Die Kosten für eine Scheidung können mitunter enorm hoch sein. In Deutschland muss jedoch niemand verheiratet bleiben, bloß, weil er sich die Gerichts- und Anwaltskosten nicht leisten kann. Da Rechtschutzversicherungen Scheidungskosten in der Regel nicht übernehmen, können Rechtsuchende mit kleinem Geldbeutel Prozesskostenhilfe beantragen. Die Kosten des Verfahrens werden dann zunächst aus der Staatskasse gezahlt und müssen ggf. in Raten zurückgezahlt werden.
Inhaltsverzeichnis
Wann besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Um erfolgreich Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren zu beantragen, müssen gemäß §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss der Rechtsuchende das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllen und zum anderen müssen hinreichende Erfolgschancen des Verfahrens bestehen.
Bedürftigkeit als Voraussetzung
Als bedürftig gelten Menschen mit einem geringen oder gar keinem sogenannten „einzusetzenden Einkommen“. Sie sind also nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen bzw. können dafür nur in Raten aufkommen können. Hierzu gehören in der Regel vor allem Hartz IV Empfänger und Sozialhilfeberechtigte.
Das einzusetzende Einkommen richtet sich jedoch nicht ausschließlich nach den Bruttoeinnahmen, sondern auch nach den Abzügen monatlichen Verbindlichkeiten unter Beachtung der Einkommensgrenze und Freibeträge.
Bedürftigkeit unter Umständen auch bei höherem Einkommen
Auch Rechtsuchende mit einem höheren einzusetzenden Einkommen gelten als bedürftig, wenn sie persönlich mit hohen Verbindlichkeiten belastet sind und so unter die Einkommensgrenze rutschen. Unter hohen Verbindlichkeiten versteht man:
- Kreditlast aus einer selbstbewohnten Immobilie, wobei die Immobiliengröße die geltenden Vorschriften im Sinne der sozialen Wohnraumförderung nicht überschreiten darf (OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2014, Az.: 9 W 34/14)
- Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Haftpflicht-, und Rentenversicherungsbeiträge), wobei das Gericht die Angemessenheit der Beiträge prüft
- Ausgaben in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, wie Berufs- und KFZ-Haftpflicht sowie Fahrtkosten in Höhe von 5,20 Euro pro Kilometer im Monat bei Benutzung eines Autos , wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist (§§ 115 Abs.1 S.3 Nr.1a ZPO, 3 Abs. 6 Nr.2 DVO zu § 82 SGB XII).
Hinreichende Erfolgschancen
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das Scheidungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Es müssen also die Voraussetzungen einer Scheidung erfüllt sein.
Achtung: Besonders wichtig ist hierbei, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist bzw. in absehbarer Zeit (ca. drei Monate) abläuft.
In einigen wenigen Fällen kann eine Ehe auch schon früher geschieden werden, hierfür muss allerdings ein Härtefall vorliegen, der eine Scheidung ohne Trennungsjahr rechtfertigt.
Weiterführende Informationen dazu unter Trennungsjahr – Voraussetzung zur Scheidung und Härtefallscheidung – Scheidung ohne Trennungsjahr.
Wie hoch ist die Prozesskostenhilfe?
Ob die Prozesskosten ganz übernommen werden oder in Raten zurückgezahlt werden müssen, hängt davon ab, wie bedürftig der Rechtsuchende ist.
Hat er kein oder nur ein sehr geringes einzusetzendes Einkommen, können die Kosten vollständig aus der Staatskasse beglichen werden. Eine Rückzahlung ist dann nicht notwendig.
Überschreitet das einzusetzende Einkommen die Einkommensgrenze, kann eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten angestrebt werden.
Mehr dazu unter Prozesskostenhilfe: Rückzahlung.
Kann ich auch Beratungshilfe beantragen?
Besteht der Wunsch nach Scheidung, können Rechtsuchende mit geringen finanziellen Mitteln im Rahmen einer ersten rechtlichen Orientierung Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Die Beratungshilfe kann beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden und dient als erste anwaltliche Rechtsberatung vor Beginn des Verfahrens.
Voraussetzungen wie bei PKH
Für die Bewilligung der Beratungshilfe gelten die gleichen Voraussetzungen, Freibeträge und Einkommensgrenzen wie für die Prozesskostenhilfe.
Wird der Antrag auf Beratungshilfe bewilligt, erhält der Rechtsuchende einen Beratungshilfeschein, den er einem Anwalt vorlegen kann, um ein Beratungsmandat abzuschließen.
Das Wichtigste kurz zusammengafasst
Wie viel Einkommen darf man haben um Prozesskostenhilfe zu bekommen?
Um Prozesskostenhilfe zu bekommen müssen die voraussichtlichen Prozesskosten höher als 4 Monatsraten sein. Eine Monatsrate ist die Hälfte des monatlich einzusetzenden Einkommens des Antragstellers. Nicht einsetzbar sind Freibeträge wie bspw. für die Partei und den Ehegatten/Lebenspartner in Höhe von 491 € oder für Erwerbstätige in Höhe von 223 €. Abgezogen werden außerdem Wohnkosten und Mehrbedarfe.
Wann bekomme ich Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung?
Um Verfahrenskostenhilfe zu bekommen muss das Scheidungsverfahren Aussicht auf Erfolg haben, also bspw. das Trennungsjahr abgelaufen sein oder demnächst ablaufen. Außerdem muss der Antragsteller Bedürftigkeit vorweisen, er ist also nicht in der Lage die Verfahrenskosten zu zahlen.
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