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Bedürftigkeit beim Unterhalt

Unterhaltsbedürftigkeit besteht immer dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter nicht in der Lage ist, sich aus seinen eigenen Einkünften (Arbeitseinkommen/ Vermögenseinkünfte) und seinem Vermögen selbst zu unterhalten (§ 1577 BGB). Bedürftig ist ein Unterhaltsberechtigter demnach nur insoweit, wie sein Bedarf nicht gedeckt ist, d.h. Bedürftigkeit umschreibt das, was dem Berechtigten zur Bedarfsdeckung tatsächlich noch fehlt. Grundsätzlich sind minderjährige Kinder unterhaltsbedürftig, weshalb Eltern auch verpflichtet sind, Kindesunterhalt zu leisten.

Verschiedene Bedarfe für Unterhalt

Anrechnung von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf

Die Bedürftigkeit ist Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt. Grundsätzlich sind beim Unterhaltsberechtigten alle Einkünfte in Geld oder Geldwert auf den Unterhalt anzurechnen. Dies begründet sich aus der Obliegenheit des Berechtigten, die Unterhaltslast des Verpflichteten so niedrig wie möglich zu halten. Gegebenenfalls sind dem Unterhaltsberechtigten auch fiktive Einkünfte (Einkünfte, die in tatsächlicher Hinsicht nicht erzielt werden, aber erzielt werden könnten) zuzurechnen, wenn und soweit er es in zumutbarer Weise unterlässt, seine Einkünfte zu steigern. Auch sind dem Unterhaltsberechtigten Vermögenserträge anzurechnen, wie beispielsweise Kapital- bzw. Zinserträge etc.

Für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte mietfrei im Eigenheim wohnt, hat er sich in Höhe der an sich zu zahlenden Miete (objektiver Marktwert) einen sogenannten Wohnvorteil zuzurechnen und setzt dadurch seine Bedürftigkeit auf Unterhalt herab.

Erzielt der Unterhaltsberechtigte Mieterträge aus einer in seinem Eigentum stehenden und nicht selbst genutzten Immobilie, so sind ihm diese nach Abzug der Schuldzinsen, aber ohne Berücksichtigung von Tilgungsleistungen (da diese ja vermögensbildende Auswirkungen haben) anzurechnen.

Dazu passend: Unterhaltsrelevantes Einkommen

Unterhaltsbedürftigkeit bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Sollte der Unterhaltsberechtigte in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner leben, sind die ihm hieraus entstehenden Vorteile aus gemeinsamer Wirtschaftsführung (halbe Miete / hälftige Lebenshaltungskosten) ebenfalls anzurechnen. Nicht angerechnet werden Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH kennzeichnet sich eine unzumutbare Tätigkeit dadurch, dass derjenige, der sie ausübt, grundsätzlich nicht gehindert ist, sie jederzeit wieder zu beenden.