Ehepaare, von denen nur eine Partei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht und in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, können von einer Familienversicherung profitieren. Der arbeitslose Partner und ggf. Kinder sind dann beitragsfrei bei der Versicherung des arbeitenden Partners mitversichert (§ 10 SGB V). Was geschieht aber mit der Familienversicherung, wenn die Ehegatten die Scheidung einreichen?
Verliere ich nach der Scheidung meine Krankenversicherung?
Wenn beide Ehepartner ein eigenes Einkommen haben, sind sie im Regelfall auch jeder selbst versichert. In diesem Fall ändert sich nichts an der Krankenversicherung der Geschiedenen. Hat einer der Partner jedoch kein eigenes Einkommen und ist über den anderen Partner versichert, treten bestimmte Regelungen in Kraft.
Krankenversicherung nach Scheidung ohne eigenes Einkommen
Ist in einer Ehe nur der eine Ehepartner sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann die Ehefrau/Ehemann sich als Hausfrau oder Hausmann in seiner gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Lässt sich das Ehepaar jedoch scheiden, erlischt die Familienversicherung mit Rechtskraft der Scheidung. Die/der Hausfrau bzw. Hausmann muss sich nun selbst versichern. Während der Trennungsphase bleibt die Mitversicherung jedoch bestehen.
Nach Scheidung weiterhin versichert
Seit 2013 werden Ehepartner ohne eigenes Einkommen, die bei ihrem Ehegatten mitversichert wurden, nach der Scheidung automatisch bei der entsprechenden Krankenkasse weiterversichert (§ 188 Absatz 4 SGB V). Die Beiträge müsste die/der Hausfrau/Hausmann dann selbst zahlen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, der Krankenkasse nach Rechtskraft der Scheidung sofort den neuen Familienstand mitzuteilen.
Die/der Hausfrau/Hausmann erhält anschließend einen Bescheid über die automatische Weiterversicherung, wonach 2 Wochen Zeit ist, ggf. den Austritt aus der Versicherung zu erklären. Hierfür ist allerdings ein Nachweis darüber erforderlich, anderweitig versichert zu sein.
Krankenversicherung nach Scheidung: Kinder
Die Kinder der Ehegatten bleiben auch nach der Scheidung beim sozialversicherungspflichtigen Ehepartner mitversichert. Die Familienversicherung bleibt für sie bestehen. Dies gilt auch für Stief- und Adoptivkinder, die im Haushalt des berufstätigen Ehepartners leben bzw. überwiegend vom Kassenmitglied unterhalten werden.
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