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Elternunterhalt – Dauer, Verwirkung & Verjährung von Unterhaltsansprüchen

Unter bestimmten Umständen können Unterhaltsforderungen verjähren oder verwirken. Möchte selbst ein Unterhaltsanspruch oder Unterhaltsrückstand geltend gemacht werden, sollte sich damit nicht zu lange Zeit gelassen werden.

Wie lange Elternunterhalt zahlen?

Das Ende des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Ende der Bedürftigkeit der Eltern. Sobald sich die Eltern finanziell erholt haben, so dass sie ihre Pflege wieder selbständig bezahlen können, endet der Anspruch auf Elternunterhalt und die Zahlungsverpflichtung der Kinder.

Beispiel: Die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsbedürftigen kann sich durch einen Lottogewinn oder Erbschaft verbessern.

Meist müssen die Betroffenen Elternunterhalt jedoch bis zum Tod der Eltern zahlen.

Elternunterhalt – Über den Tod hinaus zahlen?

Der Unterhaltsanspruch endet regelmäßig mit dem Tod des Unterhaltsbedürftigen (§ 1615 Abs. 1 BGB). Falls sich jedoch Unterhaltsrückstände angesammelt haben, müssen diese auch noch nach dem Tod des bedürftigen Elternteils getilgt werden (§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Verwirkung im Elternunterhalt

Wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche auf Elternunterhalt für längere Zeit nicht geltend macht, obwohl derjenige physisch und psychisch dazu in der Lage gewesen wäre, können diese verwirken.

Ein Jahr ist bereits ausreichend, damit der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt (BGH, Urteil vom 23.10.2002, Az. XII ZR 266/99).

Nicht bei laufenden Verhandlungen

Die Verwirkung bezieht sich nur auf rückständige und keine zukünftigen Zahlungen. Laufen jedoch noch aktive Verhandlungen mit den Eltern und dem Sozialamt innerhalb des entsprechenden Jahres, ist eine Verwirkung des Elternunterhalt Anspruchs eher unwahrscheinlich.

Verjährung im Elternunterhalt

Verjährung von Elternunterhalt tritt mit Abschluss des dritten Jahres ein, in welchem der Anspruch entstanden ist. 

Beispiel: Mitte 2020 wird beim Sozialamt Sozialhilfe beantragt, da bedürftige Eltern ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das Sozialamt muss nun bis zum 31.12.2023 prüfen, ob es unterhaltspflichtige Personen gibt, damit die Ansprüche nicht verjähren.

Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen richtet sich nach § 197 II BGB aber findet in der Praxis eher selten Anwendung.

Gründe für Verwirkungs- und Verjährungsregelung

Der Bundesgerichtshof will:

  • die Schuldenlast für den Unterhaltspflichtigen durch Regelungen zu Verwirkung und Verjährung möglichst begrenzen, da Unterhaltsrückstände bereits nach kurzer Zeit zu einer enormen Summe heranwachsen können.
  • Unterhalt nicht zur Kapitalanlage für Bedürftige werden lassen, da dieser ausschließlich zur Bestreitung des täglichen Lebensunterhalts dienen soll.

Rückwirkende Forderungen möglich?

Grundsätzlich kann Elternunterhalt nur für zukünftige Zahlungen geleistet werden. Unter bestimmten Umständen können jedoch auch Unterhaltsrückstände vergangener Monate geltend gemacht werden. 

Ab Auskunftsanforderung möglich

Ab Auskunftsanforderung über Einkommen und Vermögen gilt rückwirkend Unterhaltsanspruch. Dabei muss ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Sozialamt Auskünfte bei den Kindern angefordert hat, der Unterhalt rückwirkend gezahlt werden (vgl. § 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Auskunftsanforderung als Beweis für Anspruchsbeginn

Unterhaltsverfahren können sich sehr lange hinziehen, weswegen eine möglichst frühzeitig Auskunftsanforderung von Vorteil ist. Zudem sollte die Anforderung der Auskünfte über Einkommen und Vermögen dem Unterhaltspflichtigen per Einschreiben / Rückschein zugesendet werden, um im Nachhinein den Zeitpunkt der Auskunftsanforderung beweisen zu können und somit eine Unterhaltsrückleistung ab dem ersten Tag des Anspruchs zu gewährleisten.

Das Wichtigste in Kürze

Wann verjährt Elternunterhalt?

Elternunterhalt verjährt mit Ende des 3. Jahres nach Entstehung des Anspruchs. Wird bspw. Mitte 2019 Hilfe beim Sozialamt beantragt verjährt der Anspruch auf Elternunterhalt zum 31.12.2022.

Kann Elternunterhalt rückwirkend gefordert werden?

Ab Auskunftsanforderung über Einkommen und Vermögen besteht Anspruch auf Elternunterhalt, also ggfs. auch rückwirkend. Die Höhe des nachzuzahlenden Betrages ist dementsprechend von der Verfahrensdauer abhängig.