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Scheinvaterregress – Unterhalt zurückfordern

Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr. Doch was, wenn sich später herausstellt, dass man gar nicht der biologische Vater ist? Im Volksmund spricht man in diesen Fällen von einem „Kuckuckskind“. Eine solche Situation ist nicht nur sehr schmerzhaft für die Beteiligten, sondern kann auch aus finanzieller Sicht sehr ärgerlich sein. Wie lässt sich Scheinvaterregress durchsetzen? Kann der gehörnte Scheinvater den gezahlten Unterhalt zurückerhalten?

Gesetzlicher Vater

Als rechtlicher Vater gilt gemäß § 1592 BGB derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war bzw. die Vaterschaft anerkannt hat. Ist ein Mann also verheiratet und die Frau bekommt während der Ehe ein Kind, gilt der Ehemann vor dem Gesetz automatisch als Vater und ist dem Kind gegenüber auch unterhaltspflichtig.

Unterhalt zurückfordern

Bevor Kindesunterhalt  zurückgefordert werden kann, muss zunächst in einem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft gemäß 1599 BGB festgestellt werden, dass der Scheinvater nicht der Vater des betreffenden Kindes ist. Der Nachweis dessen erfolgt in der Regel über einen richterlich angeordneten Vaterschaftstest.

Das Kind wird bei Ausschluss einer Vaterschaft des Scheinvaters rückwirkend seit seiner Geburt für vaterlos erklärt und jedwede Unterhaltsansprüche gegenüber dem Scheinvater entfallen mit sofortiger Wirkung.

Unterhaltsregressverfahren

Im Anschluss an das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft kann der Scheinvater ein Unterhaltsregressverfahren beim Familiengericht anstreben, um den gezahlten Unterhalt zurückzuerhalten (BGH, Urteil vom 11.01.12 , XII ZR 194/09).

Zu beachten ist hierbei auch, dass der Scheinvater grundsätzlich in der Beweis- und Darlegungspflicht ist. Er muss also nachweisen können, wann und in welcher Höhe er Unterhalt gezahlt hat (BGH, Beschl. v. 19.9.2018, Az.: XII ZB 385/17).

Ein Scheinvaterregressverfahren kann nur nach einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft erfolgen.

Scheinvaterregress: Unterhalt von der Mutter zurückfordern

Es ist nicht sinnvoll, den zu Unrecht gezahlten Kindesunterhalt von der Mutter zurückzufordern. Die untreue (Ehe-)Frau kann sich in einem solchen Fall darauf berufen, die gezahlten Alimente bereits ausgegeben zu haben (§ 818 Abs.3 BGB). Außerdem ist sie dem Scheinvater gegenüber nicht schadenersatzpflichtig.

Unterhalt vom Kind zurückfordern

Auch diese Möglichkeit verspricht in der Praxis selten Erfolg. Unterhaltszahlungen erfolgen zur Deckung laufender Kosten und nicht zur Bereicherung, daher können sie in diesem Fall nicht vom Begünstigten zurückgefordert werden.

Scheinvaterregress gegen den leiblichen Vater

Der bereits gezahlte Unterhalt kann in der Praxis nur vom leiblichen Vater zurückgefordert werden (§ 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dies ist allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Scheinvater kennt die Identität des biologischen Vaters
  • Die Mutter erteilt freiwillig Auskunft über die Identität des biologischen Vaters
  • Der Scheinvater erhält vom Kind Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters
  • Der Scheinvater strebt ein Scheinvaterregressverfahren gegen den biologischen Vater an, im Zuge dessen ein gerichtlich angeordneter Vaterschaftstest erfolgt

Die Mutter ist nicht verpflichtet, dem Scheinvater Auskunft über die Identität des biologischen Vaters zu erteilen, das urteilte das Bundesverfassungsgericht 2015 (Beschl. v. 24.02.2015, Az.:1 BvR 472/14). Lediglich gegenüber dem Kind muss die Mutter sich zur Identität des Vaters bekennen (§ 1600d BGB)

Weigert sich die Mutter also dem Scheinvater die Identität des biologischen Vaters preiszugeben und er auch sonst keine Anhaltspunkte bzgl. der personenbezogenen Daten des Vaters hat, können keine Regressansprüche geltend gemacht werden.

Die Regressansprüche des Scheinvaters gegenüber dem biologischen Vater verfallen, wenn der biologische Vater mit der Zahlung nachweislich überfordert wäre.

Scheinvaterregress: Verjährung

Scheinvaterregress gegenüber dem leiblichen Vater kann gemäß § 195 BGB und § 199 Abs. 1 BGB bis zu drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs durchgesetzt werden. Der Scheinvater muss also nach Rechtskraft des Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung innerhalb von drei Jahren tätig werden und den gezahlten Unterhalt zurückfordern.