Unterhalt zurückfordern – Unterhaltsregress

Unterhaltsregress
Unterhaltsregress

Unterhaltsregress bedeutet, dass jemand eine Leistung erbracht hat, zu der er an sich gar nicht verpflichtet ist und diese nun von demjenigen zurückverlangt, der an sich in der Leistungspflicht gewesen wäre.

Bezogen auf das Unterhaltsrecht könnte jemand, der beispielsweise Kindesunterhalt gezahlt hat im Glauben, er sei dazu verpflichtet, obgleich sich später herausstellt, dass dies gar nicht der Fall ist, den gezahlten Unterhalt von dem Zahlungsverpflichteten zurückverlangen. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch beim Unterhaltsregress im Hinblick auf die Höhe der zu erstattenden Beträge.

Der Zahlungsverpflichtete ist nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Erstattung verpflichtet. Dies bedeutet, dass der an sich Zahlungsverpflichtete unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit nur einen Kindesunterhalt zu zahlen hätte i.H.v. monatlich beispielsweise 300 Euro und der andere im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Kindesunterhalt gezahlt hat von 400 €, er nur einen Betrag i.H.v. monatlich 300 Euro erstattet verlangen kann und nicht in vollem Umfang.

Regress beim Unterhaltsvorschuss

Auch beim Unterhaltsvorschuss entsteht ein Regressanspruch, hier aber vonseiten der Vorschusskasse bzw. dem Jugendamt. Ausführliche Informationen zum Anspruch, Rückzahlung und Verjährungsfristen finden Sie unter: Unterhaltsvorschuss

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