Wenn ein Nicht-Deutscher einen deutschen Staatsbürger heiratet, erhält er eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung. Mit Ablauf der 3 Jahre kann der Nicht-Deutsche bei weiterem Bestand der Ehe gemäß § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die sog. Niederlassungserlaubnis, beantragen. Kommt es allerdings zu einer Scheidung von Ausländern in Deutschland hat dies Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis.
Aufenthaltserlaubnis von EU-Bürgern
Eine Scheidung hat bei EU-Bürgern keinen Einfluss auf die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, da für diese innerhalb der EU das Recht auf Freizügigkeit besteht. Dadurch dürfen EU-Bürger innerhalb der Union wohnen, wo sie wollen, ohne besondere Auflagen erfüllen zu müssen.
Aufenthaltserlaubnis von Ausländern aus Drittstaaten
Personen aus Ländern außerhalb der EU, sog. Drittstaaten, können ein selbstständiges Aufenthaltsrecht nur erwerben, wenn die Ehegatten vor der Scheidung länger als 3 Jahre verheiratet in Deutschland gelebt haben (§ 31 AufenthG). Diese selbstständige Aufenthaltsgenehmigung wird nach der Scheidung für ein Jahr ausgestellt und muss jährlich verlängert werden, bis der Nicht-Deutsche 5 Jahre lang in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung war (§9 AufenthG). Dann kann der Nicht-Deutsche eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Um diese bewilligt zu bekommen, ist es von Vorteil, ein eigenes Einkommen vorweisen zu können und einen Integrationskurs abgeschlossen zu haben (§ 9 Abs. 2 AufenthG).
Aufenthaltserlaubnis verlieren
Waren die Ehegatten weniger als 3 Jahre vor der Scheidung miteinander verheiratet, kann dem Nicht-Deutschen die Aufenthaltsgenehmigung verkürzt oder gar entzogen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). In diesem Fall muss der Nicht-Deutsche das Land wieder verlassen.
Liegt jedoch eine Härtefallscheidung vor und dem ausländischen Ehegatten kann eine längere Ehedauer nicht zugemutet werden, bleibt das Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in der Regel bestehen.
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