Güterstand in der Ehe
Der Güterstand regelt die Verteilung des Vermögens unter den Eheleuten. Dieser kann vor der Eheschließung aber auch während der bereits bestehenden Ehe vereinbart werden.
Die Eheleute können zwischen drei Güterständen wählen, die Ihre Regelung und Anwenung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden. Sofern keine Vereinbarung über den Güterstand zwischen den Eheleuten getroffen wurde, tritt der Fall der Zugewinngemeinschaft ein, die zugleich der gesetzliche Güterstand ist. Diese drei Gütersteände regeln während der Ehe und im Falle einer Scheidung das Vermögen der Eheleute.
Zum Güterstand in der Ehe gibt es folgende Möglichkeiten, zwischen denen die Eheleute wählen können:
- Gesetzliche Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) / Zugewinnausgleich (§ 1373 BGB)
- Gütertrennung (§ 1414 BGB)
- Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB)
Formvorschriften zur Gütervereinbarung
Um die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft zu vereinbaren, bedarf es einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Die Zugewinngemeinschaft kommt hingegen ohne vertragliche Formvorschriften aus, kann aber auch alternativ mit einem notariellen Ehevertrag gestaltet und um bestimmte Punkte ergänzt werden.
Mit der Wahl des Güterstandes treffen die Eheleute die Entscheidung über die jeweiligen oder gemeinsamen Vermögensverhältnisse zu Beginn, während und nach der Ehe. Hierzu zählen beispielsweise:
- Befugnis zur Nutzung und Verwaltung des Vermögens
- Haftung der Ehepartner bei Schulden
Zu beachten ist, dass der Güterstand keinen Einfluss auf die Regelung von Ehegattenunterhalt während bzw. nach der Ehe hat. Dieser richtet sich ausschließlich an das Vermögen der Ehepartner.
Auch ist der gewählte Güterstand zu Beginn der Ehe nicht für immer zwingend, er kann auch nach der Eheschließung neu geregelt werden, da beide Ehepartner ihr Einverständnis hierfür abgeben müssen.