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Sorgerecht – Elterliche Fürsorge

Unter dem Begriff des Sorgerechts oder auch der „elterlichen Sorge“ versteht man das elterliche Recht der Erziehung und die Pflicht zur Betreuung und Versorgung eines minderjährigen Kindes. Das Sorgerecht wird in den Paragraphen 1626 bis 1698b des BGB unter Titel 5 des vierten Buchs im Familienrecht geregelt. Erfahren Sie im Weiteren alles über das Sorgerecht.

Was beinhaltet das Sorgerecht?

Bis 1980 sprach man bei der elterlichen Fürsorge noch von der „elterlichen Gewalt“. Hierzu gehören zum einen die Personensorge und zum anderen die Vermögenssorge.

Personensorge

Zur Personensorge gehört gemäß § 1631 BGB „die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“. Im Einzelnen umfasst dies u.a. die folgenden Punkte:

  • Aufenthaltsbestimmung des Kindes
  • Religiöse Erziehung und Entscheidung über die Religionszugehörigkeit
  • Ausbildung (Kindergarten, Schule, Lehrstelle)
  • Medizinische Fragen
  • Freizeitgestaltung
  • Umgang des Kindes
  • Taschengelderhalt
  • Rechtsgeschäfte im Alltag (z.B. beim Einkauf)
  • Recht auf Antragsstellung öffentlicher Hilfen

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Eltern sind gehalten, es zu erhalten, zu vermehren und sachgerecht zu verwenden. Bei dem Vermögen des Kindes kann es sich um Folgendes handeln:

  • Geldbeträge
  • Geschäftsanteile
  • Grundbesitz
  • Wertpapiere

Wer bekommt das Sorgerecht?

Wenn die Eltern verheiratet sind, haben grundsätzlich auch beides das Sorgerecht. Die Gesetzgebung ging lange von einem Familienbild aus, bei dem Kinder in eine bestehende Familie hineingeboren werden und da, wo sie in außerehelichen Beziehungen entstehen, wenig väterliches Interesse am Nachwuchs besteht. Deshalb wurde nichtehelichen Vätern lange Zeit das Sorgerecht vorenthalten.

Sorgerecht bei unverheirateten Paaren

Jedes dritte Kind kommt außerehelich zur Welt. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet, wird der Mutter gemäß § 1591 BGB zunächst das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Allerdings haben die Eltern die Möglichkeit, beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abzugeben und so gemäß § 1626 a BGB das gemeinsame Sorgerecht zu tragen. Diese Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Wenn Eltern nach der Geburt heiraten, wird ihnen ebenfalls gemäß § 1626a BGB automatisch das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Hierzu ist keine Sorgeerklärung nötig.

Rechte des Vaters

Der Vater kann mittlerweile das gemeinsame Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter beantragen. Seit dem 19. Mai 2013 hat die Mutter nicht mehr die Möglichkeit, dem Vater das Sorgerecht willkürlich zu verweigern (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).

Stellt der Vater den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht, bittet das Gericht die Mutter binnen einer Frist um Stellungnahme. Diese Frist liegt im Ermessen des Richters, wobei sie in keinem Fall vor Ablauf der ersten 6 Wochen nach Geburt des Kindes ablaufen darf.

Äußert sich die Mutter in dieser Zeit nicht, spricht das Gericht dem Vater gemäß § 155 a FamFG automatisch und ohne Anhörung das gemeinsame Sorgerecht zu. Trägt die Mutter jedoch Gründe vor, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen, kommt es zu einem Sorgerechtsverfahren.

Wer bekommt das Sorgerecht nach einer Scheidung?

Eine Trennung bzw. Scheidung ändert im Regelfall nichts am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Leben des Kindes (z.B. Wahl der Schule, Konfession, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft) müssen weiterhin von beiden Elternteilen geregelt werden (§ 1687 BGB). Angelegenheiten des täglichen Lebens (z.B. Ernährung, Bekleidung, Annahme kleinerer Geldgeschenke) werden jedoch von dem Elternteil bestimmt, bei dem das Kind nach der Scheidung lebt.

Sorgerecht der Stiefeltern

Kommt es zu neuen Partnerschaften, dann dürfen auch Stiefeltern im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens mitentscheiden (§ 1687b BGB).

Widerspricht ein Ehepartner dem gemeinsamen Sorgerecht, gibt das Familiengericht dem Antrag statt, wenn der andere zustimmt oder die Eltern nicht konstruktiv zum Wohle des Kindes zusammenwirken können. In diesen Fällen muss der Familienrichter entscheiden, wem das Sorgerecht zugesprochen werden soll. Je älter das Kind – oder der Jugendliche – ist, desto größer ist aber auch sein eigenes Mitspracherecht.

Alleiniges Sorgerecht

Hat nur eine Person das Sorgerecht für ein Kind, spricht man vom alleinigen Sorgerecht. Diese Person trägt die Pflicht und das Recht auf Erziehung, Pflege, medizinische Versorgung, Betreuung und Personen- und Vermögenssorge allein. Im Regelfall tragen Eltern jedoch das gemeinsame Sorgerecht.

Ausübung des Sorgerechts

Nach § 1626 BGB besprechen Eltern mit ihrem Kind auch „Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“ Zum Wohl des Kindes gehört nach Abs. 3 „in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.

Wenn einer von beiden Elternteilen das alleinige Sorgerecht hat, schließt dieses das Umgangsrecht für den anderen Elternteil nicht automatisch aus, da es einen Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht gibt.

Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“ Auf dieser Basis kann zum Beispiel ein Umgangsrecht von Großeltern oder Stiefeltern begründet werden. (§ 1685 BGB).

Unterschied von Sorgerecht und Umgangsrecht

Der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht besteht maßgeblich darin, dass ein Sorgeberechtigter das Recht und die Pflicht hat, wichtige Entscheidungen bzgl. der Lebensführung des Kindes zu treffen. Ein Umgangsberechtigter hat lediglich das Recht, Kontakt zu dem Kind zu pflegen.

SorgerechtUmgangsrecht
InhaltPersonen- und Vermögenssorge eines KindesKontaktpflege zwischen Kind und Umgangsberechtigten
ZweckPflege, Versorgung und Erziehung eines KindesFestigung der Bindung zwischen Kind und Umgangsberechtigten
InhaberIn der Regel Mutter und VaterIn der Regel Mutter, Vater und Dritte, z.B. Großeltern und volljährige Geschwister
GesetzgebungKlar geregelt in § 1626 BGBKeine klare Regelung nach § 1684 BGB

Während ein Sorgeberechtigter also die Pflege, Versorgung und Verantwortung für das Kind übernimmt, hat ein Umgangsberechtigter zunächst einmal nur das Recht, das Kind zu sehen oder auf andere Weisen (Handy, E-Mail, Postweg etc.) Kontakt zu halten.

Hinzu kommt, dass das Sorgerecht vom Gesetzgeber klar geregelt ist. Das Umgangsrecht ist jedoch nicht klar abgesteckt und bedarf einer individuellen Absprache mit dem Sorgeberechtigten. Kommt es seitens eines Sorgeberechtigten zu einer Verweigerung des Umgangsrecht, kann auch eine gerichtliche Umgangsvereinbarung getroffen werden.

Eine wichtige Gemeinsamkeit des Sorge- und Umgangsrechts liegt darin, das Kindeswohl zu fördern und zu wahren. Sieht das Familiengericht das Kindeswohl gefährdet, kann einer Person das Sorge-und Umgangsrecht entzogen oder eingeschränkt werden.

Wichtig: Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht. Ein leiblicher Elternteil hat immer das Umgangsrecht mit dem Kind und umgekehrt, sofern es das Kindswohl nicht gefährdet. Dies hängt nicht davon ab,

Wann endet das Sorgerecht?

Das Sorgerecht endet automatisch mit der Volljährigkeit oder dem Tod des Kindes. Zudem kann den Eltern bei Gefährdung des Kindeswohls das Sorgerecht entzogen werden.

Was hat der Vater für Rechte mit Sorgerecht?

Das Sorgerecht beinhaltet u. a. die Aufenthaltsbestimmung des Kindes, Entscheidungen über Ausbildung und Erziehung, Freizeitgestaltung, den Umgang des Kindes und die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Sind die Eltern verheiratet, haben beide Eltern das Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern bedarf es einer Sorgerechtserklärung, damit der Vater ebenfalls das Sorgerecht erhält.

Wie ist das Sorgerecht geregelt?

Grundsätzlich haben nach Kindesgeburt beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, wenn die Eltern verheiratet sind oder eine Sorgerechtserklärung abgegeben wurde, wenn sie nicht verheiratet sind. Ohne Sorgeerklärung bekommt die Mutter das alleinige Sorgerecht. Heiraten die Eltern nach Geburt des Kindes haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Das ändert sich auch mit einer späteren Scheidung nicht.