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Scheinehe – Strafe und Konsequenzen

Gehen zwei Menschen eine Ehe ein, so tun sie dies aus Liebe zueinander –  zumindest theoretisch. Eine Scheinehe hingegen baut jedoch auf einem vollkommen anderen Fundament.

Was ist eine Scheinehe?

Bei einer Scheinehe heiraten zwei Menschen nicht etwa aus Liebe, um eine eheliche Beistands- und Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB zu gründen, sondern aus betrügerischen Gründen. Die Ehe dient lediglich dem Zweck rechtlich Profit aus der Ehe zu schlagen.

Scheinehe: Gründe

Die Motive für eine Scheinehe können unterschiedlicher Natur sein. In vielen Fällen sind beide Partner in den Plan eingeweiht, oft führt aber auch ein Partner den anderen hinters Licht. Die häufigsten Gründe für eine Scheinehe sind die folgenden:

  • Erschleichung eines Aufenthaltstitels
  • Steuerrechtliche Vorteile
  • Erbrechtliche Vorteile
  • Ehe gegen Bezahlung

Scheinehe: Strafe

Die Scheinehe als solche ist nicht strafbar. Allerdings ergeben sich dadurch häufig andere Tatbestände, wie zum Beispiel das Einschleusen von Ausländern (Az.:2 b Ss 542/99). Geht man eine Ehe ein, nur damit ein anderer in Deutschland leben kann, ist dies sehr wohl strafbar. Gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG drohen bei einer Scheinehe in diesem Fall bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Der ausländische „Ehepartner“ verliert in diesem Fall außerdem seine Aufenthaltsgenehmigung.

Verjährung der Scheinehe

Die Verjährungsfrist für das Vortäuschen falscher Tatsachen gegenüber der Ausländerbehörde beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann die Strafsache nicht mehr verfolgt werden. Die Frist beginnt dabei allerdings nicht mit der Eheschließung, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem falsche Angaben gegenüber den Behörden gemacht werden.

Konsequenzen einer Scheinehe

Auch wenn eine Scheinehe nicht strafbar ist, müssen die „Ehepartner“ mit Konsequenzen rechnen. Wird der Bestand einer Scheinehe aufgedeckt, wird sie laut § 1314 Nr. 5 BGB alsbald annulliert bzw. aufgehoben. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Ehe nicht bereits geschieden wurde oder im Tod von einem der Partner ihr Ende fand. Wird die Scheinehe aufgehoben, besteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich, Unterhalt, etc.

Wann wird eine Scheinehe vermutet?

Die folgenden Indikatoren sprechen gemäß einer Entscheidung des Europäischen Rates (04.12.1997, AZ.: 97/C 382/01) für das Bestehen einer Scheinehe:

  • Ehegatten sprechen nicht dieselbe Sprache und können sich nicht verständigen
  • Es bestand bereits bei einem Partner eine Scheinehe
  • Ehepartner geben widersprüchliche Umstände des Kennenlernens, persönlicher Daten etc. an
  • Ehepartner leben nicht zusammen
  • Ehepartner haben sich vor der Eheschließung nie gesehen
  • Ehepartner kommen ehelichen Pflichten nicht nach
  • Ein Ehepartner bezahlt den anderen für die Eheschließung

Scheinehe: Test

Vermutet eine Behörde das Bestehen einer Scheinehe, kann sie ausführende Befragungen der Eheleute anordnen. Ist beispielsweise die Ausländerbehörde skeptisch gegenüber einer Ehe kann sie verlangen, dass sich beide Ehepartner einem Test unterziehen. Hierbei werden die Eheleute getrennt voneinander zu ihrem Zusammenleben bzw. ihrer Beziehung befragt. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Ehepartner die Fragen ohne Widersprüche beantworten und tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Die Ehepartner müssen diese Fragen im Rahmen einer behördlichen Ermittlung beantworten  (Urt. v. 24.10.2017, AZ. 1 LB 17/17)

Scheinehe melden

Besteht der Verdacht einer Scheinehe im eigenen Umfeld, sollte dieser gemeldet werden. Die erste Anlaufstelle hierfür wäre die jeweilige Verwaltungsstelle. Je nach Grund der Scheinehe variiert diese. Handelt es sich beispielweise um eine Scheinehe, die dem Zweck der Einbürgerung diente, so ist diese der ansässigen Ausländerbehörde zu melden.

Titelbild: Jasmine Wallace Carter/ pexels.com