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Scheidungsantrag stellen – bei Gericht

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden. Dazu muss einer der beiden Ehepartner beim zuständigen Familiengericht (sitzt im Amtsgericht) einen schriftlichen Scheidungsantrag stellen.

Der Ablauf des Scheidungsverfahrens hängt davon ab, wie die Ehepartner miteinander umgehen bzw. welche Punkte (z.B. Wohnung, Unterhalt, Kindesunterhalt, Vermögen etc.) bereits vor der Verhandlung geklärt sind.

Wann kann ein Scheidungsantrag gestellt werden?

Das Gesetz fordert, dass die Ehepartner vor Einreichung des Scheidungsantrags ein Trennungsjahr einhalten, also mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Diesen Zeitraum braucht es, um festzustellen, dass die Ehe gescheitert ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Verhältnisse ausgeschlossen scheint.

Kann das Datum der Trennung und das damit eingehaltene Trennungsjahr zuverlässig nachgewiesen werden und stimmen beide Eheleute der Scheidung zu, sieht das Familiengericht regelmäßig keinen Anlass zur weiteren Prüfung.

Im Trennungsjahr wird eventuell Trennungsunterhalt fällig. Weiterführende Informationen und die Voraussetzungen dafür finden Sie unter Trennungsunterhalt.

Ausnahmefall ohne Trennungsjahr

In Ausnahmefällen und bei Vorliegen sog. Härtegründe, kann der Scheidungsantrag auch sofort und ohne Einhaltung eines Trennungsjahres gestellt werden. Ein Härtefall besteht, wenn es für den Ehepartner aufgrund psychischer oder körperlicher Belastung – die aus der Ehe resultieren – unzumutbar wäre, das Trennungsjahr abzuwarten. 

Scheidungsantrag wichtig für Versorgungsausgleich

Den Scheidungsantrag sollten Scheidungswillige rechtzeitig stellen, wenn sie nicht möchten, dass der zukünftige Ex zu viele Rentenanwartschaften erhält. Für die Berechnung der Dauer der Ehe beim Versorgungsausgleich ist nämlich entscheidend, wann dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wurde.

Achtung: Unterlässt man den Scheidungsantrag und lebt einfach nur getrennt weiter, kann sich das später beim Rentenbezug auswirken – wenn der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen wurde.

Scheidungsantrag mit oder ohne Anwalt?

Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Nur Rechtsanwälte können Anträge stellen und vor Gericht verhandeln. Der beauftragte Rechtsanwalt unterschreibt den Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein. Ferner muss der Antragsteller vorab die Gerichtsgebühren und nach Absprache mit seinem Anwalt auch dessen Anwaltsgebühren bezahlen.

Mit welchen Kosten zu rechnen ist können Sie unter Anwalts- und Gerichtskosten bei Scheidung nachlesen.

Verfahrenskostenhilfe als finanzielle Unterstützung

Hat der Antragsteller nicht genügend Geld um Anwalt und Gericht zu bezahlen, kann er den Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) verbinden. Erst dann wird das Gericht den Scheidungsantrag dem Ehepartner förmlich zustellen (gelber Briefumschlag). Das Verfahren ist jetzt rechtsanhängig.

Einvernehmliche Scheidung

Im Idealfall streben die Ehepartner die einvernehmliche Scheidung an, diese verursacht die geringsten Scheidungskosten. Voraussetzung ist, dass sie seit einem Jahr innerhalb der ehelichen Wohnung oder räumlich getrennt leben, beide geschieden werden wollen und sich über die Scheidungsfolgesachen einig sind.

In diesem Fall genügt es, wenn nur ein Ehegatte über seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Dieser benötigt dann keinen eigenen Rechtsanwalt.

Streitige Scheidung

Stimmt ein Ehepartner nach dem Trennungsjahr der Scheidung nicht zu, erweitert sich die Trennungszeit bei einer streitigen Scheidung von einem Jahr auf drei Jahre. Das Familiengericht kann dann die Scheidung erst nach einer dreijährigen Trennungszeit aussprechen, da man davon ausgeht, dass nach einer dreijährigen Trennung der Ehegatten die Ehe nicht mehr aufrecht gehalten wird. Auf die Zustimmung des widersprechenden Ehepartners kommt es dann nicht mehr an.

Scheidungstermin beim Familiengericht

Teils wird der Ehepartner vorab zur Stellungnahme aufgefordert, teils wird ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Vielfach beraumen die Gerichte erst einen Haupttermin zur mündlichen Verhandlung an wenn alle Voraussetzungen für die Scheidung, einschließlich der Auskunft der Rentenversicherungsträger für den Versorgungsausgleich, vorliegen. Im Termin werden die Partner zu den Scheidungsvoraussetzungen befragt.

Benötigte Unterlagen

Der Rechtsanwalt muss zusammen mit dem Scheidungsantrag folgende Unterlagen beim Familiengericht einreichen:

  • Kopie Familienstammbuch oder Heiratsurkunde (Vorlage Original im Scheidungstermin)
  • Kopie Geburtsurkunde der Kinder
  • (soweit vorhanden) eine beglaubigte Kopie der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Vorlage Personalausweis im Scheidungstermin
  • Prozesskostenhilfeantrag erfordert Gehaltsbelege, Nachweise über Verbindlichkeiten, Mietvertrag pp.

Detaillierte Informationen zu den geforderten Unterlagen finden Sie unter Scheidungspapiere – Unterlagen für die Scheidung.

Versorgungsausgleich

Der Scheidungsantrag muss Angaben zum Versorgungsausgleich enthalten. Dieser wird regelmäßig von Amts wegen durchgeführt. Andere Familiensachen (z. B. Unterhalt) werden nur auf Antrag verhandelt. Ein Antrag kann noch im Scheidungstermin gestellt werden, verzögert dann aber das Verfahren.

Scheidungsfolgen

Um die Scheidung schnellstmöglich herbeizuführen, sollten sich die  Ehepartner vorher über die Scheidungsfolgen verständigen. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung muss vorher notariell beurkundet werden. Alternativ kann die Vereinbarung auch im Prozess vom Richter protokolliert werden. Dafür benötigen aber beide Parteien wiederum einen Anwalt. Insofern kann die notarielle Beurkundung günstiger sein.

Welches Familiengericht für Scheidungsantrag zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für den Scheidungsantrag hängt davon ab, ob die Partner noch in der Ehewohnung gemeinsam leben oder gemeinsame Kinder haben. Details regelt § 122 Familienverfahrensgesetz (FamFG):

  • Leben die Partner innerhalb der Ehewohnung getrennt, ist das örtliche Familiengericht zuständig.
  • Leben sie getrennt, haben aber gemeinsame Kinder, ist wegen der Einbindung des Jugendamtes das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern lebt.
  • Gibt es keine gemeinsamen Kinder, kommt es darauf an, ob ein Partner noch im Bezirk der gemeinsamen Ehewohnung lebt. Dann ist das örtliche Familiengericht zuständig.
  • Leben beide Partner an einem anderen Wohnort und haben keine gemeinsamen Kinder, kommt es darauf an, wer den Scheidungsantrag zuerst stellt. Im Interesse eines schnellen Verfahrens empfiehlt sich die Antragsstellung dort, wo nach anwaltlicher Erfahrung die schnellstmögliche Sachbearbeitung zu erwarten ist
  • In Zweifelsfällen kann das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig sein
  • Zieht einer oder ziehen beide Ehepartner ins Ausland, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach der Rom-III-VO 1259/2010. Ehepartner können das anwendbare Recht wählen, zum Beispiel das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Dabei kann die Rechtswahl noch während des laufenden Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen ( §46 d EGBGB).

Scheidungsantrag zurücknehmen

Der Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Möchte ein Ehegatte die Scheidung zurückziehen, hindert das den anderen Partner jedoch nicht, seinerseits einen Scheidungsantrag zu stellen.

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Wann kann ich den Scheidungsantrag stellen?

Grundsätzlich kann ein Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Liegt ein Härtefall vor, kann der Scheidungsantrag auch früher eingereicht werden.

Wo bekomme ich einen Scheidungsantrag?

Der Scheidungsantrag wird vom Scheidungsanwalt des antragsstellenden Ehepartners beim zuständigen Familiengericht eingereicht.