Eine Scheidung ist häufig ein kompliziertes Unterfangen. Ist einer der Eheleute oder beide Ausländer, wirft dies zusätzliche Fragen auf. Welches Gericht ist zuständig? Welches Recht findet Anwendung?
Zuständiges Gericht
Das deutsche Gericht ist bei einer Scheidung gemäß § 98 FamFG immer dann zuständig, wenn
- einer der Eheleute die deutsche Staatsbürgerschaft hat,
- einer der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsbürgerschaft hatte,
- zumindest einer der Eheleute zwar Ausländer ist, in Deutschland aber seinen Hauptwohnsitz hat,
- einer der Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland wohnt oder
- einer der Eheleute staatenlos ist aber seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
Beide Ehepartner sind Ausländer
Sind beide Eheleute Ausländer, nur einer von ihnen lebt jedoch in Deutschland, kann trotzdem ein deutsches Gericht zuständig sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Ehescheidung auch in den jeweiligen Herkunftsländern der Parteien anerkannt würde.
Eine deutsche Scheidung wird in allen Ländern der EU (mit Ausnahme von Dänemark) formlos anerkannt. In Ländern außerhalb der EU muss die Scheidung erst in einem Anerkennungsverfahren für rechtswirksam erklärt werden.
Zuständiges Gericht: Uneinigkeit zwischen den Ehepartnern
Besteht zwischen den Ehegatten Uneinigkeit darüber, ob das Verfahren in Deutschland oder im Ausland stattfinden soll, sollte man schnellstens einen Anwalt aufsuchen. Das Gericht, in dem das Verfahren zuerst rechtshängig ist, ist dann letztendlich zuständig für die Scheidung (Art. 8 Rom-III-VO).
Scheidung nach ausländischem Recht in Deutschland
Eheleute haben seit 2012 auch die Möglichkeit, sich vor einem deutschen Gericht nach ausländischem Recht scheiden zu lassen. Dies geht aus der EU-Verordnung „Rom III“ hervor. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- einer der Eheleute hat die Staatsbürgerschaft des Landes, nach dessen Recht die Scheidung erfolgen soll oder
- die Eheleute entscheiden einvernehmlich über das anzuwendende Recht, zum Beispiel in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einem Ehevertrag.
Sind sich die Eheleute nicht einig, entscheiden folgende Kriterien über das anzuwendende Recht in absteigender Priorität:
- Land des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute,
- Staatsangehörigkeit der Eheleute,
- Land, indem die Scheidung zuerst rechtshängig wurde.
Scheidung von Ausländer: Aufenthaltserlaubnis
Wenn sich ein Ausländer von einem deutschen Staatsbürger scheiden lässt, kann dies ggf. Auswirkungen auf seine Aufenthaltserlaubnis haben. Im schlimmsten Fall kann nach einer Scheidung der Ausreisebeschluss für den Nicht-Deutschen folgen.
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