Ablauf der Scheidung nach Trennung – Scheidungsverfahren
Die Ehe kann nur durch einen Richter per Beschluss des Familiengerichts geschieden werden. Die Ehepartner bestimmen mithin selbst den Ablauf einer Scheidung und haben auch gewissen Einfluss auf die Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens.
Inhaltsverzeichnis
Ablauf im Überblick

Anwaltszwang bei Scheidung
Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Das bedeutet konkret, dass sich mindestens der Antragsteller vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen muss. Der andere Ehepartner kann wählen, ob er sich selbst vertreten möchte oder auch einen eigenen Anwalt nimmt. Eine Scheidung ohne Anwalt ist somit generell nicht möglich.
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung wird meist nur ein Anwalt beauftragt. Erfahren Sie mehr dazu unter Einvernehmliche Scheidung: Scheidung ohne Streit.
Vorbereitende Überlegungen
Erst nach Ablauf des Trennungsjahres
Die Scheidung kommt generell erst dann in Betracht, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Ausnahme: Es handelt sich um einen Härtefall. Dem Ehegatten ist es demnach aufgrund von z.B. Gewalt, Untreue in bestimmten Fällen oder unzumutbarem Alkoholismus nicht zumutbar die Ehe fortzusetzen.
Voraussetzung ist das Scheitern der Ehe. Während des Trennungsjahres sind Versöhnungsversuche möglich.
Erstes anwaltliches Beratungsgespräch
Es sollte ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zur Abklärung der Scheidungsvoraussetzungen stattfinden. Diese beinhaltet die Trennung, Trennungszeit, örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts für den Scheidungsantrag und die Rechtswahl, wenn ein oder Partner Ausländer sind oder im Ausland wohnt.
Zusammentragung der Scheidungsunterlagen
Frühzeitige Zusammentragung der Scheidungsunterlagen, insbesondere solcher Unterlagen, die für die Vermögensaufstellung zum Zugewinnausgleich erforderlich sind. Zur Vorbereitung des eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleichs sind die Rentenanwartschaften beim Rentenversorgungsträger zu klären.
Scheidungsfolgenregelung
Verständigung auf eine Scheidungsfolgenregelung in Bezug auf Zugewinnausgleich, Unterhalt, Kinder, Hausrat, Ehewohnung, Versorgungsausgleich. Ggf. notarielle Beurkundung, alternativ Beurkundung der Scheidungsfolgen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familienrichter.
Mehr zur Scheidungsfolgenregelung unter Scheidungsfolgenvereinbarung.
Scheidung einreichen – Antrag stellen
Der Rechtsanwalt des Antragstellers reicht den Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Er ist mit einer Erklärung über die Scheidungsfolgesachen zu verbinden. Ist eine Folgesache streitig, ist deren Regelung zu beantragen.
Kostenvorschuss vom Antragsteller
Der Antragsteller muss den Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Erst dann wird der Scheidungsantrag dem Partner zugestellt. In der Regel erwartet auch der beauftragte Anwalt einen Kostenvorschuss.
Mit welchen Kosten generell zu rechnen ist erfahren Sie unter Anwalts- und Gerichtskosten bei Scheidung.
Einvernehmliche Scheidung
Wollen sich beide Partner scheiden lassen und besteht wegen der Scheidungsfolgen kein Streit oder verständigen sie sich auf die Scheidungsfolgen (Scheidungsfolgenvereinbarung), genügt es, wenn ein Ehepartner allein die Scheidung beantragt. Der Andere stimmt nur zu.
Wegen des Anwaltszwangs ist ein Rechtsanwalt nach Wahl des Antragstellers zu beauftragen. Die Beauftragung kann auch „online“ erfolgen.
Streitige Scheidung
Widerspricht der Partner dem Scheidungsantrag nur im Hinblick auf die Scheidung, prüft das Gericht die Voraussetzungen der Scheidung. Ist die Ehe aufgrund der Trennungszeit gescheitert, erfolgt die Scheidung durch Beschluss.
Ist das Gericht der Ansicht, dass Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht, kann es das Verfahren von Amts wegen aussetzen. Ist die Trennungszeit länger als ein Jahr, ist die Aussetzung nur mit Zustimmung beider Eheleute möglich (§ 136 FamFG).
Verfahrensablauf
Das Gericht bestimmt nach Eingang des Scheidungsantrags und der Zustellung des Antrags an den Partner einen mündlichen Verhandlungstermin.
Der Ehepartner kann seinen Scheidungsantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin zurücknehmen, der andere seine Zustimmung zur Scheidung widerrufen (§ 134 FamFG).
Detaillierte Informationen zum Scheidungsantrag unter Scheidungsantrag, Familiengericht und Verfahren.
Versorgungsausgleich
Als Folgesache ist das Versorgungsausgleichsverfahren durchzuführen.
Mehr dazu unter Versorgungsausgleich nach der Scheidung.
Scheidungsfolgen
Streiten sich die Partner über einzelne Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat), werden Scheidung und Scheidungsfolgen zusammen verhandelt (Verbundverfahren § 137 FamFG).
Beide Ehepartner benötigen einen eigenen Rechtsanwalt.
Außergerichtliche Konfliktbeilegung
Das Familiengericht kann zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung über Folgesachen die Ehegatten einzeln oder gemeinsam verpflichten, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Konfliktbeilegung teilzunehmen (§ 135 FamFG).
Mehr zur Konflitkbeilegung unter Scheidung mit Mediation – Rosenkrieg vermeiden.
Einigkeit
Besteht im Hinblick auf die Scheidung Einigkeit, erklärt der Richter durch Beschluss die Scheidung der Ehe. Zugleich wird die Kostenverteilung beschlossen (§ 150 FamFG).
Das Gericht kann eine streitige Folgesache auch abtrennen, gesondert verhandeln und unabhängig davon die Scheidung aussprechen (§ 140 FamFG).
Möglichkeit der Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss
Nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses kann jeder Partner binnen eines Monats Rechtsmittel einlegen. Dann wird der Beschluss in der nächsten Instanz überprüft. Das Verfahren verzögert sich.
Die Partner können im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Die Ehe ist aufgelöst.
Weiterführende Informationen zum Scheidungsbeschluss unter Scheidungsbeschluss – Scheidungsurteil.
Aufnahme aller Familiensachen ins Verfahren
Auf Antrag ist es möglich, alle Familiensachen im Scheidungsverfahren mit geltend zu machen.
Das bedeutet, wenn man vor Gericht einen entsprechenden Antrag stellt, können zum Beispiel Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und Kindesunterhalt, Güterfragen und Fragen der Wohnsituation mit verhandelt werden.
Zwingend und in jedem Fall zu regeln ist der Versorgungsausgleich, für den kein separater Antrag gestellt werden muss.
Scheidungsfolgen auch außergerichtlich
Natürlich können Scheidungsfolgen auch außergerichtlich geklärt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Beispiel ein Ehevertrag vorliegt.
Prinzipiell ist es beispielsweise möglich, auf Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt zu verzichten. Die getroffenen Vereinbarungen müssen lediglich notariell beurkundet werden.
Das Wichtigste in Kürze
Wie ist der Ablauf einer Scheidung?
Ist das Trennungsjahr abgeschlossen wird der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht. Nach Eingang des Antrags bestimmt das Gericht einen mündlichen Verhandlungstermin um die Scheidungsfolgen zu klären. Wenn Einigkeit besteht (was im Streitfall mehrere Jahre dauern kann) erklärt der Richter durch Beschluss die Scheidung der Ehe.
Wie verläuft eine einvernehmliche Scheidung?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird das Trennungsjahr eingehalten und sich in dieser Zeit am besten bereits über die Scheidungsfolgen verständigt. Es reicht, wenn einer der Ehegatten einen Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht beauftragt. Da bereits Einigkeit bzgl. der Scheidungsfolgen herrscht kann der Richter schnell den Scheidungsbeschluss ausstellen.