ein Anwalt genügt

Rechtlich ist die einvernehmliche Scheidung keine besondere Form der Scheidung. Der Unterschied liegt darin, dass beide Ehegatten die Ehe beenden wollen und keine weiteren Streitfragen vor dem Familiengericht austragen. Dadurch genügt häufig ein Anwalt. Vor allem die Gebühren eines zweiten Anwalts und zusätzliche Kosten für gerichtlich ausgetragene Folgesachen lassen sich so vermeiden.

Vollständige Einigkeit über jede denkbare Scheidungsfolge ist dafür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, worüber sich die Ehegatten einig sein müssen, welche Punkte sie besser vorab regeln und wann der nicht vertretene Ehegatte trotz des gemeinsamen Scheidungswunsches einen eigenen Anwalt benötigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die einvernehmliche Scheidung ist kein besonderes Schnellverfahren. Trennungsjahr und gerichtliches Verfahren bleiben erforderlich.
  • Beide Ehegatten müssen die Scheidung wollen. Über jede Scheidungsfolge müssen sie sich dafür nicht bereits geeinigt haben.
  • Ein Anwalt genügt, wenn einer den Scheidungsantrag stellt und der andere nur zustimmt. Der Anwalt vertritt ausschließlich seinen Mandanten.
  • Günstiger wird die Scheidung, wenn ein zweiter Anwalt und gerichtlich ausgetragene Folgesachen vermieden werden.
  • Der Versorgungsausgleich entfällt nicht automatisch. Auf Unterhalt, Zugewinn oder Rentenanrechte muss niemand verzichten.

Wie viel Einigkeit eine einvernehmliche Scheidung wirklich verlangt

Der Begriff der einvernehmlichen Scheidung ist gesetzlich nicht als eigenes Verfahren geregelt. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird nach einem Jahr Trennung unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte den Antrag stellt und der andere zustimmt. Für diese Vermutung kommt es zunächst nur auf den gemeinsamen Scheidungswillen an.

Davon zu unterscheiden ist die Einigung über Unterhalt, Vermögen, Wohnung und andere Folgen der Trennung. Im Scheidungsantrag muss nach § 133 FamFG erklärt werden, ob zu bestimmten Scheidungsfolgen bereits Regelungen getroffen wurden. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass zu jedem dieser Punkte eine Vereinbarung vorliegt, bevor die Ehe geschieden werden darf.

Im praktischen Sinn verläuft die Scheidung vollständig einvernehmlich, wenn beide die Ehe beenden wollen und keiner eine weitere Streitfrage in den Scheidungsverbund einbringt. Bleiben einzelne Punkte offen, ohne dass darüber im Verbund entschieden werden soll, verhindert das die Scheidung nicht. Die betreffenden Ansprüche erledigen sich dadurch allerdings ebenfalls nicht.

Einigkeit ersetzt das Trennungsjahr nicht

Auch ein gemeinsamer Wunsch nach einer möglichst schnellen Scheidung verkürzt das Trennungsjahr nicht. Eine Scheidung vor dessen Ablauf setzt eine unzumutbare Härte voraus. Das bloße Einverständnis beider Ehegatten genügt dafür nicht.

Was vor dem Scheidungsantrag geklärt sein sollte

Je mehr Fragen die Ehegatten vorab lösen, desto geringer ist das Risiko, dass aus der geplanten einvernehmlichen Scheidung doch noch ein Streitverfahren wird. Welche Absprachen erforderlich sind, hängt von der gemeinsamen Lebenssituation ab. Häufig geht es um:

  • Trennungsunterhalt und möglichen nachehelichen Unterhalt
  • Aufteilung von Vermögen und einen möglichen Zugewinnausgleich
  • Nutzung oder Übertragung der Ehewohnung und gemeinsamer Immobilien
  • Verteilung des Hausrats und gemeinsamer Verbindlichkeiten
  • Umgang mit gemeinsamen Konten, Verträgen und Versicherungen
  • Betreuung der Kinder, Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgang

Gemeinsame Kinder stehen einer einvernehmlichen Scheidung nicht entgegen. Haben die Eltern geklärt, wo die Kinder leben, wie der Umgang gestaltet wird und wie der Kindesunterhalt gesichert ist, muss das Familiengericht darüber ohne einen entsprechenden Antrag nicht entscheiden. Im Scheidungstermin hört es die Eltern dennoch zur elterlichen Sorge und zum Umgang an und weist auf bestehende Beratungsmöglichkeiten hin. Das gemeinsame Sorgerecht besteht grundsätzlich auch nach der Scheidung fort.

Eine besondere Rolle spielt der Versorgungsausgleich. Die Einigkeit über die Scheidung lässt ihn nicht entfallen. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Darüber hinaus kommt ein Ausschluss aufgrund einer wirksamen Vereinbarung in Betracht.

Absprachen lassen sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Nicht jede Regelung muss notariell beurkundet werden. Für Vereinbarungen über Immobilien, Zugewinn, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt gelten jedoch teilweise gesetzliche Formvorgaben.

Einvernehmen verlangt keinen Verzicht

Kein Ehegatte muss auf Unterhalt, Zugewinn oder Rentenanrechte verzichten, damit die Scheidung einvernehmlich bleibt. Die Ehegatten können bestehende Ansprüche ebenso anerkennen und sich darüber verständigen, wie sie erfüllt werden.

Problematisch wird eine Einigung, wenn nur einer die wirtschaftlichen Verhältnisse überblickt, Vermögen verschwiegen oder Druck ausgeübt wird. Ein schneller Verzicht vermeidet dann möglicherweise einen Streit im Scheidungsverfahren, kann für den benachteiligten Ehegatten aber erhebliche und dauerhaft wirkende Folgen haben.

Ein Anwalt reicht für die Zustimmung, nicht für zwei Mandanten

Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Stellt ein Ehegatte den Antrag und möchte der andere nur zustimmen, genügt dennoch ein Rechtsanwalt. § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG nimmt die Zustimmung zur Scheidung ausdrücklich vom Anwaltszwang aus.

Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es trotzdem nicht. Der Rechtsanwalt schließt den Mandatsvertrag mit einem Ehegatten, vertritt nur dessen Interessen und darf den anderen nicht zugleich unabhängig beraten. Eine interne Vereinbarung, nach der sich beide die Anwaltskosten teilen, ändert daran nichts.

Der nicht vertretene Ehegatte darf der Scheidung zustimmen und sich zum Trennungszeitpunkt äußern. Eigene anwaltspflichtige Anträge kann er dagegen nicht stellen. Möchte er beispielsweise Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund geltend machen, benötigt er einen eigenen Rechtsanwalt.

Wann ein zweiter Anwalt trotz Einigkeit sinnvoll ist

Eine eigene Beratung empfiehlt sich, wenn Immobilien, ein Unternehmen, hohe Unterhaltsansprüche, erhebliche Schulden oder weitreichende Verzichtserklärungen im Raum stehen. Das gilt ebenso bei einem deutlichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht oder Zweifeln daran, ob alle Vermögenswerte offengelegt wurden.

Die Beratung macht die Scheidung nicht streitig. Sie sorgt lediglich dafür, dass beide ihre Rechte kennen und die Einigung auf einer belastbaren Grundlage treffen. Auch für einen beiderseitigen Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin, durch den der Beschluss sofort rechtskräftig werden soll, benötigt der bis dahin nicht vertretene Ehegatte grundsätzlich einen Anwalt.

Die Kosten sinken, wenn kein zweiter Anwalt nötig ist

Auch eine einvernehmliche Scheidung verursacht Gerichts- und Anwaltskosten. Günstiger wird sie vor allem deshalb, weil der zustimmende Ehegatte keinen eigenen Anwalt beauftragen muss. Die Gebühren eines zweiten Rechtsanwalts fallen damit nicht an. Die Gerichtskosten und die Vergütung des beauftragten Anwalts bleiben dagegen bestehen.

Wie hoch diese Kosten ausfallen, richtet sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung wird nach § 43 FamGKG das gemeinsame Nettoeinkommen aus drei Monaten berücksichtigt. Darüber hinaus bezieht das Gericht die weiteren Umstände des Einzelfalls ein. Vermögen, der Versorgungsausgleich und zusätzliche Folgesachen können den Verfahrenswert erhöhen.

Für eine übersichtliche Rechnung wird bei beiden Ehegatten nur die gesetzliche Rente berücksichtigt. Vermögen, Schulden, Abschläge für unterhaltsberechtigte Kinder, weitere Altersvorsorge und sonstige Folgesachen bleiben außen vor.

Beispiel: Beide Ehegatten sind berufstätig und verdienen jeweils 2.500 Euro netto im Monat. Ihr gemeinsames monatliches Nettoeinkommen beträgt damit 5.000 Euro. Für die Scheidung ergibt sich zunächst ein Verfahrenswert von 15.000 Euro.

BerechnungVerfahrenswert
Dreifaches gemeinsames Nettoeinkommen15.000 Euro
Versorgungsausgleich bei zwei Rentenanrechten3.000 Euro
Gesamter Verfahrenswert18.000 Euro

Da für jeden Ehegatten ein Rentenanrecht berücksichtigt wird, erhöht der Versorgungsausgleich den Verfahrenswert nach § 50 FamGKG um zweimal 10 Prozent. Im Beispiel kommen dadurch 3.000 Euro hinzu, sodass der gesamte Verfahrenswert 18.000 Euro beträgt.

Nach den derzeit geltenden Gebührentabellen entstehen daraus bei einem Anwalt rund 2.454,38 Euro Anwaltskosten einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sowie 749 Euro Gerichtskosten. Die einvernehmliche Scheidung kostet in diesem Beispiel insgesamt rund 3.203,38 Euro.

Zum Vergleich: Die rechnerisch günstigste Scheidung kostet bei einem Verfahrenswert von 3.000 Euro und ohne Versorgungsausgleich mindestens 975,41 Euro. Diese Untergrenze wird jedoch nur erreicht, wenn das Einkommen entsprechend niedrig ist und weder Vermögen noch weitere Folgesachen den Verfahrenswert erhöhen.

Wie Verfahrenswert, Gerichtsgebühren und Anwaltskosten im konkreten Fall berechnet werden, zeigt der Scheidungskostenrechner. Reichen Einkommen und Vermögen für das Verfahren nicht aus, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Entscheidend ist eine tragfähige Einigung

Das einvernehmliche Vorgehen bietet sich an, wenn beide die Ehe beenden wollen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse kennen und die wesentlichen Folgen der Trennung verlässlich geregelt haben. Der Vorteil liegt nicht in einem besonderen Scheidungsverfahren, sondern darin, dass ein zweiter Anwalt und gerichtlicher Streit über weitere Ansprüche vermieden werden.

Am gerichtlichen Verfahren selbst ändert die Einigkeit wenig. Der Scheidungsantrag, der Termin vor dem Familiengericht und der rechtskräftige Beschluss bleiben erforderlich. Auch der Versorgungsausgleich wird durchgeführt, sofern er nicht ausnahmsweise entfällt oder wirksam ausgeschlossen wurde. Die einzelnen Verfahrensschritte erklärt der Beitrag über den Ablauf einer Scheidung. Welche Unterlagen benötigt werden und wie der Antrag zum Familiengericht gelangt, zeigt der Ratgeber zum Einreichen der Scheidung.

Einvernehmlich zu scheiden bedeutet daher nicht, möglichst schnell nachzugeben. Sinnvoll ist die Lösung dann, wenn beide ihre Rechte kennen, offene Punkte bewusst regeln und das Familiengericht keine zusätzlichen Streitfragen entscheiden muss.