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Elternunterhalt berechnen

Für die Berechnung des Elternunterhaltes ist das bereinigte Nettoeinkommen die Grundlage. Davon werden Schonvermögen, Selbstbehalt und sonstige Freibeträge z.B. Beträge für Altersvorsorge abgezogen. Wie genau sie den Elternunterhalt berechnen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Vorgehen bei der Berechnung vom Elternunterhalt

Als erstes werden alle Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit zusammengerechnet (je auf Basis des bereinigten Nettoeinkommens).

Durchschnittliches Einkommen berechnen

Bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf Monaten vor Unterhaltsbedarf betrachtet.

Bei Selbstständigen fallen die durchschnittlichen Einkünfte der letzten 3-5 Jahre ins Gewicht.

Danach werden Schonvermögen und Selbstbehalt abgezogen.

Vermögen in Einkommen umrechnen

Wenn ein unterhaltspflichtiges Kind Vermögen besitzt, welches den Betrag für das Schonvermögen übersteigt, muss die Differenz anteilig auf 12 Monate heruntergerechnet werden.

In dem unteren Rechenbeispiel wird von einer fiktiven Höhe für das Schonvermögen ausgegangen, da es keine gesetzlichen Pauschalbeträge gibt. Vielmehr wird die Höhe immer individuell festgelegt.

Rechenbeispiel  
Ein Kind besitzt 200.000 Euro. Das Gericht schreibt ihm ein Schonvermögen von 75.000 Euro zu. Es verbleibt somit eine Differenz von 125.000 Euro, die für die Berechnung des Elternunterhaltes relevant ist.

Die 125.000 Euro werden durch 12 Monate geteilt, um einen monatlichen Kapitalwert zu erhalten:
125.000 Euro / 12 Monate = 10.416,67 Euro zu verbrauchendes Kapital bzw. „Einkommen“ pro Monat.

Was generell als relevantes Einkommen gilt erfahren Sie unter Unterhaltsrechtliches Einkommen.

Abzug Schonvermögen

Das Schonvermögen betrifft bestimmte Vermögensgegenstände, welche aus der Berechnung des Elternunterhaltes ausgeschlossen werden.

Unter Anderem betrifft es folgende Posten:

  • Unterhaltszahlungen an eigene Kinder
  • Raten für Kredite, Zins und Tilgungskosten (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. XII ZB 118/16)
  • Ausgaben für die private Altersvorsorge
  • berufsbedingte Aufwendungen
  • Krankenvorsorge / Krankenkassenbeiträge und krankheitsbedingte Aufwendungen
  • Zins und Tilgungskosten (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. XII ZB 118/16)
  • Kosten für Besuche bei Elternteil (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012, Az. XII ZR 17/11)

Weiterführende Informationen zum Schonvermögen erhalten Sie unter Schonvermögen beim Elternunterhalt.

Abzug Selbstbehalt

Vom bereinigten Nettoeinkommen des Kindes wird nach der Düsseldorfer Tabelle bei Alleinstehenden mindestens ein Selbstbehalt von 2.000 Euro netto monatlich abgezogen.

Für Verheiratete kommt zum Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes in Höhe von 2.000 Euro noch der Selbstbehalt für den Ehepartner dazu. Dieser beträgt 1.600 Euro, was für Ehepaare einen Selbstbehalt in Höhe von 3.600 Euro ergibt.

Darüber hinaus kommt noch die Hälfte des darüber liegenden Nettoeinkommens zum Selbstbehalt hinzu. Es kann also maximal die Hälfte des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens als Elternunterhalt genutzt werden.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Niemand soll aufgrund von Unterhaltszahlungen selbst in finanzielle Not geraten.

Bereits im Selbstbehalt enthalten und somit nicht abziehbar: 

  • Hausrats- und Haftpflichtversicherung
  • Rundfunkgebühren
  • Miete und Nebenkosten bis 480 Euro (Mehraufwände müssen nachgewiesen werden)

Detaillierte Informationen zum Selbstbehalt unter Selbstbehalt beim Elternunterhalt – Eigenbedarf.

Rechenbeispiel – Elternunterhalt vor 2020

Ein Alleinstehender verdient 3.200 Euro netto monatlich. Davon wird ein Selbstbehalt von 1.800 Euro netto abgezogen:

Es verbleiben 1.400 Euro, wovon die Hälfte (700 Euro) zusätzlich zum Selbstbehalt gerechnet wird.

Somit bleibt ein maximaler Elternunterhalt von 700 Euro netto monatlich.

Achtung: Seit dem 01.01.2020 gilt das Angehörigen-Entlastungs-Gesetz. Kinder mit einem jährlichen Bruttoeinkommen unter 100.000 Euro können seitdem nicht mehr für die Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden! In der oberen Rechnung würden mit dem neuen Gesetz anstatt 700 Euro monatlich, 0,00 Euro monatlich an maximalem Elternunterhalt verbleiben. 

Wichtig: Es gilt weiterhin, dass grundsätzlich auch Vermögen und Einkünfte aus Vermögen für Elternunterhalt heranzuziehen sind. Wenn das Einkommen unter der 100.000 Euro Grenze liegt, diese jedoch mit verwertbarem Vermögen überstiegen wird, haftet das Kind ggfs. mit einem Teil dieses Vermögens. 

Wie wird der Elternunterhalt berechnet?

Zuerst werden alle Einkünfte aus nicht selbstständiger und selbstständiger Arbeit zusammengerechnet. Damit Elternunterhalt geleistet werden kann muss Einkommen von mindestens 100.000 Euro im Jahr vorhanden sein! Vom Einkommen werden Schonvermögen und Selbstbehalt abgezogen. Das sich ergebende bereinigte Nettoeinkommen wird durch 12 geteilt. Die Hälfte dieses Betrages kann zum Elternunterhalt genutzt werden.

Was zählt als Einkommen bei Elternunterhalt?

Zum Einkommen zählen alle Einkünfte aus selbst- oder nicht selbstständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Steuererstattungen. Abzugsfähig sind dabei unter anderem Unterhaltszahlungen an eigene Kinder, Ausgaben für private Altersvorsorge sowie Miete und Nebenkosten bis zu 480 Euro.