Das Kindergeld soll ab 2027 steigen und 2028 voraussichtlich 272 Euro pro Monat erreichen. Gegenüber 2026 wären das 13 Euro mehr für jedes Kind. Für getrennt lebende Eltern hat die Erhöhung zugleich eine Unterhaltsfolge: Bei minderjährigen Kindern werden 6,50 Euro zusätzlich angerechnet, bei volljährigen Kindern 13 Euro.
Inhaltsverzeichnis
Erste Erhöhung für 2027 geplant
Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Nach den Steuerplänen der Bundesregierung soll es ab 2027 weiter steigen. Die vollständige Entlastung ist für 2028 vorgesehen. Dann rechnet das Ministerium vorläufig mit 272 Euro monatlich.
Der am 14. August 2026 veröffentlichte Finanzbericht 2027 führt die Erhöhung von Kinderfreibetrag und Kindergeld erneut auf. Einen verbindlichen Monatsbetrag für 2027 nennt der Bericht jedoch nicht.
Damit läge das Kindergeld 13 Euro über dem aktuellen Betrag. Fest beschlossen ist diese Summe noch nicht. Die Werte für beide Erhöhungsstufen sollen erst im Gesetzgebungsverfahren und nach Vorlage des Existenzminimumberichts endgültig festgelegt werden. Auch für 2027 ist deshalb noch kein konkreter Monatsbetrag bekannt.
Kindergeld mindert den Zahlbetrag
Beim Kindesunterhalt zählt nicht allein der Tabellenbedarf. Entscheidend ist, welcher Betrag nach der Kindergeldanrechnung tatsächlich überwiesen werden muss. § 1612b BGB bestimmt, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern normalerweise zur Hälfte und in anderen Fällen vollständig zur Deckung des Barbedarfs eingesetzt wird.
Die folgende Rechnung zeigt nur die Wirkung der geplanten Kindergelderhöhung. Sie unterstellt, dass der jeweilige Unterhaltsbedarf unverändert bleibt:
| Konstellation | Anrechnung 2026 | Anrechnung bei 272 € | Wirkung auf den Zahlbetrag |
|---|---|---|---|
| Minderjähriges Kind | 129,50 € | 136,00 € | 6,50 € weniger |
| Volljähriges Kind | 259,00 € | 272,00 € | 13,00 € weniger |
| Unterhaltsvorschuss | 259,00 € | 272,00 € | 13,00 € weniger |
Bei Minderjährigen bleiben 6,50 Euro
Lebt ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Betreuung. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Von der Kindergelderhöhung um 13 Euro werden dann 6,50 Euro auf den Barbedarf angerechnet.
Bleibt der Tabellenbedarf unverändert, erhält der betreuende Elternteil zwar 13 Euro mehr Kindergeld, zugleich sinkt die Unterhaltszahlung aber um 6,50 Euro. Im Haushalt verbleibt damit rechnerisch ein Plus von 6,50 Euro. Die andere Hälfte der Erhöhung entlastet den barunterhaltspflichtigen Elternteil.
Volljährige spüren die volle Anrechnung
Beim Unterhalt für volljährige Kinder wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig vom Bedarf abgezogen. Steigt es von 259 auf 272 Euro, reduziert sich der nach Kindergeld verbleibende Bedarf isoliert um 13 Euro. Da ab Volljährigkeit grundsätzlich beide Eltern anteilig barunterhaltspflichtig sind, kann sich die Ersparnis auf beide verteilen.
Für das volljährige Kind entsteht durch das höhere Kindergeld allein kein zusätzliches Gesamtbudget, wenn sein Bedarf gleich bleibt. Es erhält 13 Euro mehr Kindergeld, kann aber 13 Euro weniger Barunterhalt verlangen.
Auch der Unterhaltsvorschuss ist betroffen
Beim Unterhaltsvorschuss wird das Kindergeld in voller Höhe vom Mindestunterhalt abgezogen. Eine Erhöhung um 13 Euro würde die staatliche Zahlung daher um denselben Betrag mindern, sofern der Mindestunterhalt unverändert bliebe.
Genau das steht aber noch nicht fest. Der Mindestunterhalt wird regelmäßig neu bestimmt. Steigt er gleichzeitig mit dem Kindergeld, kann er die höhere Anrechnung teilweise oder vollständig ausgleichen. Im Jahr 2026 blieben die Zahlbeträge beim Unterhaltsvorschuss trotz höherem Kindergeld unverändert, weil auch der Mindestunterhalt angehoben wurde.
Die neue Tabelle entscheidet
Die endgültige Belastung lässt sich erst berechnen, wenn die Kindergeldbeträge und die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle für 2027 und 2028 feststehen. Eine dynamische Titulierung kann Änderungen beim Mindestunterhalt und bei der Kindergeldanrechnung automatisch nachvollziehen. Ein auf einen festen Eurobetrag lautender Unterhaltstitel darf dagegen nicht allein wegen einer politischen Ankündigung eigenmächtig gekürzt werden.
Die nächste belastbare Zahl wird voraussichtlich nach dem Existenzminimumbericht und mit dem Gesetzentwurf zur Steuerreform vorliegen. Erst dann zeigt sich, ob der Zahlbetrag 2028 trotz der höheren Kindergeldanrechnung insgesamt sinkt oder wegen eines höheren Mindestunterhalts steigt.
