Zum Inhalt springen

Kindesunterhalt: Vater bleibt trotz erweitertem Umgang allein in der Pflicht

Ein Vater hatte seine Tochter an sechs von 14 Nächten bei sich, also fast die Hälfte der Zeit. Er hielt sich damit für frei vom Kindesunterhalt. Das Oberlandesgericht München sah das anders und sprach dem Kind 344,80 Euro im Monat zu, dazu 4.649,84 Euro Rückstand. Immerhin: Die viele Betreuung senkte den Betrag. Wie stark, hing an einer Rechenfrage, über die sich die Fachwelt streitet – und die für das Kind 19,43 Euro im Monat ausmacht.

43 Prozent Betreuung sind kein paritätisches Wechselmodell

Die Eltern hatten im März 2025 eine Zwischenvereinbarung geschlossen. Später regelte das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen den Umgang so, dass das Kind in jeder ungeraden Kalenderwoche von Dienstag nach der Schule bis Montagmorgen beim Vater blieb. Das sind sechs Übernachtungen in 14 Tagen, gerechnet rund 43 Prozent.

Damit war die entscheidende Frage aufgeworfen: Betreuen beide Eltern das Kind etwa gleich viel? Fachleute nennen das paritätisches Wechselmodell. Nur dann teilen sich beide Eltern die Geldzahlung nach ihrem Einkommen. Liegt der Schwerpunkt dagegen erkennbar bei einem Elternteil, gilt die klassische Aufteilung: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt.

Die Gerichte arbeiten hier mit einer Faustregel von 45 Prozent. Wer darunter bleibt, betreut nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eben nicht gleichberechtigt mit. Im Gesetz steht diese Zahl nicht, sie ist ein Orientierungswert. Der Vater blieb in jeder Berechnung darunter. Selbst wenn man ihm die halben Ferien zurechnet, kam das Gericht auf 44,6 Prozent, nach reinen Betreuungsstunden auf 44 Prozent.

Der Vater führte noch ein anderes Argument ins Feld. Die Mutter lasse das Kind im Hort und von der Großmutter betreuen, während er selbst Sport organisiere, zu Arztterminen fahre und bei Krankheit einspringe. Unter dem Strich verbringe er mehr echte Zeit mit dem Kind. Das Gericht ließ das nicht gelten. Wer den Alltag organisiert und die Verantwortung trägt, betreut auch dann, wenn er sich dabei helfen lässt. Hort und Großmutter gingen also nicht vom Anteil der Mutter ab.

Fachlich heißt eine solche Konstellation asymmetrisches Wechselmodell: viel Umgang, aber eben kein Gleichstand. Die Mutter erfüllt ihre Unterhaltspflicht dann weiter durch Pflege und Erziehung, so steht es in der Entlastung des betreuenden Elternteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Vater schuldet weiter Geld. Eine Aufteilung nach den Einkommen beider Eltern lehnte das Gericht ausdrücklich ab.

Beim asymmetrischen Wechselmodell sinkt der Unterhalt um höchstens 15 Prozent

Ganz folgenlos blieb die viele Betreuung nicht. Wenn das Kind sechs Nächte pro Vierzehntagesrhythmus beim Vater isst, schläft und lebt, deckt der Vater einen Teil des Bedarfs bereits vor Ort. Bedarf ist der Betrag, den das Kind im Monat zum Leben braucht. Dieser Teil muss nicht zusätzlich in bar fließen.

Der Bundesgerichtshof erlaubt dafür einen pauschalen Abschlag von in der Regel zehn Prozent, in Ausnahmefällen höchstens 15 Prozent. Das OLG München schöpfte diese Spanne voll aus, weil der Umgang sich einer hälftigen Betreuung stark annäherte. Mehr ging nicht: Einen im Vergleichsvorschlag erwogenen Abzug von 20 Prozent lehnte das Gericht ab.

Häufig verwechselt werden zwei verschiedene Abzüge. Der pauschale Abschlag von zehn bis 15 Prozent gilt dem Essen, Wohnen und den Sachleistungen beim Umgangselternteil. Davon getrennt kann das Gericht in der Düsseldorfer Tabelle eine Einkommensgruppe tiefer einstufen, um den reinen Mehraufwand des Umgangs auszugleichen, etwa Fahrtkosten. Im entschiedenen Fall kam nur der erste Abzug in Betracht, weil der Anspruch ohnehin schon beim Mindestunterhalt lag. Wer mehr verdient, kann von beidem betroffen sein.

Streit um die Reihenfolge kostet 19,43 Euro Kindesunterhalt

Jetzt wird es rechnerisch interessant. Zwei Abzüge treffen aufeinander: die 15 Prozent für die Mitbetreuung und das halbe Kindergeld, das beim Kindesunterhalt immer abgezogen wird. Nur ist bislang nicht geklärt, in welcher Reihenfolge. Und das macht einen Unterschied.

Ausgangspunkt ist der Mindestunterhalt von 558 Euro für die zweite Altersstufe, also für Kinder von sechs bis elf Jahren. Diesen Wert weist die Düsseldorfer Tabelle 2026 in der ersten Einkommensgruppe aus. Das halbe Kindergeld beträgt 129,50 Euro.

RechenwegBerechnungZahlbetrag
OLG München558 € × 85 % − 129,50 €344,80 €
Bisherige Literaturansicht(558 € − 129,50 €) × 85 %364,23 €

Das Gericht kürzte also zuerst den Bedarf und rechnete erst danach das Kindergeld an, wie es die Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt. Die Gegenansicht dreht das um und kürzt erst den Zahlbetrag nach Kindergeldabzug. Ergebnis: 19,43 Euro mehr im Monat für das Kind.

Diese Differenz ist kein Zufall. Sie entspricht genau 15 Prozent des halben Kindergeldes und fällt in jeder Altersstufe gleich hoch aus, solange das Gericht den vollen Abschlag ansetzt.

Warum entschied das OLG München so? Der Betrag, den ein Kind zum Leben braucht, stehe unabhängig vom Kindergeld fest. Und wie viel der Vater davon durch Essen und Unterkunft abdeckt, ändere sich nicht dadurch, dass es Kindergeld gibt. Also gehöre der Abschlag zuerst. Die bislang in der Literatur vertretene Ansicht, benannt unter anderem mit Lies-Benachib, FamRZ 2026, 977, sieht das anders.

Der Unterhalt steigt künftig automatisch mit dem Mindestunterhalt

Für die Zeit ab 1. August 2026 hat das Gericht keinen festen Eurobetrag festgeschrieben. Im Beschluss steht stattdessen eine Formel: 85 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts, abzüglich des halben Kindergeldes. Die 344,80 Euro sind nur der Wert nach den 2026 geltenden Zahlen. Steigt der Mindestunterhalt zum Jahreswechsel, steigt der Zahlbetrag ohne neues Verfahren mit.

Für Juni 2025 bis Juli 2026 kamen 4.649,84 Euro Rückstand hinzu. Diese Summe lässt sich nicht einfach nachrechnen. Für die Monate im Jahr 2025 galten noch 554 Euro Mindestunterhalt und 127,50 Euro halbes Kindergeld. Außerdem zog das Gericht Beträge ab, die auf das Jobcenter übergegangen waren.

Wichtig für Zahlende: Wer aufgrund dieser Entscheidung glaubt, weniger überweisen zu dürfen, irrt. Steht bereits ein Unterhaltstitel, muss er förmlich abgeändert werden. Bis dahin entsteht aus jeder gekürzten Zahlung ein vollstreckbarer Rückstand – trotz der vielen Betreuung.

Unverheiratete Eltern müssen im Namen des Kindes klagen

Ein zweiter Punkt aus dem Verfahren kostet in der Praxis oft Zeit und Geld. Die Mutter hatte den Unterhalt zunächst in ihrem eigenen Namen eingefordert. Das war nicht zulässig. Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB, die einem Elternteil genau das erlaubt, setzt voraus, dass die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Hier waren sie es nie.

Richtig ist in solchen Fällen: Das Kind selbst fordert den Unterhalt, vertreten durch den betreuenden Elternteil. Erst im Gerichtstermin am 14. Juli 2026 wurde der Antrag umgestellt. Das Gericht ließ diesen Wechsel zwar zu. Verlassen sollte sich darauf niemand, denn ein Verfahren mit dem falschen Antragsteller schafft ein vermeidbares Kostenrisiko.

Jobcenter-Leistungen kürzen den Rückstand beim Kindesunterhalt

Die Mutter hatte von April bis September 2025 Leistungen bezogen. Zahlt das Jobcenter für ein Kind, wandert der Unterhaltsanspruch in dieser Höhe zum Amt. Geregelt ist das im Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II. Weil der Übergang hier erst nach Zustellung des Antrags am 30. Mai 2025 eintrat, durfte das Kind das Verfahren trotzdem weiterführen.

Es hätte dann aber beantragen müssen, dass diese Teilbeträge an das Jobcenter gezahlt werden. Genau das unterblieb, obwohl das Gericht darauf hingewiesen hatte. Die Folge: Das Gericht konnte diese Beträge niemandem zusprechen und zog sie vom Rückstand ab. Die Mutter hatte zwar eine Rückzahlung an das Jobcenter belegt. Das beantwortete jedoch nur die andere Frage, ob die Ansprüche wieder beim Kind gelandet waren – und dafür genügte der Beleg dem Gericht nicht.

Der BGH kann die Rechenfrage beim Kindesunterhalt noch kippen

Der Beschluss des OLG München vom 28. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 2 UF 1410/25 e. Er folgt weitgehend dem BGH-Beschluss vom 15. April 2026 zum asymmetrischen Wechselmodell. Nur bei der Reihenfolge der beiden Abzüge hält das Gericht selbst eine Abweichung für möglich.

Deshalb ließ es die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu, den Weg zum Bundesgerichtshof. Ob jemand diesen Weg gegangen ist, geht aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervor. Entscheidet der BGH später zugunsten der anderen Rechenweise, steigt der Zahlbetrag nach den Zahlen für 2026 um 19,43 Euro im Monat.