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Verwendung von Kindesunterhalt: Was wird vom Unterhalt bezahlt?

Kinderspielzeug und Kinderkleidung

Bei Trennung erhält der Partner, bei dem das gemeinsame Kind lebt, Kindesunterhalt in Form von regelmäßigen Zahlungen vom Ex-Partner. Doch wofür wird Unterhalt genau gezahlt? Welche Leistungen sind mit dem Unterhalt abgedeckt und wofür ist Kindesunterhalt zu verwenden?

Wofür zahle ich Unterhalt?

Die erhaltenen Unterhaltszahlungen sind ausschließlich für das Kind / die Kinder zu verwenden, für die sie geleistet werden. Wofür Unterhalt gezahlt wird, richtet sich grundsätzlich nach § 1610 Maß des Unterhalts. Darin heißt es:

  • (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
  • (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Was zählt zum allgemeinen Lebensbedarf?

  • Mittel für Ernährung
  • Kleidung
  • Wohnen
  • Gesundheitsfürsorge
  • Freizeitgestaltung
  • Erholung
  • Schulbildung
  • Teilnahme am kulturellen Leben
  • Anspruch auf angemessenes Taschengeld

Ausnahmen: Aufenthalt beim Umgangsberechtigten

Hält sich das Kind beim Umgangsberechtigten bzw. Unterhaltsleistenden auf, muss dieser ggfs. zusätzlich Fahrt,- Übernachtungs- und Verpflegungskosten tragen. Ebenso sollte dieser die Kosten der Freizeitgestaltung in der Zeit des Aufenthalts übernehmen. Für eine ausreichende Ausstattung mit Kleidung, Hygieneartikeln und Ähnlichem während des Aufenthaltes beim Ex-Partner ist wiederum der Sorgeberechtigte bzw. der stellvertretende Unterhaltsempfänger zuständig.

Ist Mehrbedarf im Unterhalt enthalten?

Mit dem Unterhalt ist ein ggfs. erforderlicher Mehrbedarf nicht abgedeckt. Der Mehrbedarf fällt über einen längeren Zeitraum regelmäßig an, übersteigt die üblichen Kosten und ist in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst. Beispiele für Mehrbedarf beim Kindesunterhalt:

  • Kindergartenkosten
  • Schulgeld für eine Privatschule
  • Unterbringung in einer Privatschule
  • Heimunterbringung gem. § 37 SGBVIII
  • Beiträgen zur privaten Krankenversicherung
  • Förderunterricht bei privaten Lehrinstitut
  • Kosten für regelmäßige psychotherapeutische Behandlung
  • Krankheitsbedingte Mehrkosten wegen Behinderung
  • Aufzählung ist nicht abschließend

Achtung: Verpflegungskosten in einer Kindereinrichtung sind mit dem Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abgegolten (BGH, Urteil vom 26. November 2008 – XII ZR 65/07).

Gilt ein teures Hobby als Mehrbedarf?

Haben die Kinder teure Hobbies wie Reiten, Hockey oder Golf, kann dieses eine starke finanzielle Belastung für den betreuenden Elternteil darstellen. Die Entscheidung über einen gegebenen Mehrbedarf ist allerdings vom Einzelfall abhängig und muss entsprechend begründet sein. In einem konkreten Fall konnte ein Elternteil zum Beispiel die hohen Kosten für Reitunterricht seines Kindes als Mehrbedarf geltend machen (OLG Frankfurt vom 11.06.2014 – Az. 6 UF 323/13),

Wer zahlt den Mehrbedarf?

Da die Kosten für Mehrbedarf vom Unterhalt nicht gedeckt sind, müssen diese von beiden Unterhaltsverpflichteten zusätzlich aufgebracht werden. Eine anteilige Berechnung des zuzahlenden Mehrbedarfs richtet sich nach dem Verhältnis der Einkommen beider Elternteile.

Wird Sonderbedarf mit dem Unterhalt abgedeckt?

Unter Sonderbedarf fällt ein unregelmäßiger und außergewöhnlich hoher Bedarf, der zusätzlich zum Kindesunterhalt geleistet werden muss. Dieser ist grundsätzlich auf beide Elternteile aufzuteilen und quotal nach deren Einkünften zu zahlen. Verdient die Mutter beispielsweise 2.500 Euro an bereinigtem Nettoeinkommen und der Vater hingegen nur 1.250 Euro, so muss die Mutter zwei Drittel der Kosten und der Vater ein Drittel der Kosten tragen.

Welche Strafe droht, wenn der Unterhalt zweckentfremdet wird?

Was geschieht eigentlich, wenn Vater oder Mutter den Unterhalt nicht für das Kind nutzen, sondern für sich selbst? Grundsätzlich soll dieser für den Lebensbedarf des Kindes ausgegeben werden. Wenn der Lebensbedarf gefährdet ist kann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheits­strafe von bis zu 3 Jahren gerechnet werden (§ 170 StGB).

Für den Staat ist es jedoch schwer nachvollziehbar, für was der Unterhalt ausgegeben wird. Denn eine regelmäßige Auskunftspflicht gegenüber dem Staat bezüglich der Verwendung des Unterhalts gibt es nicht. Die Zwangsverpflichtung greift nur bei der Erwirtschaftung der Unterhaltsleistung.