Um das Scheidungsverfahren insgesamt zu verkürzen, gibt es die Möglichkeit, das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG abzutrennen und vorab über die Scheidung zu entscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzung: Scheidungsverfahren ohne Versorgungsausgleich
Das Scheidungsurteil kann gemäß § 140 FamFG ohne Versorgungsausgleichsverfahren gesprochen werden, wenn
- vor Auflösung der Ehe keine Entscheidung möglich ist,
- das Verfahren in Versorgungsausgleichsfolgesache ausgesetzt ist, weil bei einem anderen Gericht über Bestand oder Höhe eines Anrechts gestritten wird,
- seit der Rechtshändigkeit des Antrags auf Scheidung (Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Partner) ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist,
- beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben,
- beide Partner der Abtrennung zustimmen.
- Scheidungssausspruch würde sich außergewöhnlich verzögern, sodass ein Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde
Abtrennung Versorgungsausgleich bei fehlender Mitwirkung
Wenn einer der Ehegatten Auskünfte in Versorgungsfolgesachen bewusst verweigert, um die Scheidung zu verzögern oder den Vollzug der Scheidung zu stören, kann das Versorgungsausgleichsverfahren ebenfalls abgetrennt werden.
Abtrennung Versorgungsausgleich: Gründe
Durch Abtrennung des Versorgungsausgleiches vom Scheidungsverfahren kann ein schnelleres Scheidungsurteil ausgesprochen werden. Über den Versorgungsausgleich wird dann später in einem gesonderten Beschluss entschieden.
Nachteile bei Scheidung ohne Folgesachen
Sofern der Antrag auf Abtrennung genehmigt wurde, kann das Gericht unabhängig vom Scheidungsverfahren einen weiteren Termin ansetzen. Denn abgetrennte Folgesachen werden gemäß § 137 Absatz 5 als eigenständige Verfahren weitergeführt, in welchen z,B. über ausstehende Versorgungsausgleiche entschieden werden kann.
Meist findet das Versorgungsausgleichsverfahren im Falle einer Abtrennung aber im schriftlichen Austausch zwischen den Parteien statt – sofern alle Rentenauskünfte vollständig sind.
Antrag auf Abtrennung Versorgungsausgleich – Abtrennungsantrag
Die Abtrennung bedarf einen Antrag gemäß § 140 Abs. 5 FamF, welcher schriftlich oder mündlich in der Verhandlung eingereicht werden muss. Ein gesondertere Beschluss informiert über die Entscheidung des Gerichts, welcher nicht selbständig anfechtbar ist (§ 140 Abs. 6 FamFG). Für die Beantragung besteht kein Anwaltszwang. Somit kann die Beantragung auf Abtrennung des Versorgungsausgleiches auch ohne anwaltliche Vertretung erfolgen.
Gebühren für Abtrennung Versorgungsausgleich
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, wenn die Abtrennung des Versorgungsausgleiches beantragt wird.
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