Erbschaft und Zugewinnausgleich

Sargträger

In der Zugewinngemeinschaft ist bei Scheidung ein Zugewinnausgleich zwischen beiden Partnern vorgesehen. Wie verhält es sich aber mit dem finanziellen Ausgleich, wenn ein Ehepartner verstirbt? Was hat es mit dem pauschalen Zugewinn auf sich und wie wird Erbe und Erbschaft in der Zugewinngemeinschaft gehandhabt? Ebenso interessant ist, ob Schenkungen und Erbschaften in die Berechnung des Zugewinns fallen. Die Antworten dazu und Mehr finden Sie in diesem Ratgeberartikel.  

Erbschaft – Tod eines Ehepartners

Wenn ein Ehepaar in der Zugewinngemeinschaft lebt und einer der beiden Ehegatten verstirbt,  entsteht zusätzlich zum Erbe ein Anspruch auf einen pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) von einem Viertel. Sofern keine andere Regelung in einem Testament festgehalten ist, greift die gesetzliche Erbfolge.

Im Falle des Todes eines Ehepartners verfällt der Anspruch auf den Zugewinn nicht, sondern wird dieser mit einem viertel pauschal zum Erbe hinzugerechnet:

  1. Ehepartner mit gemeinsamen Kindern:
    ¼ des Erbes inklusive eines pauschalen Zugewinnausgleiches von ¼.
    Das ergibt ein Gesamtanspruch auf ½ des Erbes.
  2. Ehepartner ohne gemeinsame Kinder erhält:
    ½ inklusive eines pauschalen Zugewinnausgleiches von ¼.
    Das ergibt ein Gesamtanspruch auf 3/4 des Erbes.

Enterbung in der Zugewinngemeinschaft

In dem Falle, dass der Ehepartner enterbt wurde, geht er – gegen die allgemeine Annahme – nicht komplett leer aus.

  1. Enterbter Ehepartner mit gemeinsamen Kindern:
    Der Partner hat Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, welcher die Hälfte der gesetzlichen Erbquote entspricht, nämlich 1/8. Zudem erhält er noch den individuell berechneten Ausgleich.
  2. Enterbter Ehepartner ohne gemeinsame Kinder:
    Der Partner hat Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, welcher die Hälfte der gesetzlichen Erbquote entspricht, nämlich 1/4. Zudem erhält er noch den individuell berechneten Ausgleich.

Schenkungen und Erbschaft in der Zugewinngemeinschaft

Oftmals fragen sich Ehepartner im Falle einer Erbschaft während der bereits bestehenden Ehe, ob diese dem späteren Zugewinnausgleich angerechnet werden.

Muss ein Partner erbliches Vermögen also mit seinem Partner teilen?
Die Antwort darauf ist ein klares Nein.

Erbschaften ebenso wie Schenkungen werden dem jeweiligen Anfangsvermögen zugerechnet – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese erhalten werden. Der spätere Zugewinnüberschuss wird dadurch automatisch geschmälert, jedoch bleibt das Erbe oder die Schenkung an sich im alleinigen Besitz des Erben bzw. des Beschenkten.

Wertsteigerung: Die Wertsteigerungen des Erbes oder die der Schenkung zählen wiederum zum Zugewinn.

Beispielrechnung Zugewinn bei Erbschaft

Vermögen Ehefrau Ehemann Bemerkungen
Anfangsvermögen 0,00 Euro 0,00 Euro
+ 50,000 Euro (Erbe)
In der Ehe erbt der Ehemann 50,000 Euro. Diese werden aber nicht als Vermögenszuwachs angerechnet, sondern dem Anfangsvermögen.
Vermögenszuwachs 10.000 Euro 0,00 Euro Die Erbschaft des Mannes zählt nicht als Vermögenszuwachs.

Da er kein Vermögen in der Ehe aufgebaut hat, bleibt der Vermögenszuwachs bei 0,00 Euro.

Seine Frau konnte hingegen 10.000 Euro Vermögenszuwachs verzeichnen.

Zugewinnausgleich -5.000 Euro +5.000 Euro Ehefrau muss Ehemann die Hälfte der Differenz des Zuwachses ausgleichen.
Endvermögen 5.000 Euro 5.000 Euro  + 50,000 Euro (Erbe) Das neue Vermögen des Ehemanns beträgt somit 55.000 Euro. Das der Frau 5.000 Euro.

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