Mehr Geld für Kinder: Unterhalt steigt deutlicher als erwartet

Kind mit Vater

Jetzt ist es offiziell: Der Mindestunterhalt für Kinder steigt ab 2021 in allen Altersstufen. Dies ist der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 – veröffentlicht am 13.11.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2020 Teil 1 Nr. 51, S. 2344).

Bundesgesetzblatt: Mindestunterhalt steigt

Die Mindestsätze des Kindesunterhalts steigen 2021. Minderjährige Kinder von getrennten Eltern sollen dabei ab dem 01. Januar des kommenden Jahres mehr Geld in Form des Barunterhalts erhalten als bislang angenommen. Eine Rechtverordnung des Bundesjustizministeriums im Bundesgesetzblatt sieht in ihrer Fassung vom 03. November die folgenden Sätze vor:

Altersstufe2021 neu2021 bisher2020
0 bis 5 Jahre393 €378 €369 €
6 bis 11 Jahre451 €434 €424 €
12 bis 17 Jahre528 €508 €497 €
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn 13. November 2020

Existenzminimum für Kinder und Jugendliche gestiegen

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) erklärt die Erhöhung des Mindestunterhalts durch die gestiegenen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen:

Der jetzt erschienene Existenzminimumbericht belegt, dass das Existenzminimum für Kinder in den Jahren 2021 und 2022 deutlich gestiegen ist“, so Lambrecht.

Sie betrachte es daher als „zwingend“, den Mindestunterhalt bereits ab dem kommenden Jahr anzuheben. Auf diese Weise solle sichergestellt werden, „dass unseren Kindern alle Mittel zur Verfügung stehen, die für die Sicherung ihres täglichen Bedarfs benötigt werden“.

Mindestunterhalt Berechnungsgrundlage für Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt dient dabei als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Kindesunterhalts. Aufbauend auf diesen Zahlen ergeben sich entsprechend neue Sätze für höhere Einkommensgruppen. Diese werden in der Düsseldorfer Tabelle festgehalten. Die Düsseldorfer Tabelle dient seit 1962 als Richtlinie für Unterhaltspflichtige zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts und wird regelmäßig angepasst. Gleichzeitig bildet der Mindestunterhalt die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen durch das Jugendamt, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Titelbild: KonstantinChristian/ shutterstock.com

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