Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit 50 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts. Die letzte Anpassung hat es zum 01.01.2013 vom OLG Düsseldorf gegeben, wobei sich nur die Höhe der Selbstbehalte (Bedarfskontrollbetrag) im Vergleich zur DDT aus 2011/ 2012 erhöht haben.
Dabei hat die Düsseldorfer Tabelle selbst keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss über die Unterhaltshöhe.
Düsseldorfer Tabelle 2013
(gültig ab 01.01.2013 voraussichtlich bis 31.12.2014)
| Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in € |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB) Beträge in € |
Prozent | Bedarfs- kontroll- betrag in € |
||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
| 1. | bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 | 100 | 800/ 1.000 |
| 2. | 1.501-1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 | 105 | 1.100 |
| 3. | 1.901-2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 | 110 | 1.200 |
| 4. | 2.301-2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 | 115 | 1.300 |
| 5. | 2.701-3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 | 120 | 1.400 |
| 6. | 3.101-3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 | 128 | 1.500 |
| 7. | 3.501-3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 | 136 | 1.600 |
| 8. | 3.901-4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 | 144 | 1.700 |
| 9. | 4.301-4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 | 152 | 1.800 |
| 10. | 4.701-5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 | 160 | 1.900 |
| Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt | |||||||
Nach Abzug des Kindergeldes: Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbeträgen
Für volljährige Kinder, die Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Hausstand führen (auch in Wohngemeinschaften) beträgt der Unterhaltsbetrag abweichend von den Tabellenwerten 670 Euro monatlich.
Kindergeldanrechnung beim Tabellenbetrag
Bei den in der Tabelle veröffentlichten Werten handelt es sich um den Unterhaltsanspruch des Kindes selbst, jedoch noch nicht um den tatsächlichen Zahlbetrag. Der Unterhaltsschuldner darf hier aber das Kindergeld vom Tabellenbetrag kürzen, so dass sich der endgültige Zahlbetrag ergibt. Die Kindergeldanrechnung erfolgt bei Minderjährigen sowie privilegiert Volljährigen je zur Hälfte.
Höhe des Kindergeldes
- 1. und 2. Kind 184 Euro
- 3. Kind 190 Euro
- ab dem 4. Kind: 215 Euro
Seit 2010 gab es keine Anpassung des Kindergeldes mehr, so dass diese Zahlen auch für 2012 und 2013 gelten.
Die Regelung der Kindergeldanrechnung basiert auf den Regelungen des § 1612 b BGB. Da das Kindergeld beiden Eltern als Familie zusteht und das Existenzminimum des Kindes sichern soll, darf derjenige, bei dem das Kind nicht lebt und deswegen Barunterhalt schuldet, den Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle um das hälftige Kindergeld kürzen. Bei unterhaltsberechtigten, volljährigen Kindern darf der Unterhalt um das gesamte Kindergeld gekürzt werden.
Düsseldorfer Tabelle richtig lesen
Die Unterhaltstabelle ist zunächst nach dem Einkommen sowie nach Alter des Kindes gegliedert. Dabei gehen die Oberlandesgerichte von dem Regelfall aus, dass der Unterhaltspflichtige Unterhalt für 2 Personen leisten muss. Entweder also für ein Kind und einen Ehegatten oder eben 2 Kinder.
Anzahl der Unterhaltsberechtigten
Muss der Unterhaltspflichtige für mehr oder weniger als 2 Unterhaltsberechtigte zahlen, so hat das Auswirkungen auf die Einstufung des Einkommens. Meist liegt der Fall vor, dass der Unterhaltsverpflichtete Leistungen für ein Kind erbringen muss. Dies hat zur Folge, dass er in die nächsthöhere Einkommensstufe rutscht. Sind es mehr als 2 Unterhaltsberechtigte, würde der in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingruppiert. Diese Regelung wird nach den Leitlinien regelmäßig von den OLG so praktiziert.
Prozentsatz zur rechnerischen Ermittlung des Unterhaltsbetrags
In der Unterhaltstabelle ist auch eine Angabe in Prozent. Der Grundbedarf ist dabei in der 1. Einkommensstufe (unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen bis 1.500 Euro). Dieser Prozentsatz ist der Multiplikator für die einzelnen Einkommensstufen.
Betrachtet man Einkommensstufe 1, die gleichzeitig mit 364 € 100 Prozent des des Mindestunterhalts in der 2. Altersgruppe (6-11 Jahre) darstellt, so muss man einfach diesen Betrag beispielsweise mit dem Prozentsatz der 6. Stufe, die mit 128 Prozent angegeben ist, multiplizieren. Rechnerisch ergibt sich für den Unterhaltspflichtigen also ein Zahlbetrag von 364 € x 128 Prozent = 465,92 € – aufgrund von Rundungen mit 466 € ausgewiesen. Auf dieser Basis können also alle Unterhaltsbeträge rechnerisch ermittelt werden.
Bedarfskontrollbetrag
Der Bedarfskontrollbetrag der DDT sollte nicht mit dem Selbstbehalt (Eigenbedarf) durcheinander gebracht werden, da es sich prinzipiell um zwei verschiedene Rechengrößen handelt. Grundsätzlich ist der Bedarfskontrollbetrag höher als der Selbstbehalt (außer beim Mindestunterhalt, hier ist er identisch mit dem Eigenbedarf und liegt bei 1.000 Euro – bis 2012: 950 Euro).
Dabei soll der Bedarfskontrollbetrag eine ausgewogene Verteilung zwischen Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern sicherstellen. Wird der Bedarfskontrollbetrag durch die Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle unterschritten, so rückt der Unterhaltsschuldner in die nächstniedrigere Einkommensstufe.
Mangelfallberechnung bei Unterschreiten des Selbstbehalts
Es kann durchaus vorkommen, dass der Untarhaltspflichtige für mehrere Personen aus verschiedenen Rängen Unterhalt leisten muss. Dabei sind Minderjährige sowie privilegiert Volljährige vorrangig vor z.B. Ehegatten zu behandeln. Kann der Unterhaltsschuldner, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden, nur Leistungen für die Kinder aufbringen und in diesem Fall aber nicht für den nachrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten, tritt der sog, Mangelfall ein. Auf die Kinder wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle aufgeteilt und der Ehegatte geht leer aus. Dabei gibt es zwischen dem einfachen und dem absoluten Mangelfall zu unterscheiden.
Der absolute Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige nicht einmal in der Lage ist, den Mindesunterhalt nach der DDT zu leisten.
Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
Um ermitteln zu können, in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige Unterhalt zahlen muss, ist es erforderlich das Nettoarbeitseinkommen sowie das Alter des unterhaltsbedürftigen Kindes zu kennen. Im Übrigen ist bei der Bestimmung des Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen wie es die Düsseldorfer Tabelle benennt, zu beachten, dass es sich bei diesem Betrag nicht zwingend um den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, den der Unterhaltspflichtige aus Arbeitseinkommen erzielt, handeln muss. Vielmehr ist dieser zunächst sozusagen zu um eine Pauschale von 5% bereinigen (also zu kürzen).
Hintergrund ist, dass mit dieser Pauschale die Arbeitsmittel- bzw. kosten wie Fahrtkosten, Berufskleidung etc. abgedeckt werden sollen. Diese Pauschale gilt selbstverständlich nicht für Erwerbslose oder Rentner / Pensionäre.
Auch im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt ist eine 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig. Darüber hinaus können im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt unter Umständen des Einzelfalles auch ehebedingte Schulden abzugsfähig sein.
Erst der sich nach Bereinigung von abzugsfähigen Positionen ergebende Betrag ist ausschlaggebend für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Im Zusammenhang mit Kindesunterhalt ist für die Bestimmung des Unterhaltsbetrages ausschließlich das (bereinigte) Einkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich, auch dann, wenn beispielsweise die Kindesmutter, bei der das Kind lebt, höhere Eigeneinkünfte erzielt als der unterhaltspflichtige Kindesvater.
Berechnungsbeispiel:
Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige ein (bereinigtes) Nettoeinkommen erzielen sollte i.H.v. monatlich 1.750€ und er nur einem Kind im Alter von 13 Jahren gegenüber zu Unterhalt verpflichtet sein sollte, ist der Unterhaltsbetrag wie folgt zu ermitteln:
Berechnung:
Nach Maßgabe des Nettoeinkommens ist der Unterhaltspflichtige in Einkommensgruppe 2 einzustufen, da sein Einkommen zwischen 1.501€ und 1.900€ liegt. Das 13-jährige Kind befindet sich in der 3. Altersstufe, also zwischen 12 und 17 Jahren. Da der Unterhaltspflichtige nur einer Person, nämlich der 13-jährigen Tochter schuldet, und nicht mindestens zwei Personen (typische Familie nach DDT), wird der Unterhaltspflichtige eine Einkommensstufe nach oben verschoben, also in die 3. Einkommensstufe für ein Einkommen zwischen 1.901€ und 2.300€. Nun verfolgt man in der 3. Altersstufe die Tabelle so weit nach unten bis man die 3. Einkommensgruppe erreicht hat und hat dann einen Tabellenunterhalt von 469 € ermittelt.
Dieser Tabellenbetrag von 469 € ist sodann noch um das halbe Kindergeld (184 / 2 = 92) zu reduzieren (bereinigen) und ergibt somit abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils einen Unterhaltsbetrag von monatlich
469 € – 92 € = 377 €.
Dieser Betrag ist der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt und steht dem Kind zu. Beim Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder kann das Kindergeld voll abgezogen werden, also mit einem Betrag von 184 €.
Nur Einkommen des Unterhaltsschuldners relevant
Für den Fall, dass ein Minderjähriger, aber aufgrund Erzielung eigener Einkünfte nicht dessen Mutter, in deren Haushalt das Kind lebt, unterhaltsberechtigt sein sollte, ist es für die Höhe des dem Minderjährigen zustehenden Unterhaltsbedarfs völlig unerheblich, in welcher Höhe die Eigeneinkünfte der Kindesmutter liegen, selbst dann, wenn diese das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters übersteigen sollten. Der Unterhaltsbedarf orientiert sich in diesem Fall ausschließlich an der Höhe des Nettoarbeitseinkommens des Kindesvaters.
