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Wechselmodell beim Unterhalt

Beim Wechselmodell beteiligen sich beide Elternteile gleich viel an den Betreuungsleistungen bei gemeinsamen Kindern – so zumindest der Gedanke hinter diesem Modell. Dabei bezieht sich die Betreuungsleistung auch auf das Wohnen zu gleichen Anteilen bei den Elternteilen. Hier werden die Betreuungsleistungen also anders erbracht als beim klassischen Residenzmodell, bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt und betreut wird und vom anderen Elternteil – abgesehen vom Umgangsrecht – lediglich Barunterhalt erhält. Aus diesem Grund wird das Wechselmodell auch als Pendelmodell bezeichnet, da das gemeinsame Kind bzw. Kinder regelmäßig zwischen zwei Haushalten pendeln.

Eher die Ausnahme als die Regel

Zu beachten ist, dass das Wechselmodell eher die Ausnahme als die Regel ist, da auch der Gesetzgeber grundsätzlich vom Residenzmodell ausgeht, wie auch § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB mit folgendem Wortlaut dokumentiert:

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Je nach Aufteilung der Betreuungsleitung der Eltern untereinander, spricht man bei 50:50 bis 60:40 Aufteilung von einem echten Wechselmodell. Bei größerer Abweichung spricht man dagegen von einem unechten Wechselmodell.

Was ist das „echte“ Wechselmodell?

Beim echten Wechselmodell, auch paritätisches Wechselmodell genannt (aus dem lateinischen „paritas“, zu deutsch „Gleichheit), teilen sich getrennt lebende Eltern die Fürsorge und Betreuung des gemeinsamen Kindes zu gleichen Teilen.

Mutter und Vater bieten dem Kind nach diesem Modell ein Zuhause, in dem sich das Kind abwechselnd – daher auch Pendelmodell – zu gleichen Teilen aufhält. Zu gleichen Teilen bedeutet, dass jeder Elternteil das gemeinsame Kind bzw. Kinder zu 50% (mindestens aber zu 40%) betreut, dazu gehört auch das Wohnen des Kindes.

Dies hat den Vorteil, dass sich das Kind von keinem der beiden Elternteile entfremdet, da es sich regelmäßig bei Mutter und Vater aufhält und somit auch bei beiden den Lebensmittelpunkt hat.

Abweichung vom Residenzmodell

Das Wechselmodell ist in Deutschland noch nicht weit verbreitet, zumal es auch deutliche Komplikationen bei der Berechnung des Unterhalts mit sich bringt.

Der Regelfall im deutschen Familien- und Unterhaltsrecht ist immer noch das Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und den Lebensmittelpunkt hat – und der Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt wie Kost und Logis erbracht wird.

Der andere Elternteil dagegen muss den Kindesunterhalt zwingend in Form von Barunterhalt leisten.

Die gängigen Unterhaltsformen sind unter Form des Unterhalts genauer erläutert.

Wie kommt es zum Wechselmodell?

Das Wechselmodell ist eine Einigung zwischen beiden Elternteilen, die gemeinsam für ein Kind oder mehrere Kinder sorgen möchten, sowohl bei der Betreuung als auch beim Barunterhalt.

Können sich beide Eltern darauf verständigen, können sie das Wechselmodell zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht anwenden – einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht.

Hinweis: Sollte sich ein Elternteil weigern, während der andere Elternteil das Wechselmodell wünscht, müsste das Familiengericht bemüht werden, um festzustellen, ob das Wechselmodell anwendbar ist und schlussendlich eine Entscheidung treffen.

Gerichtliche Anordnung

Das Kindeswohl steht immer an erster Stelle, weshalb das Wechselmodell auch von einem Gericht bestimmt werden kann, wenn es dem Wohle des Kindes dient – selbst, wenn sich einer der Elternteile dagegen ausspricht.

Dies war jedoch nicht immer so. Noch bis zum Frühjahr 2017 war das Einverständnis beider Elternteile für das Paritätsmodell zwingend erforderlich.

Am 01. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof das Wechselmodell erstmals gestärkt und im Beschluss (Az. XII ZB 601/15) entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils das Paritätsmodell anordnen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

Wie wird der Kindesunterhalt geleistet?

Im „Normalfall“ (konventionelles Residenzmodell) gilt: Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht untergebracht ist, muss abzüglich der Hälfte des Kindergeldes (bei Minderjährigen) einen vollen Barunterhalt, in der Regel nach Düsseldorfer Tabelle, zahlen.

So kommt ein Elternteil für den Barunterhalt und das andere Elternteil für den Naturalunterhalt in Form von Kost und Logis auf.

Im echten Wechselmodell (50:50 bis 60:60) aber teilen sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen, sodass auch der Barunterhalt auf beide Eltern im Verhältnis zu ihren Einkommen aufgeteilt werden muss. (Beschluss vom 05.11.14, BGH Az. XII ZB 599/13)

Die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung kann demgegenüber für keinen Elternteil zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen; dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre.

Passus aus BGH Beschluss XII ZB 45/15

Die konventionellen Regelungen sind unter Kindesunterhalt – Unterhalt für Kinder nachzulesen.

Höhe des Unterhalts abhängig vom Einkommen

Dennoch: Wenn Mutter und Vater über ein stark unterschiedliches Einkommen verfügen, zahlt derjenige mit dem höheren Einkommen auch mehr als der andere. Auch wenn die für das Kind aufgebrachte Zeit durch beide Elternteile in etwa gleich hoch ist.

Weitere Informationen hierzu am Ende des Artikels zur Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell.

Voraussetzungen – Wann und wie funktioniert es?

Gleich vorab das Wichtigste: Da Mutter und Vater aufgrund des regelmäßigen Wechsels von einem zum anderen Elternteil regelmäßig im Sinne des Kindes miteinander kommunizieren, ist es unerlässlich, dass sich die Eltern miteinander verstehen und keine Konflikte vor dem Kind ausgetragen werden.

Darüber hinaus sollten beide Elternteile in der Lage sein, sich um das Kind zu kümmern (siehe auch Sorgerecht) – und zwar im notwendigen Zeitumfang und mit den nötigen Beziehungs-, Betreuungs- und Förderkompetenzen. Dass sich in dem jeweiligen Wohnraum von Mutter und Vater auch ein kindgerechtes Zimmer für das Kind befinden muss, dürfte selbstverständlich sein.

Wohnsitze in räumlicher Nähe

Damit sich das Kind zu jeder Zeit in seinem gewohnten sozialen Umfeld aufhalten und mit seinen Freunden Zeit verbringen kann, sollten die Wohnsitze von Mutter und Vater in räumlicher Nähe stehen. Sachverständige und Richter fordern dies sogar für das Paritätsmodell ein.

In Ausnahmefällen wurde dieses Modell jedoch auch schon bei Eltern vereinbart, die weiter voneinander entfernt leben – vorausgesetzt das Kind kann problemlos in seine Schule gehen.

Beispielhaft ist hier eine Entscheidung des OLG Hamm unter Az: II-11 UF 89/17 vom 29.08.2017. Im verhandelten Fall lebte die Mutter in Hamm und der Vater in Berlin. Allerdings konnte der Vater am Wohnort der Mutter sein Elternhaus für das Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter als auch beruflich nutzen.

Kommunikation, Respekt und Bindung

Generell sollten folgende Bedingungen für das Wechselmodell erfüllt werden:

  • Die Eltern können verlässlich im Sinne des Kindes miteinander kommunizieren
  • Mutter und Vater respektieren die Regeln und Gewohnheiten des jeweils anderen Elternteiles und spielen sich nicht gegeneinander aus
  • Das Kind hat eine sichere und gute Bindung zu Mutter und Vater

Das Kindeswohl steht immer im Vordergrund! Beide Elternteile haben dafür Sorge zu tragen, dass es dem Kind gut geht und die bekannten und gewohnten Routinen im Alltag des Kindes umgesetzt werden.

Wechselintervalle: Morgens bei Mama und Abends bei Papa?

Im Wechselmodell gibt es keine starren Vorschriften, wann und wie der Wechsel des Kindesaufenthaltes verlaufen muss.

Wichtig ist lediglich, dass das Kind mit beiden Elternteilen Freizeit und Alltag verbringt.

Dies ist auch der größte Unterschied zum Residenzmodell, bei dem das Kind fest bei einem Elternteil lebt und das andere Elternteil lediglich – beispielsweise am Wochenende – besucht.

Flexible Möglichkeiten

Daher können sich die Eltern die Wechselintervalle so legen, wie es ihnen, vor allem aber dem Kind, am besten passt. Häufig entscheiden sich Eltern für einen Wechsel in kurzen Intervallen von zwei bis fünf Tagen. Recht weit verbreitet ist auch der wöchentliche Wechsel, bei dem das Kind eine Woche lang bei der Mutter und die darauffolgende Woche beim Vater lebt.

Der Wechsel kann aber auch täglich stattfinden: Das Kind verlässt morgens das Haus der Mutter und geht in die Schule, nach dem Unterricht kehrt es dann ins Haus des Vaters ein.

Wer bekommt das Kindergeld?

Da Kindergeld immer nur an einen Elternteil ausgezahlt werden kann, wie es auch § 64 EStG normiert, müssen sich getrennte Eltern einig sein, an wen von beiden das Kindergeld ausgezahlt werden soll.

Im Regelfall geht das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt – nur ist das Wechselmodell nicht der Regelfall, da das Kind bei beiden Eltern gleich viel wohnt. Können sich die Eltern nicht einig werden, könnte auch das Familiengericht eine Bestimmung treffen.

Aber: Sollte es bereits beim Kindergeld Unklarheiten bzw. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern geben, würde auch das Gericht Zweifel daran äußern, ob überhaupt das Wechselmodell angewandt werden dürfte.

Beide Elternteile haben grundsätzlich Anspruch

Im Wechselmodell kommen beide Elternteile ihrer Betreuungspflicht nach, so dass auch beide Elternteile Anspruch auf das Kindergeld haben. Wie der BGH mit Beschluss XII ZB 45/15 bereits vom 20.04.2016 entschied, liegt die Aufteilung aber nicht pauschal bei 50:50.

Hierzu heißt es in der Urteilsbegründung des BGH – mit Verweis auf § 1612 b Abs. 1 BGB

Eine Kindergeldverteilung, die sich für eine einkommensunabhängige Halbteilung zwischen den Elternteilen von jeder Anrechnung des Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes löst, lässt sich mit dem Gesetz insoweit nicht in Einklang bringen.

Aufteilung in Betreuungsleistung und Barunterhalt

Vielmehr separiert der Bundesgerichtshof den Unterhalt im Wechselmodell in Betreuungsleistungen und Barunterhalt auf, so dass der Betreuungsteil insgesamt 50 Prozent ausmacht und demnach auch lediglich die Hälfte des Kindergeldes paritätisch aufgeteilt wird – somit stehen jedem Elternteil 25 Prozent bzw. ein Viertel des Kindergeldes zu, der auf den Betreuungsunterhalt entfällt.

Ein Anspruch auf 25 Prozent des Kindergeldes für jeden Elternteil besteht auch dann, wenn beide Eltern nicht leistungsfähig sind, also finanziell nicht in der Lage sind, den Barunterhalt zu leisten.

Die andere Hälfte des Kindergeldes – für den Barunterhaltsbedarf (Lebensführung des Kindes wie Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Schulutensilien etc.) – wird entsprechend der Einkommen der Eltern aufgeteilt.

Auf die Einkommensverteilung kommt es an

Liegt das Einkommen beider Eltern nahezu gleich, würde auch dieser Anteil des Kindergeldes 50:50 aufgeteilt, so dass beide Eltern jeweils 2 x 25 Prozent hätten und somit auf die Hälfte beim Kindergeld kommen.

Weichen die Einkommen weit voneinander ab oder ist gar ein Elternteil nicht leistungsfähig, da der Barunterhalt zur Unterschreitung des Selbstbehalts führen würde, so bekommt der Elternteil mit höherem Einkommen auch das Kindergeld zu einem größeren Teil.

Das kann auch soweit gehen, dass der leistungsfähige bzw. leistungsfähigere 75 Prozent des Kindergeldes erhält. Ein Beispiel für die Kindergeldberechnung beim Wechselunterhalt.

Mehr zur Leistungsfähigkeit beim Unterhalt

Umfassende Informationen zum Thema Kindergeld bietet der Ratgeber kindergeld.org.

Wie berechnet man den Unterhalt?

In unserem Beispiel teilen sich Vater und Mutter die Betreuung des 4-jährigen Kindes exakt zu 50%. Das volle Kindergeld in Höhe von 219 Euro (Stand 2022) wird von der Familienkasse an die Mutter ausgezahlt.

Monatlich anfallende Kosten für das Kind:

  • Kindergartenkosten: 120 Euro
  • Mehrbedarf aufgrund des Wechselmodells (Kinderzimmer in beiden Wohnungen, höhere Fahrtkosten für beide Elternteile durch den Wechselintervall)

Info: Der in der Düsseldorfer Tabelle angegebene Unterhaltsbetrag kann um die Höhe der Mehrkosten des Wechselmodells erhöht werden.

Einkommen der Eltern und Tabellenunterhalt:

  • Nettoeinkommen des Vaters: 3.000 Euro
  • Nettoeinkommen der Mutter: 1.800 Euro
  • unterhaltsrelevantes Gesamteinkommen beider Elternteile: 4.800 Euro Netto

Laut Düsseldorfer Tabelle (9. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe) ergibt sich so ein monatlicher Unterhaltsbedarf (Tabellenunterhalt) von 602 Euro.

Zusatzkosten aufgrund des Wechselmodells

  • 60 Euro Wohnkosten des Vaters
  • 40 Euro Wohnkosten der Mutter
  • 50 Euro Fahrtkosten

Dadurch ergeben sich Mehrkosten i. H. v. 150 Euro monatlich.

Gesamtbedarf des Kindes:

  • 602 Euro Zahlbetrag für den Kindesunterhalt
  • 150 Euro Mehrkosten aufgrund Wechselmodell
  • 120 Euro Kindergartengebühren

= 872 Euro monatlicher Gesamtbedarf des Kindes

Aufteilung des Kindesunterhalts

Der Gesamtbedarf des Kindes, in unserem Beispiel 872 Euro monatlich, muss von beiden Elternteilen als Barunterhalt erbracht werden. Da der Vater in unserem Beispiel aber mehr verdient als die Mutter, ist sein Anteil am Kindesunterhalt höher, siehe auch Beispiel weiter unten.

Info: Der Selbstbehalt/ angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen wird auch im Wechselmodell angewandt. Der angemessene Eigenbedarf beträgt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro monatlich.

  • Einkommen des Vaters: 3.000 Euro – 1.160 Euro angemessener Eigenbedarf = 1.840 Euro
  • Einkommen der Mutter: 1.800 Euro – 1.160 Euro angemessener Eigenbedarf = 640 Euro

In der Summe verfügen die beiden Elternteile nach Abzug des Selbstbehalts über ein Nettoeinkommen von 2.480 Euro, wovon eine Haftungsquote von 74,2 Prozent auf den Vater und 25,8 Prozent auf die Mutter entfallen.

Anteil des Vaters 74,2 Prozent = 647,02 Euro 
Anteil der Mutter 25,8 Prozent = 224,98 Euro

Abzug des Kindergeldes

Wir gehen bei diesem Beispiel davon aus, dass das volle Kindergeld in Höhe von 219 Euro an die Mutter ausgezahlt wird, daher müssen die Anteile korrigiert werden.

Entsprechend der Kindergeld Berechnung des BGH entfallen 50 Prozent des Kindergeldes auf die Betreuung, also 109,50 Euro – hiervon haben Vater als auch Mutter jeweils einen Anspruch auf 54,75 Euro.

Nach Abzug des Kindergeld Anteils für die Betreuung bleiben weitere 50 Prozent bzw. 109,50 Euro, die auf die Eltern aufgeteilt werden. Hier allerdings in Höhe der Haftungsquote, also beim Vater 74,2 Prozent bzw. 81,25 Euro und bei der Mutter 25,8 Prozent und damit 28,25. Insgesamt erhält die Mutter von 219 Euro einen Anteil von 83 Euro und der Vater einen Anteil von 136 Euro am Kindergeld.

Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich beim Wechselmodell (in diesem Beispiel) folgende Zahlbeträge:

Mutter: 224,98 Euro – 83 Euro = 141,98 Euro
Vater: 647,02 Euro – 136 Euro = 511,02 Euro.

Wann ist es ein Wechselmodell?

Beim Wechselmodell teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Fürsorge und Betreuung ihres Kindes bzw. Kinder – hierzu zählt auch das Wohnen im Wechsel der Kinder bei den Elternteilen. Wird die Betreuung zu 50:50 bis höchstens 60:40 geteilt, spricht man von einem echten Wechselmodell.

Hat Vater Recht auf Wechselmodell?

Ein konkretes Recht auf das Wechselmodell gibt es nicht. Grundsätzlich steht das Kindeswohl im Vordergrund. Kann vor Gericht glaubhaft gemacht werden, dass das Kind von einer geteilten Betreuung profitiert, kann das Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden – und dies auch ohne Einverständnis des anderen Elternteils.

Wer zahlt Unterhalt beim Wechselmodell?

Beim Wechselmodell teilen sich die Eltern allerdings die Betreuung, sodass der Unterhalt zwischen beiden aufgeteilt wird. Verfügen die Eltern über stark abweichende Einkommen, muss der besser verdienende Elternteil mehr Unterhalt zahlen als der schlechter gestellte Elternteil, siehe auch das Berechnungsbeispiel zum Wechselmodell.

Titelbild: Andrew Angelov / shutterstock.com