Mit dem Scheidungsbeschluss endet das Scheidungsverfahren. Doch was genau ist der Scheidungsbeschluss? Ist die Ehe damit sofort rechtskräftig geschieden?
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Scheidungsbeschluss?
Der Scheidungsbeschluss, ehemals „Scheidungsurteil“, ist ein Dokument, das am Ende eines Scheidungsverfahrens ausgestellt wird (§ 116 FamFG). Es beinhaltet nicht nur die offizielle Verkündung des Ehe-Endes, sondern auch alle Übereinkünfte und Regelungen zwischen den Geschiedenen. Hierunter fallen vor allem Vereinbarungen bezüglich der Scheidungsfolgen, wie Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Ehegatten– und Kindesunterhalt.
Früher Scheidungsurteil, heute Scheidungsbeschluss
Mit der Reform des Familienrechts bereits 2009 wurde der Begriff „Scheidungsurteil“ durch „Scheidungsbeschluss“ ersetzt. Diese Änderung sollte den Übergang vom gerichtlichen „Prozess“ hin zu einem familienrechtlichen „Verfahren“ betonen und den Begriff zugleich sprachlich entschärfen. Inhaltlich und im Ergebnis blieb alles unverändert.
Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
Die Geschiedenen haben nach Erhalt des Scheidungsbeschlusses einen Monat Zeit, um Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen (§ 63 FamFG). Mit Ablauf dieser einmonatigen Frist ist der Beschluss automatisch rechtskräftig (§ 45 FamFG). Die Geschiedenen erhalten dann eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk.
Rechtsmittelverzicht während des Scheidungstermins
Die Ehegatten haben jedoch schon während des Scheidungstermins die Möglichkeit, einen Rechtsmittelverzicht auszusprechen. Damit wäre die Scheidung bereits im Scheidungstermin rechtskräftig und die Geschiedenen erhalten sogleich den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. Hierzu müssen allerdings während des Scheidungstermins beide Parteien anwaltlich vertreten sein (§ 114 FamFG). Ist jedoch nur ein Anwalt zugegen, kann ein Rechtsmittelverzicht in der Regel nicht erklärt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt müsste ggf. für den Scheidungstermin ein gesonderter Rechtsbeistand für den nicht-anwaltlich vertretenen Ehegatten beauftragt werden. Wurde während des Scheidungstermins kein Rechtsmittelverzicht ausgesprochen, beginnt die einmonatige Bedenkzeit zur eventuellen Einlegung von Rechtsmitteln erst mit Erhalt des Scheidungsbeschlusses.
Scheidungsbeschluss: Zustellung
Der Scheidungsbeschluss wird nach dem Scheidungstermin ausgestellt. Die Zustellung erfolgt per Post und kann abhängig von der Auslastung des Gerichts bis zu 6 Wochen dauern. Wurde man während der Scheidung durch einen Anwalt vertreten, erhält der Anwalt den Scheidungsbeschluss und händigt ihn dem Geschiedenen aus. Ist man, wie etwa bei einer einvernehmlichen Scheidung, nicht anwaltlich vertreten, wird der Scheidungsbeschluss direkt an den Geschiedenen übersandt.
Zustellung: Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
Die Zustellung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk erfolgt weitere zwei bis sechs Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Das Gericht muss nämlich erst prüfen, ob in der einmonatigen Frist nach Erhalt des Scheidungsbeschlusses Rechtsmittel erhoben wurden. Wichtig: Der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist gut aufzubewahren, da er als Beweis für die rechtskräftige Scheidung gilt.
Scheidungsbeschluss verloren
Verliert ein Geschiedener seine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk, empfiehlt es sich zunächst, den damaligen Anwalt oder den geschiedenen Partner zu kontaktieren. Die Scheidungsurkunde wird in mehrfacher Ausführung ausgestellt, aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine dieser Personen noch eine Ausfertigung besitzt. Dieses Dokument kann dann beim zuständigen Bürgeramt als Vorlage für eine beglaubigte Kopie dienen. Die Scheidung ist trotz Verlust des Scheidungsbeschlusses weiterhin rechtskräftig.
Scheidungsbeschluss verloren: Neuen anfordern
Besteht jedoch nicht die Möglichkeit eine beglaubigte Kopie des Dokuments des anderen Ehegatten anfertigen zu lassen, lässt sich beim damals zuständigen Amts- oder Familiengericht eine weitere Ausfertigung anfordern. Hierbei empfiehlt es sich, das Aktenzeichen des damaligen Verfahrens vorliegen zu haben, da dies die erneute Ausstellung beschleunigt.